Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss13.11.1991
Aufnahme neuer Partnerschaften durch beide Ehegatten sowie Schwangerschaft der Ehefrau aufgrund neuen Partners rechtfertigt vorzeitigen Scheidungsantrag der EhefrauRückkehr zur ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten
Nehmen beide Ehegatten eine neue Partnerschaft auf und ist die Ehefrau von dem neuen Partner schwanger, rechtfertigt dies gemäß § 1565 Abs. 2 BGB einen Scheidungsantrag der Ehefrau noch vor Ablauf der Trennungszeit. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte eine Ehefrau noch vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs die Scheidung. Sie begründete dies damit, dass sich sowohl ihr Ehemann als auch sie selbst neuen Partnern zugewendet haben und sie von ihrem neuen Partner zudem schwanger sei. Das Amtsgericht hielt dies für unbeachtlich und wies den Scheidungsantrag der Ehefrau zurück. Dagegen legte die Ehefrau Rechtsmittel ein.
Recht zur Scheidung noch vor Ablauf des Trennungsjahrs
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ihr vorzeitiger Scheidungsantrag sei wegen Vorliegens einer unzumutbaren Härte gemäß § 1565 Abs. 2 BGB gerechtfertigt. Wenn beide Ehegatten eine neue feste Partnerschaft eingehen und einer von ihnen daraus auch ein Kind erwartet, sei mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass diese Eheleute auch durch das Abwarten des Trennungsjahrs nicht noch einmal zueinander finden werden. Die Vorschrift des § 1565 Abs. 2 BGB habe nicht zum Ziel eine inhaltslose Ehe formal aufrecht zu erhalten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/FamRZ 1992, 319/rb)