Dokument-Nr. 24900
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- FamRZ 1992, 319Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1992, Seite: 319
- Amtsgericht Euskirchen, Beschluss15.10.1991, 14 F 446/91
Oberlandesgericht Köln Beschluss28.11.1991
Zusammenleben des Ehemanns mit neuer Partnerin rechtfertigt keine Scheidung vor Ablauf des ersten TrennungsjahrsZuwendung des Ehegatten zu neuem Partner stellt keine unzumutbare Härte dar
Wendet sich ein Ehegatte einem neuen Partner zu und lebt mit diesem zusammen, so rechtfertigt dies keine Scheidung vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs gemäß § 1565 Abs. 2 BGB. Denn eine unzumutbare Härte für den anderen Ehegatten liegt darin nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte eine Ehefrau im Jahr 1991 die Scheidung von ihrem Mann noch vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs. Hintergrund dessen war, dass ihr Ehemann sich einer anderen Partnerin zugewandt hat und mit dieser gemeinsam wohnte. Zur Durchführung des Scheidungsverfahrens beantragte sie Prozesskostenhilfe. Diese wurde ihr vom Amtsgericht Euskirchen mit der Begründung verweigert, dass eine Scheidung vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs unzulässig sei. Eine unzumutbare Härte, die eine sofortige Scheidung rechtfertige habe nicht vorgelegen. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Beschwerde ein.
Keine Ehescheidung vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Ehefrau zurück. Zwar könne nach § 1565 Abs. 2 BGB die Ehe noch vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs geschieden werden, wenn ihre Fortsetzung für den Antragssteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
Zusammenleben des Ehemanns mit neuer Partnerin begründet keine unzumutbare Härte
Das Zusammenleben des Ehemanns mit einer neuen Partnerin rechtfertige zwar die Annahme, so das Oberlandesgericht, die Ehe für gescheitert zu halten. Daraus folgen aber nicht zugleich außergewöhnliche Anhaltspunkte für eine unzumutbare Härte. Die Zuwendung eines Ehegatten zu einem anderen Partner sei Zerrüttungsgrund und als solcher nicht zugleich Ausnahmetatbestand mit Unzumutbarkeitsfolgen für den anderen Ehegatten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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