18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 21305

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Beschluss05.10.2004Oberlandesgericht Saarbrücken9 WF 111/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2005, 809Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2005, Seite: 809
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Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss05.10.2004

Ehefrau wohnt mit Liebhaber in vormaligem ehelichen Hausanwesen zusammen: Recht des Ehemanns zur sofortigen Scheidung"Weiter-miteinander-verheiratet-sein" stellt unzumutbare Härte dar

Hat die Ehefrau mit einem anderen Mann ein außereheliches Verhältnis und zieht dieser in das vormalige eheliche Hausanwesen ein, so kann sich der Ehemann ohne das Trennungsjahr abzuwarten sofort scheiden lassen. Denn das "Weiter-miteinander-verheiratet-sein" würde in einem solchen Fall eine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB für den Ehemann darstellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Saarbrücken hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall unterhielt eine Ehefrau ein außereheliches Verhältnis zu einem anderen Mann. Nachdem der Ehemann von diesem Treubruch erfuhr, zog er aus dem ehelichen Hausanwesen aus. Daraufhin zog wiederum der Liebhaber der Ehefrau in das Hausanwesen ein. Der Ehemann nahm dies zum Anlass vor Ablauf des Trennungsjahrs eine sofortige Scheidung zu beantragen.

Treuebruch rechtfertigte sofortige Scheidung

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Ehemanns. Angesichts der Art und Weise des Treuebruchs habe er sich sofort von seiner Ehefrau scheiden dürfen. Ein "Weiter-miteinander-verheiratet-sein" habe für ihn eine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB dargestellt. Die Fortsetzung der Ehe sei für den Ehemann über die Erkenntnis ihres Scheiterns hinaus besonders psychisch belastend gewesen. Die Ehefrau habe schwerwiegend gegen die Grundprinzipien der Ehe verstoßen.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (zt/FamRZ 2005, 809/rb)

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