21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss07.09.2017

Beleidigung krimineller Ausländer und Flüchtlinge durch Veröf­fent­lichung öffentlich abrufbarer Kommentare auf Facebook erfüllt Tatbestand der VolksverhetzungOLG Hamm bestätigt Verurteilung eines ehemaligen Bundes­wehr­soldaten wegen Volksverhetzung

Wer durch im Internet öffentlich abrufbare Kommentare auf der Facebook-Seite "www.facebook.com/112-magazin.de" kriminelle Ausländer und Flüchtlinge als "Gesochse", "Affen", "Ungeziefer" und kriminelles "Pack" beschimpft, kann wegen Volksverhetzung - § 130 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) - zu bestrafen sein. Ausgehend hiervon hat das Oberlan­des­gericht Hamm das Berufungsurteil des Landgerichts Detmold bestätigt.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2016 schrieb der seinerzeit 33 Jahre alte, noch als Berufssoldat bei der Bundeswehr beschäftigte Angeklagte aus dem Kreis Höxter auf der Facebook-Seite "www.facebook.com/112-magazin.de" mehrere öffentlich abrufbare Kommentare. Zu einem Artikel über einen in einem Zugabteil straffällig gewordenen Flüchtling hinterließ der Angeklagte u.a. folgende Kommentare:

"Grenzen sofort schließen alle illegalen Einwanderer oder die so genannten Flüchtlinge sofort abschieben. Das Geld was aufeinander für die Affen da ist sollte lieber unseren eigenen obdachlosen oder Rentnern zu gute kommen das War nie Geld für da aber auf einmal können wir die alle durchfüttern? Der große knall Wird kommen und das sehr bald."

Wenige Minuten später fügte er ein Bild eines Transall-Flugzeuges ein und schrieb:

"Deutschland will Transall-Maschinen der Bundeswehr einsetzen, um abgelehnte Asylbewerber schneller abzuschieben. In der CSU streitet man noch, aus welcher Höhe der Abwurf erfolgen soll."

Den wenige Tage später veröf­fent­lichten Artikel über einen arabischen Ladendieb, der von Zeugen gestellt wurde und die Beute zurückließ, kommentierte der Angeklagte wie folgt:

"Irgendwann wird auch das kriminelle Regierungspack merken dass die Integration für dieses gesochse voll in die Hose gegangen ist und dieses Ungeziefer nur unsere Geld haben will. Denn wenn die wirklich Hilfe brauchen würden sieht Dankbarkeit meiner Meinung aber ganz anders aus."

Wenige Minuten später schrieb der Angeklagte:

"Wieder ein so genannter bedauerlicher Einzelfall hahaha­ha­ha­hahaha Abschieben dieses Pack."

Als der Angeklagte die Kommentare veröffentlichte, verfügte er über ein öffentlich zugängliches Facebook-Profil, in dem er zu seiner Person mitteilte, bei der Bundeswehr zu arbeiten.

Kommentare erfüllen Tatbestand der Volksverhetzung

Das Amtsgericht Detmold verurteilte den - zu dieser Zeit bereits aus der Bundeswehr ausgeschiedenen - Angeklagten wegen der vorgenannten Kommentare zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 25 Euro (3.750 Euro). Auf die Berufung des Angeklagten bestätigte das Landgericht Detmold die erstin­sta­nzliche Verurteilung. Dabei wies das Berufungs­gericht darauf hin, dass die vom Angeklagten abgegebenen Kommentare den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllten. Der Angeklagte habe die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen, dass er kriminelle Ausländer und Flüchtlinge beschimpft und böswillig verächtlich gemacht habe. Mit deren Bezeichnung als "Gesochse", "Affen", "Ungeziefer" und kriminelles" Pack" habe er seine Missachtung öffentlich kundgegeben. Durch seine Kommentare habe der Angeklagte sowohl die in den Artikeln angesprochenen Ausländer und außerdem die Gesamtheit der kriminellen Ausländer und Flüchtlinge als verachtenswert, minderwertig und unwürdig dargestellt und somit verächtlich gemacht. Dieses Vorgehen sei geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, da der Angeklagte in seinem Facebook-Profil selbst angegeben habe, bei der Bundeswehr beschäftigt zu sein. Es handele sich daher nicht um die Äußerung einer Privatperson, sondern um die eines Berufssoldaten, bei dem die Allgemeinheit davon ausgehe, dass er die verfas­sungs­mäßigen Rechte auch von Ausländern schützte.

Tatbestand der Volksverhetzung setzt keine öffentliche Äußerung voraus

Die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil verwarf das Oberlan­des­ge­richts Hamm als unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisi­ons­recht­fer­tigung des Angeklagten habe laut Gericht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Entgegen der Rechts­auf­fassung der Verteidigung setze der Tatbestand der Volksverhetzung keine öffentliche Äußerung voraus. Es genüge eine Tathandlung, die zur öffentlichen Friedensstörung geeignet sei. Die Tat des Angeklagten richte sich auch gegen Teile der Bevölkerung. Dieser Begriff umfasse alle Perso­nen­mehr­heiten, die aufgrund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale als unter­scheidbarer Teil von der Gesamtheit der Bevölkerung abgrenzbar seien. Hierzu zählten auch die im Bundesgebiet lebenden Flüchtlinge.

§ 130 Abs. 1 Strafgesetzbuch - Volksverhetzung- lautet wie folgt:

Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkür­maß­nahmen auffordert oder

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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