21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen die Ausrüstung eines Polizisten.
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss24.03.2014

Musiktitel "Geschwür am After" auf der CD "Adolf Hitler lebt!" erfüllt Tatbestand der VolksverhetzungLiedtext stellen Leugnung des unter der Herrschaft des Natio­nal­so­zi­a­lismus begangenen Holocaust dar

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat eine Entscheidung des Landgerichts Osnabrück bestätigt, mit der das Gericht einen Musiker aus dem Emsland wegen Volksverhetzung und Leugnung des Holocausts zu einer Geldstrafe verurteilt hatte.

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Musiker aus dem Emsland zunächst vom Amtsgericht Meppen zu einer Bewäh­rungs­strafe verurteilt, die auf seine Berufung vom Landgericht Osnabrück in eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 Euro umgewandelt wurde. Der Verurteilte hatte auf einer CD mit dem Titel "Adolf Hitler lebt!" drei Lieder mit den Titeln "Döner-Killer", "Bis nach Istanbul" und "Geschwür am After" veröffentlicht. Während das Amtsgericht davon ausging, dass alle drei Lieder den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllten, sah das Landgericht allein bei dem Titel "Geschwür am After" den Tatbestand verwirklicht und reduzierte deshalb das Strafmaß.

Liedtext leugnet im Kern das gegen die jüdische Bevölkerung gerichtete Massen­ver­nich­tungs­unrecht

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg bestätigte jetzt die Verurteilung. Zutreffend habe das Landgericht angenommen, dass der vom Verurteilten als Mitbegründer und Sänger eines Musikprojekts erstellte und über einen Dritten in dem Album "Adolf Hitler lebt!" unter dem Titel "Geschwür am After" vertriebene Liedtext eine Leugnung des unter der Herrschaft des Natio­nal­so­zi­a­lismus begangenen Holocaust darstelle. Zur Überzeugung des Gerichts sei der Liedtext zweifelsfrei eindeutiger Natur und leugne im Kern das gegen die jüdische Bevölkerung gerichtete Massen­ver­nich­tungs­unrecht. Die Annahme des Verurteilten, ein unvor­ein­ge­nommener und verständiger Durch­schnittsleser oder -hörer könne den Text anders verstehen, sei wirklich­keitsfern.

Verurteilter hätte volks­ver­het­zenden Charakter der Liedtexte leicht selbst erkennen können

Der vor der Veröf­fent­lichung des Textes eingeholte Rat einer Rechtsanwältin führe nicht dazu, dass das Handeln straffrei bleibe. Zwar habe die Rechtsanwältin dem Verurteilten bestätigt, dass der Text nicht den Tatbestand der Volksverhetzung erfülle, der Verurteilte habe aber darauf nicht vertrauen dürfen. Er habe bei nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen leicht selbst erkennen können, dass der Text des hier zu beurteilenden Liedes vom durch­schnitt­lichen Publikum als Leugnung des Völkermordes verstanden werde und somit strafrechtliche Relevanz beinhalte, so das Gericht.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss17955

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI