15.11.2024
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Dokument-Nr. 15619

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Beschluss06.07.2005Oberlandesgericht Hamm2 ss OWi 177/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2005, 639Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2005, Seite: 639
  • NJW 2005, 2469Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 2469
  • NStZ 2005, 707Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2005, Seite: 707
  • NZV 2005, 548Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2005, Seite: 548
  • VRS 109, 129Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 109, Seite: 129
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Aachen, Urteil29.11.2004, 11 OWi 878 Js 877/04
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss06.07.2005

Während des Autofahrens ist das Ablesen der Uhrzeit vom Handy verbotenAblesen der Uhrzeit stellt Benutzung des Handys und damit Ordnungs­wid­rigkeit dar

Das Ablesen der Uhrzeit vom Handydisplay während des Autofahrens stellt eine Benutzung des Handys im Sinne vom § 23 Abs. 1a StVO und damit eine Ordnungs­wid­rigkeit dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Nürnberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer dabei ertappt, wie er während der Fahrt sein Mobiltelefon in die Hand nahm und auf sein Display schaute. Der Autofahrer gab an, dass er die Uhrzeit habe ablesen wollen. Das Amtsgericht Lüdenscheid verhängte gegen den Fahrer wegen Verstoßes gegen das Handyverbot im Straßenverkehr ein Bußgeld in Höhe von 50 €. Dagegen richtete sich seine Rechts­be­schwerde.

Verstoß gegen das Handyverbot im Straßenverkehr lag vor

Das Oberlan­des­ge­richts Hamm bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Denn der Autofahrer habe sich wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO verantwortlich gemacht. Danach sei es dem Fahrzeugführer untersagt, während des Autofahrens ein Mobiltelefon zu benutzen, wenn er hierfür das Telefon in die Hand nimmt oder hält. Dabei sei zu beachten, dass mit "Benutzung" jede Nutzung gemeint sei, bei der das Handy in der Hand gehalten werde. Denn Zweck der Vorschrift sei es, dass der Autofahrer zur Vermeidung von Gefährdungen des Straßenverkehrs beide Hände zur Bewältigung der Fahraufgabe frei habe. Die Benutzung des Mobiltelefons schließe dabei neben dem Telefongespräch sämtliche Bedien­funk­tionen, wie das Anwählen, die Versendung von Nachrichten oder das Surfen im Internet ein.

Benutzung des Mobiltelefons durch Ablesen der Uhrzeit

Unter den Begriff "Benutzung" unterfalle nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts auch das Ablesen der Uhrzeit vom Display. Denn auch in diesem Fall werde das Gerät in die Hand genommen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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