18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 6361

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Beschluss26.06.2008Oberlandesgericht Köln81 Ss-OWi 49/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2008, 746Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2008, Seite: 746
  • NJW 2008, 3368Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2008, Seite: 3368
  • NJW-Spezial 2008, 586 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2008, Seite: 586, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
  • NZV 2008, 466Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2008, Seite: 466
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bonn, Urteil26.03.2008
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Beschluss26.06.2008

Handyverbot am Steuer gilt auch bei Nutzung als "Navi"Auch Lesen gespeicherter Notizen oder der Uhrzeit ist untersagt

Die Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer ist auch dann untersagt, wenn der Autofahrer die eingebaute Naviga­ti­o­ns­funktion des Gerätes nutzen will. Der 1. Strafsenat des OLG Köln ließ die Rechts­be­schwerde eines Autofahrers nicht zur Entscheidung zu, der durch das Amtsgericht Bonn wegen der Handynutzung zu einer Geldbuße von 70,- € verurteilt worden war.

Der Fahrzeugführer hatte unwiderlegt dahin argumentiert, er habe das Handy während der Fahrt nicht zum Telefonieren aus seiner Brusttasche entnommen, sondern habe es als Naviga­ti­o­ns­system nutzen wollen.

Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO

Auch mit dieser Einlassung hielt der Strafsenat einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 23 Abs. 1 a der Straßen­ver­kehrs­ordnung für gegeben. Danach ist die Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt untersagt, wenn der Fahrer das Gerät hierfür aufnimmt oder hält.

OLG: Begriff der Benutzung schließt sämtliche Bedien­funk­tionen ein

Der Begriff der Benutzung schließt nach Meinung des Gerichts sämtliche Bedien­funk­tionen ein, umfasst also nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der Nutzung. Dies gilt etwa für das Versenden oder Öffnen von SMS, den Abruf von Daten oder eine andere Verwendung als Kommu­ni­ka­ti­o­ns­in­strument. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung weiterer Oberlan­des­ge­richte hält der Senat die Handynutzung am Steuer aber auch dann für unzulässig, wenn die vielfältigen Möglichkeiten zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten genutzt werden, die von Geräten neuerer Bauart zur Verfügung gestellt werden.

Verbot gilt auch für Smartphones und Handhelds

Es sei lediglich erforderlich, dass es sich bei dem Gerät überhaupt (oder jedenfalls auch) um ein Mobiltelefon handelt, womit etwa auch Smartphones bzw. Handhelds (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 27.11.2006 - 3 Ss 219/05 -) mit Telefonfunktion erfasst werden. Der Verbot­s­tat­bestand werde etwa auch dann erfüllt, wenn das Gerät nur zum Lesen einer gespeicherten Notiz, einer Telefonnummer (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 12.07.2006 - 2 Ss OWi 402/06 -) oder der Uhrzeit auf dem Display aufgenommen oder als Diktiergerät (vgl. Thüringer OLG Jena, Beschluss v. 16.05.2006 - 1 Ss 82/06 -) genutzt werde. Anders könne es bei „reiner Ortsverlagerung“ des Mobiltelefons im Auto sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 05.10.2006 - IV-2 (OWi) 134 - (OWi) 70/06 III -), was keinen konkreten Bezug zu einer der bestimmten Bedienfunktion habe. Die Nutzung als Naviga­ti­o­nshilfe beinhalte aber im weiteren Sinne – ähnlich wie die Teilnahme am Internet – einen Datenabruf und damit eine Kommunikation im weiteren Sinne. Der Autofahrer nehme das Gerät in die Hand, werde mental abgelenkt und könne die Hände vorübergehend nicht am Steuer halten.

Quelle: ra-online, OLG Köln (pm)

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