21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 5456

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Beschluss06.09.2007Oberlandesgericht Hamm2 Ss OWi 190/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2008, 43 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2008, Seite: 43, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
  • SVR 2008, 312Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR), Jahrgang: 2008, Seite: 312
  • VRS 113, 379Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 113, Seite: 379
  • zfs 2008, 50Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2008, Seite: 50
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss06.09.2007

Handy darf bei abgeschaltetem Motor vor roter Ampel benutzt werdenOLG Hamm kassiert Bußgeldbescheid

Eine verbotene Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer liegt nach einer Entscheidung des OLG Hamm nicht vor, wenn das Fahrzeug vor einer Rotlicht zeigenden Ampel steht und der Motor ausgeschaltet ist. Das Oberlan­des­gericht hat damit ein Urteil des Amtsgerichts Iserlohn, das den Fahrer noch zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 40,00 Euro verurteilt hatte, aufgehoben und den Fahrer freigesprochen.

Nach den der Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen hatte sich der Fahrer mit dem von ihm geführten Pkw einer Rotlicht zeigenden Ampel in Hemer genähert. Da die Ampel rot zeigte, schaltete er den Motor ab, nahm dann sein Mobiltelefon und telefonierte kurz mit einem Bekannten. Sodann beendete er das Telefongespräch. Anschließend schaltete die Ampel auf grün. Der Fahrer startete den Motor und fuhr weiter.

Nach Auffassung des OLG-Senats liegt kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a der Straßen­ver­kehrs­ordnung vor, wonach einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt ist, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Dieses Verbot gilt nämlich nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Eine Auslegung der Vorschrift, dass dem Ausschalten des Motors eines vor einer Rotlicht zeigenden Ampel stehenden Kraftfahrzeugs keine Bedeutung beizumessen sei, stelle eine nicht zulässige Ausdehnung der Bußgeld­be­wehrung zu Lasten des Betroffenen dar.

Quelle: ra-online (pt)

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