21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 3719

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Beschluss29.09.2006Oberlandesgericht Bamberg3 Ss OWi 1050/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2007, 95Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2007, Seite: 95
  • NJW 2006, 3732Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 3732
  • NZV 2007, 49Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2007, Seite: 49
  • SVR 2007, 153Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR), Jahrgang: 2007, Seite: 153
  • VA 2006, 210Zeitschrift: Verwaltungsarchiv (VA), Jahrgang: 2006, Seite: 210
  • VRR 2006, 431Arbeitszeitschrift für das gesamte Straßenverkehrsrecht (VRR), Jahrgang: 2006, Seite: 431
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Kempten, Urteil08.05.2006
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss29.09.2006

Telefonieren bei roter Ampel und ausgestelltem Motor ist erlaubt§ 23 Abs. 1a Satz 2 StVO erlaubt Telefonieren mit Handy - kein besonderes Zeitmoment erforderlich

Wer als Autofahrer vor einer roten Ampel wartet und den Motor ausstellt, darf mit seinem Handy telefonieren. Das hat das Oberlan­des­gericht Bamberg entschieden und ein Urteil des Amtsgerichts Kempten aufgehoben.

Im Fall hielt ein Autofahrer vor einer roten Licht­zei­che­n­anlage als zweites oder drittes Fahrzeug an. Er machte den Motor aus und telefonierte mit seinem Mobiltelefon. Das Amtsgericht Kempten verurteilte ihn wegen unerlaubter Nutzung eines Mobiltelefons (§§ 23 Abs. 1a StVO, 49 Abs. 1 Nr. 22) zu einer Geldbuße von 40,- EUR.

Der Autofahrer erhob gegen das Urteil Rechts­be­schwerde beim Oberlan­des­gericht Bamberg. Dieses hob das Urteil auf und sprach den Betroffenen frei.

Es führte aus, dass einem Kraft­fahr­zeug­führer gem. § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons gestattet sei, wenn das Kraftfahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Die Begriffe "stehen" und "ausgeschaltet" würden nach ihrer Wortbedeutung nur ein statisches Moment bezeichnen. Ein bestimmtes Zeitmoment im Hinblick auf die Dauer des jeweiligen Zustandes oder eine Abhängigkeit zu einer bestimmten Verkehrs­si­tuation im möglichen Tatzeitpunkt könne den Begriffen nicht entnommen werden, meinten die Oberlan­des­richter.

Die Rechts­auf­fassung des Amtsgerichts Kempten, wonach Satz 2 nur das Telefonieren bei längerem Stillstand wie z.B. im Stau oder beim längerem Halt vor einer geschlossenen Bahnschranke erlaube, sei daher falsch.

Die Oberlan­des­richter führten weiter aus, dass bei einem stehenden Fahrzeug mit abgeschaltetem Motor, allein durch das Aufnehmen oder Halten eines Handys keine unmittelbare Ablenkung von den eigentlichen Fahraufgaben bestehe, denn vor einer Weiterfahrt müsse der Motor zunächst durch einen erneuten Startvorgang in Gang gesetzt werden. Erst dann könne die Fahrt wieder aufgenommen werden und damit - bei fortgesetzter Benutzung des Mobiltelefons - eine Beein­träch­tigung der Fahraufgaben eintreten.

Quelle: ra-online

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