Im Fall hielt ein Autofahrer vor einer roten Lichtzeichenanlage als zweites oder drittes Fahrzeug an. Er machte den Motor aus und telefonierte mit seinem Mobiltelefon. Das Amtsgericht Kempten verurteilte ihn wegen unerlaubter Nutzung eines Mobiltelefons (§§ 23 Abs. 1a StVO, 49 Abs. 1 Nr. 22) zu einer Geldbuße von 40,- EUR.
Der Autofahrer erhob gegen das Urteil Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Bamberg. Dieses hob das Urteil auf und sprach den Betroffenen frei.
Es führte aus, dass einem Kraftfahrzeugführer gem. § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons gestattet sei, wenn das Kraftfahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Die Begriffe "stehen" und "ausgeschaltet" würden nach ihrer Wortbedeutung nur ein statisches Moment bezeichnen. Ein bestimmtes Zeitmoment im Hinblick auf die Dauer des jeweiligen Zustandes oder eine Abhängigkeit zu einer bestimmten Verkehrssituation im möglichen Tatzeitpunkt könne den Begriffen nicht entnommen werden, meinten die Oberlandesrichter.
Die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Kempten, wonach Satz 2 nur das Telefonieren bei längerem Stillstand wie z.B. im Stau oder beim längerem Halt vor einer geschlossenen Bahnschranke erlaube, sei daher falsch.
Die Oberlandesrichter führten weiter aus, dass bei einem stehenden Fahrzeug mit abgeschaltetem Motor, allein durch das Aufnehmen oder Halten eines Handys keine unmittelbare Ablenkung von den eigentlichen Fahraufgaben bestehe, denn vor einer Weiterfahrt müsse der Motor zunächst durch einen erneuten Startvorgang in Gang gesetzt werden. Erst dann könne die Fahrt wieder aufgenommen werden und damit - bei fortgesetzter Benutzung des Mobiltelefons - eine Beeinträchtigung der Fahraufgaben eintreten.