18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 1543

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Beschluss24.11.2005Oberlandesgericht Celle211 Ss 111/05 (Owiz)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2006, 159Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2006, Seite: 159
  • NJW 2006, 710Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 710
  • NZV 2006, 164Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2006, Seite: 164
  • SRV 2006, 232Zeitschrift: Straßenverkehrsrecht (SRV), Jahrgang: 2006, Seite: 232
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Beschluss24.11.2005

Gurtpflicht und Handyverbot gelten auch vor roter AmpelGefährdungslage besteht auch bei kurzem Anhalten

Ein Autofahrer muss auch dann angeschnallt bleiben, wenn er verkehrsbedingt an einer roten Ampel hält. Ebenso wenig darf er bei "Rot" sein Mobiltelefon benutzen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Im zugrun­de­lie­genden Fall erhob man gegen einen Autofahrer den Vorwurf, ein Mobiltelefon benutzt und während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt zu haben. Der Autofahrer musste an einer roten Ampel halten und erhielt währenddessen einen Anruf über sein Handy. Er schnallte sich daraufhin ab und telefonierte kurz. Den Motor ließ er dabei an. Das Amtsgericht sprach den Fahrer frei. Dagegen richtete sich die Rechts­be­schwerde der Staats­an­walt­schaft.

Verstoß gegen Gurtpflicht lag vor

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied zu Gunsten der Staats­an­walt­schaft. Zum einen bestehe auch bei kurzzeitig verkehrs­be­dingtem Stehen die Gurtan­le­ge­pflicht nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO weiter. Denn dir durch den Straßenverkehr gegebene Gefahrenlage der Fahrzeug­in­sassen, der das Anlegen des Gurtes begegnen soll, werde durch ein kurzfristiges Anhalten des Fahrzeugs nicht beseitigt.

Verstoß gegen Handyverbot lag ebenfalls vor

Zum anderen habe ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO vorgelegen. Es habe nichts anderes als bei der Gurtpflicht gegolten. Die Benutzung eines Mobiltelefons werde selbst bei einem nur kurzem Anhalten nicht beseitigt. Das durch die Ablenkung von Verkehrs­ge­schehen hervorgerufene Gefähr­dungs­po­tential bleibe weiterhin bestehen.

Das Verbot gelte nach § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO nur dann nicht, wenn das Fahrzeug nicht nur steht, sondern auch der Motor ausgeschaltet ist. Dies habe hier aber nicht vorgelegen.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/pm/rb)

der Leitsatz

Die Pflicht zum Anlegen des Sicher­heits­gurtes nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO entfällt nicht bei einem kurzfristigen, verkehrs­be­dingten Anhalten. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Verbots des Benutzens eines Mobiltelefons nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 a Satz 1 StVO.

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