Dokument-Nr. 1543
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- DAR 2006, 159Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2006, Seite: 159
- NJW 2006, 710Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 710
- NZV 2006, 164Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2006, Seite: 164
- SRV 2006, 232Zeitschrift: Straßenverkehrsrecht (SRV), Jahrgang: 2006, Seite: 232
Oberlandesgericht Celle Beschluss24.11.2005
Gurtpflicht und Handyverbot gelten auch vor roter AmpelGefährdungslage besteht auch bei kurzem Anhalten
Ein Autofahrer muss auch dann angeschnallt bleiben, wenn er verkehrsbedingt an einer roten Ampel hält. Ebenso wenig darf er bei "Rot" sein Mobiltelefon benutzen. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Im zugrundeliegenden Fall erhob man gegen einen Autofahrer den Vorwurf, ein Mobiltelefon benutzt und während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt zu haben. Der Autofahrer musste an einer roten Ampel halten und erhielt währenddessen einen Anruf über sein Handy. Er schnallte sich daraufhin ab und telefonierte kurz. Den Motor ließ er dabei an. Das Amtsgericht sprach den Fahrer frei. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
Verstoß gegen Gurtpflicht lag vor
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft. Zum einen bestehe auch bei kurzzeitig verkehrsbedingtem Stehen die Gurtanlegepflicht nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO weiter. Denn dir durch den Straßenverkehr gegebene Gefahrenlage der Fahrzeuginsassen, der das Anlegen des Gurtes begegnen soll, werde durch ein kurzfristiges Anhalten des Fahrzeugs nicht beseitigt.
Verstoß gegen Handyverbot lag ebenfalls vor
Zum anderen habe ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO vorgelegen. Es habe nichts anderes als bei der Gurtpflicht gegolten. Die Benutzung eines Mobiltelefons werde selbst bei einem nur kurzem Anhalten nicht beseitigt. Das durch die Ablenkung von Verkehrsgeschehen hervorgerufene Gefährdungspotential bleibe weiterhin bestehen.
Das Verbot gelte nach § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO nur dann nicht, wenn das Fahrzeug nicht nur steht, sondern auch der Motor ausgeschaltet ist. Dies habe hier aber nicht vorgelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2006
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/pm/rb)
der Leitsatz
Die Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO entfällt nicht bei einem kurzfristigen, verkehrsbedingten Anhalten. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Verbots des Benutzens eines Mobiltelefons nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 a Satz 1 StVO.
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