18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 3443

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Beschluss27.11.2006Oberlandesgericht Karlsruhe3 Ss 219/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2007, 99Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2007, Seite: 99
  • Die Justiz 2007, 196Zeitschrift: Die Justiz, Jahrgang: 2007, Seite: 196
  • NJW 2007, 240Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2007, Seite: 240
  • NZV 2007, 48Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2007, Seite: 48
  • SVR 2007, 309Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR), Jahrgang: 2007, Seite: 309
  • VRR 2007, 34Arbeitszeitschrift für das gesamte Straßenverkehrsrecht (VRR), Jahrgang: 2007, Seite: 34
  • VRS 111, 444Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 111, Seite: 444
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss27.11.2006

Benutzung eines Palm-Organizers im Straßenverkehr verbotenElektronischer Kalender ist wie Mobiltelefon zu behandeln

Auch ein mit Telefonfunktion ausgestatteter Palm-Organizer darf im Straßenverkehr nicht benutzt werden. Das hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe in einer Grundsatz­entscheidung entschieden. Das Gericht setzte den Organizer einem Mobil- und Autotelefon gleich, dessen Benutzung dem Fahrzeugführer im Straßenverkehr untersagt ist.

Der 42-jährige Betroffene fuhr im März 2005 mit seinem Kraftfahrzeug in der Innenstadt von Mannheim, wobei er in der rechten Hand einen Palm-Organizer hielt und hierin gespeicherte Daten betrachtete. Dabei wurde er von einer Polizeistreife beobachtet. Das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Mannheim erließ daraufhin gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid in Höhe von 40 Euro. Auf seinen Einspruch sprach ihn das Amtsgericht Mannheim mit Urteil vom 30.06.2005 vom Vorwurf der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons im Straßenverkehr nach § 23 Abs.1 a StVO frei, weil ein Palm-Organizer nicht unter diesen Begriff falle.

Anders nun der 3. Bußgeldsenat des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe auf die Rechts­be­schwerde der Staats­an­walt­schaft:

Bei dem mit Mobil­te­le­fon­funktion und Mobilfunkkarte versehenen Palm-Organizer handle es sich entgegen der Meinung des Amtsgerichts um ein "Mobiltelefon" i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO. Gemessen an allgemeinem Sprachgebrauch und Sprach­ver­ständnis lasse sich ein solches Gerät durchaus unter den Begriff des Mobiltelefons subsumieren. Dieses sei zudem nach Ausstattung, Funktion und Zweck zum Führen von Telefonaten geeignet und bestimmt. Dass das Gerät auch über weitere Funktionen verfüge, lasse hingegen dessen Eigenschaft als Mobiltelefon nicht entfallen. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Betroffene das Gerät mittels einer "Twin-Card" betreibe, die es ihm ermögliche, wahlweise über ein weiteres Mobiltelefon Telefonate zu führen oder entge­gen­zu­nehmen.

Auch die Tatsache, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Fahrt das von ihm in der Hand gehaltene und bediente Gerät nicht zum Telefonieren, sondern bei deaktivierter Mobilfunkkarte zum Abfragen des Datenspeichers benutzt habe, führe zu keiner anderen rechtlichen Einstufung des Gerätes. Denn dieses sei auf Grund der eingeführten Mobilfunkkarte auch als Mobiltelefon verwendbar gewesen, auch wenn dieses weitere durchzuführende Bedie­nungs­schritte erfordert hätte.

Ob ein "Palm-Organizer" dann nicht als Mobiltelefon i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO anzusehen sei, wenn eine Mobilfunkkarte nicht in das Gerät eingeführt ist, hat der Senat offen gelassen.

Aber auch das Tatbe­stands­merkmal der "Benutzung eines Mobiltelefons" i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO sei vorliegend erfüllt. Eine solche liege nicht nur vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet werde, sondern auch bei jeder anderen bestim­mungs­gemäßen Nutzung von Bedien­funk­tionen, etwa als Organisator oder als Internetzugang.

Nach Aufhebung des Freispruchs durch den 3. Bußgeldsenat muss das Amtsgericht Mannheim nunmehr erneut über die Bußgeldsache verhandeln. Ein Termin hierfür steht noch nicht fest.

Siehe auch:

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Quelle: ra-online, OLG Karlsruhe (pm)

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