Amtsgericht Waldbröl Urteil16.10.2014
Nutzung eines iPods während der Autofahrt stellt keine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons darMöglichkeit des Telefonierens über Internet fällt nicht unter Begriff "Mobiltelefon"
Die Nutzung eines iPods als Diktiergerät während der Fahrt stellt keine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO dar. Denn allein die Möglichkeit des Telefonierens über das Internet fällt nicht unter den Begriff "Mobiltelefon". Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Waldbröl hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall musste sich das Amtsgericht Waldbröl mit der Frage beschäftigen, ob das in der Hand halten eines iPods während der Fahrt eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Der Betroffene Autofahrer hatte den iPod des Unternehmens Apple während der Fahrt in der Hand gehalten, um etwas zu diktieren.
Nutzung eines iPods während der Autofahrt stellt keine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons dar
Das Amtsgericht Waldbröl entschied, dass die Nutzung eines iPods während der Fahrt keine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Denn in diesem Fall werde kein Mobiltelefon im Sinne der Vorschrift benutzt. Unter einem Mobiltelefon versteht man ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 22.10.2009 - 82 Ss-OWi 93/09 hinsichtlich Festnetz-Mobilteil). Ein iPod verfüge jedoch nicht über eine eigenständige Telefonfunktion und SIM-Karte. Vielmehr sei ein Telefonieren nur über eine App und mittels einer Internetverbindung möglich. Eine solche Möglichkeit falle aber nicht unter den Begriff des Mobiltelefons.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2015
Quelle: Amtsgericht Waldbröl, ra-online (vt/rb)