Dokument-Nr. 8718
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- DAR 2009, 712Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2009, Seite: 712
- NJW 2010, 546Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2010, Seite: 546
- NZV 2010, 268Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2010, Seite: 268
- SVR 2010, 26Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR), Jahrgang: 2010, Seite: 26
- VRS 117, 313Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 117, Seite: 313
Oberlandesgericht Köln Beschluss22.10.2009
OLG Köln: Handyverbot gilt nicht für Festnetz-MobilteilGeringer räumlicher Einsatzbereich schließt ernsthafte Gefahr bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr aus
Die Benutzung eines Festnetz Mobilteils während der Fahrt fällt nicht unter das so genannte Handyverbot. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln.
Ein Bonner Autofahrer war etwa 3 km von seinem Haus entfernt, als in seiner Tasche das Mobilteil seines Festnetz-Telefons piepte. Er nahm es heraus, schaute es an und hielt es an sein Ohr. Normalerweise ist ab 200 m Entfernung vom Haus keine Kommunikation mit der Basisstation mehr möglich. Das Bonner Amtsgericht hielt auch das Mobilteil einer Festnetzanlage für ein Mobiltelefon im Sinne von § 23 Abs. 1 a StVO und verhängte ein Bußgeld in Höhe von 40,- €.
OLG: Anwendungsbereich des Handyverbots muss nicht erweitert werden
Dieser Auslegung hat sich das Oberlandesgericht Köln nicht angeschlossen. Schnurlostelefone bzw. deren „Mobilteile“ bzw. „Handgeräte“ könnten nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht als Mobiltelefone im Sinne des sog. Handyverbots angesehen werden. Für den Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr seien sie aufgrund ihres geringen räumlichen Einsatzbereichs praktisch auch gar nicht geeignet. Der Verordnungsgeber habe bei Schaffung der Verbotsvorschrift nur die an die gemeinhin als „Handy“ bezeichneten Geräte für den Mobilfunkverkehr gedacht und deren Gebrauch während des Fahrens beschränken wollen. Der Senat sah auch keinen Anlass, den Anwendungsbereich des Handyverbots zu erweitern: Eine Ablenkung des Fahrers durch Gespräche mit dem Schnurlostelefon könne nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden, weil sie wegen der allseits bekannten Sinnlosigkeit des Vorgangs schon kurz nach Fahrtantritt in der Praxis nicht in nennenswertem Umfang vorkomme. Der Vorgang sei so ungewöhnlich, dass kein Regelungsbedarf bestehe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2009
Quelle: ra-online, OLG Köln
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