Im vorliegenden Fall befuhr ein damals 43-jähriger Autofahrer am 12.6.2004 die B 85 in Olbersleben. Während der Fahrt hielt er ein Mobiltelefon in der zum rechten Ohr geführten rechten Hand und sprach Informationen auf das Gerät. Das Mobiltelefon verfügte über eine Diktierfunktion. Die SIM-Karte war dem Telefon zu diesem Zeitpunkt entnommen worden, so dass es nicht zum Telefonieren benutzt werden konnte.
Das Thüringer Polizeiverwaltungsamt hatte gegen den betroffenen Autofahrer aufgrund dieses Verhaltens sowie wegen einer zugleich festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 km/h eine Geldbuße von 50 Euro festgesetzt. Nachdem der Betroffene gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt hatte, hat das Amtsgericht Sömmerda mit Urteil vom 21.12.2005 im Ergebnis die Verhängung der Geldbuße bestätigt.
Der Bußgeldsenat des Thüringer Oberlandesgerichts hat nun festgestellt, dass eine „Benutzung eines Mobiltelefons“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO nicht nur dann vorliegt, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung, insbesondere auch beim Gebrauch als Diktiergerät.
Schon der Gesetzeswortlaut spreche für diese Auslegung der Vorschrift. Der Begriff der „Benutzung“ schließe nach allgemeinen Sprachgebrauch die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen der nach üblichem Verständnis als Mobiltelefon bezeichneten Geräte ein. Dafür, dass das Mobiltelefon als Telefon genutzt werden müsse, sei dem Gesetzeswortlaut nichts zu entnehmen. Dies entspreche auch dem Willen des Verordnungsgebers, was in den Ausführungen zur Begründung zur Einführung des neuen § 23 Abs. 1 a StVO deutlich zum Ausdruck komme. Auch der Gesetzeszweck fordere eine Erstreckung des Verbots auf jegliche Art der bestimmungsgemäßen Verwendung eines Mobiltelefons. Durch die Verbotsnorm solle gewährleistet werden, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe.
Eine mentale Überlastung und Ablenkung eines Fahrzeugführers infolge der Benutzung eines Mobiltelefons gehe nicht alleine von der Benutzung eines Mobiltelefons als Telefon aus, sondern vielmehr in noch stärkerem Maße von seiner Verwendung als Organizer, Internetzugangsgerät oder Diktiergerät.
Der Senat hat die Verurteilung des Betroffenen somit im Ergebnis bestätigt, wobei er – anders als das Amtsgericht – jedoch nicht lediglich von einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit, sondern von vorsätzlichem Handeln des Betroffenen ausgeht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2006
Quelle: ra-online, OLG Thüringen (pm)