21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 2527

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Beschluss16.05.2006Thüringer Oberlandesgericht Jena1 Ss 82/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2006, 3734Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 3734
  • NZV 2006, 664Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2006, Seite: 664
  • VRS 111, 215Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 111, Seite: 215
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ergänzende Informationen

Thüringer Oberlandesgericht Jena Beschluss16.05.2006

Auch Diktierfunktion vom Handy ist während der Autofahrt verbotenJegliche Nutzung während der Fahrt ist zu unterlassen

Das Thüringer Oberlan­des­gericht hatte sich im Rahmen eines Rechts­be­schwer­de­ver­fahrens gegen ein Urteil des Amtsgerichts Sömmerda in einer Bußgeldsache mit der Frage ausein­an­der­zu­setzen, ob der Gebrauch eines Handys als Diktiergerät während der Fahrt verboten ist. Gemäß § 23 Abs. 1a StVO ist einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Im vorliegenden Fall befuhr ein damals 43-jähriger Autofahrer am 12.6.2004 die B 85 in Olbersleben. Während der Fahrt hielt er ein Mobiltelefon in der zum rechten Ohr geführten rechten Hand und sprach Informationen auf das Gerät. Das Mobiltelefon verfügte über eine Diktierfunktion. Die SIM-Karte war dem Telefon zu diesem Zeitpunkt entnommen worden, so dass es nicht zum Telefonieren benutzt werden konnte.

Das Thüringer Polizei­ve­r­wal­tungsamt hatte gegen den betroffenen Autofahrer aufgrund dieses Verhaltens sowie wegen einer zugleich festgestellten Geschwin­dig­keits­über­schreitung von 10 km/h eine Geldbuße von 50 Euro festgesetzt. Nachdem der Betroffene gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt hatte, hat das Amtsgericht Sömmerda mit Urteil vom 21.12.2005 im Ergebnis die Verhängung der Geldbuße bestätigt.

Der Bußgeldsenat des Thüringer Oberlan­des­ge­richts hat nun festgestellt, dass eine „Benutzung eines Mobiltelefons“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO nicht nur dann vorliegt, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestim­mungs­gemäßen Verwendung, insbesondere auch beim Gebrauch als Diktiergerät.

Schon der Geset­zes­wortlaut spreche für diese Auslegung der Vorschrift. Der Begriff der „Benutzung“ schließe nach allgemeinen Sprachgebrauch die Inanspruchnahme sämtlicher Bedien­funk­tionen der nach üblichem Verständnis als Mobiltelefon bezeichneten Geräte ein. Dafür, dass das Mobiltelefon als Telefon genutzt werden müsse, sei dem Geset­zes­wortlaut nichts zu entnehmen. Dies entspreche auch dem Willen des Verord­nungs­gebers, was in den Ausführungen zur Begründung zur Einführung des neuen § 23 Abs. 1 a StVO deutlich zum Ausdruck komme. Auch der Gesetzeszweck fordere eine Erstreckung des Verbots auf jegliche Art der bestim­mungs­gemäßen Verwendung eines Mobiltelefons. Durch die Verbotsnorm solle gewährleistet werden, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe.

Eine mentale Überlastung und Ablenkung eines Fahrzeugführers infolge der Benutzung eines Mobiltelefons gehe nicht alleine von der Benutzung eines Mobiltelefons als Telefon aus, sondern vielmehr in noch stärkerem Maße von seiner Verwendung als Organizer, Inter­net­zu­gangsgerät oder Diktiergerät.

Der Senat hat die Verurteilung des Betroffenen somit im Ergebnis bestätigt, wobei er – anders als das Amtsgericht – jedoch nicht lediglich von einer fahrlässig begangenen Ordnungs­wid­rigkeit, sondern von vorsätzlichem Handeln des Betroffenen ausgeht.

Quelle: ra-online, OLG Thüringen (pm)

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