18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 3080

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Urteil12.07.2006Oberlandesgericht Hamm2 Ss OWi 402/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2006, 2870Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 2870
  • NZV 2006, 555Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2006, Seite: 555
  • VRR 2006, 363Arbeitszeitschrift für das gesamte Straßenverkehrsrecht (VRR), Jahrgang: 2006, Seite: 363
  • VRS 111, 213Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 111, Seite: 213
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil12.07.2006

Beim Autofahren ist auch der Blick auf das Handydisplay verbotenFahrer wollte nur Telefonnummer ablesen - nicht telefonieren

Ein Fahrer, der während der Fahrt das Handy in die Hand nimmt, um vom Display eine abgespeicherte Telefonnummer abzulesen, begeht eine Ordnungs­wid­rigkeit. Das hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte damit in zweiter Instanz die Rechts­auf­fassung des Amtsgerichts Schwerte. Dieses hatte einen Lastwagenfahrer zu 100,- EUR Bußgeld verurteilt, weil er während der Fahrt eine gespeicherte Telefonnummer vom Display abgelesen hatte.

Die Richter führten aus, dass auch das Ablesen einer Telefonnummer eine verbotene Benutzung des Handy im Sinne von § 23 Abs. 1 a StVO darstelle. Unter dem Begriff "Benutzung" im Sinne der Vorschrift sei jegliche Nutzung der möglichen Funktionen eines Mobiltelefon zu verstehen, bei der das Gerät in der Hand gehalten werde.

Quelle: ra-online

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