Dokument-Nr. 3080
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- NJW 2006, 2870Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 2870
- NZV 2006, 555Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2006, Seite: 555
- VRR 2006, 363Arbeitszeitschrift für das gesamte Straßenverkehrsrecht (VRR), Jahrgang: 2006, Seite: 363
- VRS 111, 213Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 111, Seite: 213
Oberlandesgericht Hamm Urteil12.07.2006
Beim Autofahren ist auch der Blick auf das Handydisplay verbotenFahrer wollte nur Telefonnummer ablesen - nicht telefonieren
Ein Fahrer, der während der Fahrt das Handy in die Hand nimmt, um vom Display eine abgespeicherte Telefonnummer abzulesen, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte damit in zweiter Instanz die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Schwerte. Dieses hatte einen Lastwagenfahrer zu 100,- EUR Bußgeld verurteilt, weil er während der Fahrt eine gespeicherte Telefonnummer vom Display abgelesen hatte.
Die Richter führten aus, dass auch das Ablesen einer Telefonnummer eine verbotene Benutzung des Handy im Sinne von § 23 Abs. 1 a StVO darstelle. Unter dem Begriff "Benutzung" im Sinne der Vorschrift sei jegliche Nutzung der möglichen Funktionen eines Mobiltelefon zu verstehen, bei der das Gerät in der Hand gehalten werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2006
Quelle: ra-online
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