Dokument-Nr. 6031
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- DAR 2008, 387Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2008, Seite: 387
- VA 2008, 119Zeitschrift: Verwaltungsarchiv (VA), Jahrgang: 2008, Seite: 119
- VRR 2008, 233Arbeitszeitschrift für das gesamte Straßenverkehrsrecht (VRR), Jahrgang: 2008, Seite: 233
- Handy darf bei abgeschaltetem Motor vor roter Ampel benutzt werdenOberlandesgericht Hamm, Beschluss06.09.2007, 2 Ss OWi 190/07
- Benutzung eines Palm-Organizers im Straßenverkehr verbotenOberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss27.11.2006, 3 Ss 219/05
- Handy im Auto: Halten und Umlagern ist erlaubtOberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss05.10.2006, IV-2 Ss OWi 134/06-70/06 III; IV Ss OWi 134/06
- Telefonieren bei roter Ampel und ausgestelltem Motor ist erlaubtOberlandesgericht Bamberg, Beschluss29.09.2006, 3 Ss OWi 1050/06
- Beim Autofahren ist auch der Blick auf das Handydisplay verbotenOberlandesgericht Hamm, Urteil12.07.2006, 2 Ss OWi 402/06
- Auch Diktierfunktion vom Handy ist während der Autofahrt verbotenThüringer Oberlandesgericht Jena, Beschluss16.05.2006, 1 Ss 82/06
Bundesverfassungsgericht Beschluss18.04.2008
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Handyverbot am SteuerKeine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1a StVO
Die Regelung, die das Telefonieren mit einem Handy am Steuer ohne Freisprecheinrichtung verbietet, ist verfassungsgemäß. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Es nahm die Verfassungsbeschwerde einer Rechtsanwältin gegen das Handyverbot am Steuer nicht zur Entscheidung an.
Gegen die Beschwerdeführerin, eine Rechtsanwältin, wurde ein Bußgeld verhängt, da sie am Steuer ihres Fahrzeugs ein Mobiltelefon benutzt hatte. Im Hinblick darauf, dass sie in jüngerer Vergangenheit bereits in drei Fällen gegen das Handyverbot verstoßen hatte, setzte das Amtsgericht die Geldbuße auf 240 Euro fest.
Oberlandesgericht hatte keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verbotsnorm
Das Oberlandesgericht verwarf den hiergegen gerichteten Antrag der Beschwerdeführerin. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) bestünden nicht. Angesichts der Hartnäckigkeit, mit der sich die Beschwerdeführerin immer wieder über das Verbot hinwegsetze, erscheine eine Erhöhung der Regelbuße um das 6-fache auch als schuldangemessen.
Karlsruher Richter nehmen die Verfassungsbeschwerde nicht an
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin, mit der diese das Handyverbot am Steuer als verfassungswidrig rügte, nicht zur Entscheidung angenommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 54/08 des BVerfG vom 09.05.2008
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