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Sie sehen das Schild des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Dokument-Nr. 6031

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Bundesverfassungsgericht Beschluss18.04.2008

Erfolglose Verfassungs­beschwerde gegen Handyverbot am SteuerKeine Zweifel an der Verfassungs­mäßigkeit des § 23 Abs. 1a StVO

Die Regelung, die das Telefonieren mit einem Handy am Steuer ohne Freisprech­einrichtung verbietet, ist verfas­sungsgemäß. Dies hat das Bundes­ver­fassungs­gericht entschieden. Es nahm die Verfassungs­beschwerde einer Rechtsanwältin gegen das Handyverbot am Steuer nicht zur Entscheidung an.

Gegen die Beschwer­de­führerin, eine Rechtsanwältin, wurde ein Bußgeld verhängt, da sie am Steuer ihres Fahrzeugs ein Mobiltelefon benutzt hatte. Im Hinblick darauf, dass sie in jüngerer Vergangenheit bereits in drei Fällen gegen das Handyverbot verstoßen hatte, setzte das Amtsgericht die Geldbuße auf 240 Euro fest.

Oberlan­des­gericht hatte keine Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Verbotsnorm

Das Oberlan­des­gericht verwarf den hiergegen gerichteten Antrag der Beschwer­de­führerin. Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) bestünden nicht. Angesichts der Hartnäckigkeit, mit der sich die Beschwer­de­führerin immer wieder über das Verbot hinwegsetze, erscheine eine Erhöhung der Regelbuße um das 6-fache auch als schuld­an­ge­messen.

Karlsruher Richter nehmen die Verfas­sungs­be­schwerde nicht an

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Verfassungsbeschwerde der Beschwer­de­führerin, mit der diese das Handyverbot am Steuer als verfas­sungs­widrig rügte, nicht zur Entscheidung angenommen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 54/08 des BVerfG vom 09.05.2008

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