23.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 13418

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Beschluss09.02.2012Oberlandesgericht KölnIII-1 RBs 39/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2012, 220Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2012, Seite: 220
  • NStZ-RR 2012, 219Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 219
  • NZV 2012, 450Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2012, Seite: 450
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Beschluss09.02.2012

Bußgeld: Wegdrücken eines Handyanrufes während der Autofahrt gilt bereits als "Benutzung""Benutzung" erfordert eine Handhabung, die Bezug zu einer Funktion des Gerätes aufweist

Wer während der Autofahrt einen Anrufer auf dem Mobiltelefon wegdrückt, der benutzt das Gerät bereits und begeht damit eine unerlaubte Handlung. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

Im vorliegenden Fall war gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 50 Euro aufgrund "fahrlässigen Benutzens eines Mobiltelefons bei der Fahrt" verhängt worden. Als Führer eines Kraftfahrzeugs habe der Mann mit der linken Hand ein Handy während der Fahrt gehalten und mit dem Daumen auf die Tastatur gedrückt. Mit einer Rechts­be­schwerde wendete sich der Betroffene gegen die verhängte Geldbuße mit der Begründung, er habe das Gespräch auf dem Handy mit dem Daumen weggedrückt, um gerade die unerlaubte Handlung der Handybenutzung während der Fahrt nicht auszuführen.

"Benutzung" ist zu unterscheiden vom bloßen In-die-Hand-Nehmen des Mobiltelefons

Das Oberlan­des­gericht Köln lehnte das Begehren des Mannes jedoch ab. Der Senat habe in seiner Entscheidung vom 23.08.2005 - 83 Ss-OWi 19/05, SenE v. 14.04.2009 - 83 Ss-OWi 32/09 zu der Frage, womit die Benutzung eines Mobiltelefons - im Unterschied zum bloßen In-die-Hand-Nehmen und Halten - beginnt, bereits ausgeführt, dass der Begriff der Benutzung eine Handhabung erfordere, die einen Bezug zu einer der Funktion des Gerätes aufweise. Die im vorliegenden Fall fragliche Handlung betreffe das Gerät als Mittel der Telekom­mu­ni­kation, für die dieser Grundsatz in jedem Fall Geltung beanspruche.

Es ist unerheblich, ob und aus welchen Gründen eine Telefon­ver­bindung scheitert

Dabei könne nicht in Frage gestellt werden, dass die manuelle Aktivierung einer Einrichtung des Geräts, mit der ein eingehender Anruf abgewiesen und die Funkverbindung zu einem anderen Teilnehmer abgebrochen werden könne, einen direkten Bezug zur Funktion des Mobiltelefons habe. Das Wegdrücken sei Benutzung ebenso wie die Beendigung einer Gesprächs­ver­bindung oder das Ein- und Ausschalten. Es sei auch unerheblich, ob und aus welchen Gründen eine Telefon­ver­bindung scheitere. Benutzung eines Mobiltelefons liege daher auch vor, wenn der Betroffene das Gerät aufnehme und es nach Ablesen der Telefonnummer des Anrufers ausschalte (01.09.2009 - 81 Ss-OWi 82/09), um, wie es in der vorliegenden Antrags­be­gründung heiße, "nicht weiter abgelenkt zu werden".

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/st)

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