23.11.2024
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Dokument-Nr. 14496

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Urteil08.03.2012Oberlandesgericht Frankfurt am Main16 U 125/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2012, 399Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2012, Seite: 399
  • GesR 2012, 381Zeitschrift: GesundheitsRecht (GesR), Jahrgang: 2012, Seite: 381
  • NJW 2012, 2896Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 2896
  • ZUM 2013, 5Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2013, Seite: 5
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Wiesbaden, Urteil09.06.2011, 9 O 385/10
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil08.03.2012

Ärzte müssen anonyme Bewertungen im Internet hinnehmenArztbewertungs­portal Jameda muss Bewertungen nicht löschen

Werden Ärzte im Rahmen eines Bewer­tungs­portals im Internet anonym bewertet, besteht für diese weder ein Anspruch auf Löschung der Daten noch ein Anspruch auf Unterlassen der Veröf­fent­lichung der Daten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Die Klägerin war niedergelassene Ärztin. Die Beklagte betreibt das Bewertungsportal www.jameda.de im Internet zum Auffinden und Bewerten von nieder­ge­lassenen Ärzten. Die Internetseite enthielt folgende Daten: Kontaktdaten, berufliche Tätigkeit, Gesamt- und Einzel­be­wer­tungen und die Kommentare der Nutzer. Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Löschung der über sie auf dem Portal vorhandenen Daten sowie die Unterlassung der Verbreitung der Daten. Das Landgericht Wiesbaden wies die Klage ab. Dagegen wendete sich die Klägerin mit der Berufung.

Ansprüche bestanden nicht

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. bestätigte das Urteil des Landgerichtes. Der Klägerin stehe weder der Anspruch auf Löschung noch auf Unterlassung zu.

Das Oberlan­des­gericht führte zunächst aus, dass die Zulässigkeit der Datenerhebung und -verarbeitung sich nicht nach § 28 BDSG richte. Diese Norm regelt die Fälle der Verwendung der Daten für eigene Geschäftszwecke. Die Beklagte habe hier die Daten erhoben und gespeichert, weil sie diese der interessierten Allgemeinheit zur Information und zum Meinungs­aus­tausch zur Verfügung stellen wollte. Die Daten stellen daher eine Art Ware dar und seien damit selbst Gegenstand der Dienstleistung der Beklagten. Deshalb fände § 29 BDSG Anwendung.

Daten­ver­a­r­beitung nach § 29 BDSG zulässig

Die Datenverarbeitung sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG zulässig, denn ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Daten­ver­a­r­beitung bestehe für die Klägerin nicht. Die notwendige Abwägung (BGH, Urt. v. 23.06.2009 - VI ZR 196/08 = BGHZ 181, 328) zwischen dem Schutz des Rechtes der Klägerin auf informationelle Selbst­be­stimmung (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) habe das Landgericht ordnungsgemäß durchgeführt.

Zu berück­sich­tigende Umstände

Das Oberlan­des­gericht hielt für die Abwägung folgende Umstände für maßgeblich.

Die Klägerin sei niedergelassene Ärztin. Als solche müsse sie insbesondere vor dem Hintergrund des Rechts auf freie Arztwahl sich dem auch zwischen Ärzten bestehenden Wettbewerb stellen. Dazu gehöre auch Bewer­tungs­portalen ausgesetzt zu sein. Dies sei Ausfluss der Meinungs­freiheit.

Weiterhin sei es unproblematisch, dass die Bewertungen anonym erfolgten. Zwar bestehe die Gefahr missbräuch­licher oder unberechtigter Äußerungen. Auch sei es der Klägerin nicht möglich sich direkt mit dem Äußernden ausein­an­der­zu­setzen. Jedoch könne die Verpflichtung zur Namensnennung die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Angst vor negativen Auswirkungen davon absieht seine Meinung zu äußern. Abgesehen davon habe die Beklagte Siche­rungs­maß­nahmen eingebaut, um Missbrauch zu verhindern. So wies sie in einem Bewer­tungs­formular darauf hin, dass "unangemessene oder falsche Bewertungen nicht akzeptiert" werden, es lag eine Beschreibung des Bewer­tungs­pro­zesses vor und der Arzt hatte die Möglichkeit Einspruch einzulegen.

Des Weiteren sei die mangelnde Objektivität und Kompetenz der Nutzer des Internetportals nicht zu beanstanden. Es sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richtes gerade charak­te­ristisch für eine Meinung­s­äu­ßerung, dass sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens und damit durch eine eigene, subjektive Einschätzung des Äußernden geprägt ist.

Quelle: Oberlandesgerichtes Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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