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Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg Urteil18.01.2012

Hotelbewertung weiterhin erlaubt – Hotel­be­treiberin unterliegt im Rechtsstreit mit Hotel­be­wer­tungs­portalAuch anonym abgegebene Meinung­s­äu­ße­rungen stehen unter dem Schutz der Meinungs- und Kommu­ni­ka­ti­o­ns­freiheit

Das Hanseatische Oberlan­des­gericht Hamburg hat die Berufung einer Hotel- und Hostel­be­treiberin zurückgewiesen, mit der diese erreichen wollte, dass ihr Hotel/Hostel nicht mehr in dem von der Beklagten betriebenen Hotel­be­wer­tungs­portal bewertet werden darf.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt in Berlin unter einem Dach ein Hotel und ein Hostel. Die Beklagte vermittelt in ihrem Reiseportal im Internet Reisen und Hotel­über­nach­tungen. Zugleich bietet sie Internetnutzern die Möglichkeit, in dem Bewer­tungs­bereich des Portals Kommentare über Hotels und Reisen abzugeben und die Kommentare anderer Nutzer anzusehen. Auch über das Haus der Klägerin befanden sich Bewertungen im Portal der Beklagten. Hier berichteten Nutzer von zahlreichen Mängeln ihrer Unterkunft.

Hotelbesitzerin bemängelt ausreichende Inhalts­kon­trolle des Bewer­tungs­portals

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe gegen die Beklagte hinsichtlich der Bewertung ihres Hauses ein Unter­las­sungs­an­spruch zu. Die Beklagte habe mit dem Portal einen virtuellen „Pranger“ geschaffen, an dem jedermann – unabhängig davon, ob er Gast im Hotel gewesen sei – völlig anonym und risikolos veröffentlichen könne, was er wolle, und zwar ohne dass eine ausreichende Inhalts­kon­trolle stattfinde.

Hotel­be­treiberin kann Löschung abträglicher Bewertungen verlangen und wenn nötig auch gerichtlich durchsetzen lassen

Nachdem die Klage der Klägerin bereits vor dem Landgericht Hamburg abgewiesen worden war, hatte nun auch die Berufung gegen das landge­richtliche Urteil keinen Erfolg. Das Hanseatische Oberlan­des­gericht entschied, dass die Abwägung der Interessen der Klägerin gegen jene der Beklagten, der Nutzer des Bewer­tungs­portals sowie der an Hotel­be­wer­tungs­portalen interessierten Öffentlichkeit ergebe, dass der Klägerin der geltend gemachte umfassende Unter­las­sungs­an­spruch nicht zustehe. Die Klägerin sei unzutreffenden und für ihren Hotelbetrieb abträglichen Bewertungen nicht schutzlos ausgeliefert, da sie deren Löschung verlangen und dies ggf. auch gerichtlich durchsetzen könne. Das von der Klägerin begehrte allgemeine Bewer­tungs­verbot führe jedoch dazu, dass das von der Rechtsordnung anerkannte Betreiben einer Hotel­be­wer­tungs­plattform unmöglich gemacht werden könnte. Das liege nicht im Interesse der Allgemeinheit, die ein schutzwürdiges Interesse an Information auch durch derartige Bewer­tungs­portale besitze. An dem Ergebnis der Inter­es­se­n­ab­wägung ändere sich nichts dadurch, dass die Beklagte eine im Wesentlichen anonyme Bewertung zulasse. Denn auch anonym abgegebene Meinung­s­äu­ße­rungen stünden unter dem Schutz der Meinungs- und Kommu­ni­ka­ti­o­ns­freiheit.

Quelle: Oberlandesgericht Hamburg/ra-online

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