21.11.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 12102

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Beschluss15.07.2011Kammergericht Berlin5 U 193/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2011, 763Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2011, Seite: 763
  • ITRB 2011, 254Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2011, Seite: 254
  • MMR 2012, 35Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 35
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil21.10.2010, 52 O 229/10
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss15.07.2011

Kammergericht: Bewer­tungs­portal muss eingesandte Hotel­be­wer­tungen vor Veröf­fent­lichung nicht auf Richtigkeit überprüfenKlage eines Hotelbetreibers gegen kritische Behauptungen auf Internet-Hotel-Bewer­tungs­plattform gescheitert

Ein Bewer­tungs­portal im Internet ist nicht verpflichtet, Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit von eingesandten Hotel­be­wer­tungen vor deren Veröf­fent­lichung anzustellen. Darüber hinaus muss das Bewer­tungs­portal dem betroffenen Touris­mus­un­ter­nehmen auch nicht vor der Veröf­fent­lichung einer negativen Bewertung die Gelegenheit zu einer Stellungnahme geben. Dies entschied das Kammergericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall versuchte die Betreiberin eines Hotels und Hostels in Berlin, einem Schweizer Bewer­tungs­portal für Reiseleistungen die künftige Veröffentlichung bestimmter kritischer Nutzer­be­haup­tungen über das Hostel gerichtlich untersagen zu lassen.

Schlechte Kritiken für Hotel durch Internet-Bewertungs-Portal

Eine Benutzerin des Internet-Bewertungs-Portals hatte im Juli 2010 auf der Plattform unter der Überschrift „Für 37,50 € pro Nacht u. Kopf im DZ gabs Bettwanzen“ unter anderem behauptet, die Zimmer und Betten seien mit Bettwanzen befallen. Eine Mitarbeiterin habe erklärt, dies komme schon mal vor. Die verseuchten Zimmer seien erst auf mehrmalige telefonische Nachfrage geschlossen worden. Auf Beanstandung der Hotel­be­treiberin hatte das Reisebüro diese Behauptungen im Internet gesperrt und erklärt, sie werde sie nicht wieder online stellen.

Landgericht verneint Untersagung der bereits offline gestellten Beiträge per einstweiliger Verfügung

Das Landgericht Berlin hat den Antrag zurückgewiesen, der Betreiberin der Internetseite die künftige Verbreitung dieser und anderer Behauptungen im Wege einer einstweiligen Verfügung zu untersagen. Sie sei ihren Pflichten hinreichend nachgekommen, indem sie die negative Bewertung auf die nachträgliche Beschwerde hin offline gestellt habe.

Touris­mus­un­ter­nehmen kann durch Beschwerden im Einzelfall Überprüfung und vorläufige Abschaltung von Bewertung bewirken

Dem ist das Kammergericht im Berufungs­ver­fahren gefolgt: Das Bewer­tungs­portal als Teledien­st­an­bieter sei nicht verpflichtet, Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit der eingesandten Hotel­be­wer­tungen vor deren Veröf­fent­lichung anzustellen. Eine Vorabprüfung sei auch nicht im Hinblick auf die Gefahren geboten, die durch ein Bewer­tungs­portal mit der Möglichkeit, sich anonym zu äußern, entstünden. Die Vielzahl von Bewertungen erlaube es dem Benutzer des Portals, Einzelstimmen kritisch einzuordnen und „Ausreißer“ zu erkennen. Ferner sei ein Schutz des bewerteten Touris­mus­un­ter­nehmens durch die Möglichkeit gewährleistet, durch eine Beschwerde eine Überprüfung und vorläufige Abschaltung der Bewertung zu bewirken. Ins Gewicht falle zusätzlich die in den Nutzungs­be­din­gungen enthaltene Verpflichtung, keine vorsätzlich oder fahrlässig unwahren Inhalte ins Netz einzustellen. Das Bewer­tungs­portal sei auch nicht gehalten, vor der Veröf­fent­lichung einer negativen Bewertung dem betroffenen Touris­mus­un­ter­nehmen Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu zu geben.

Quelle: Kammergericht Berlin/ra-online

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