Dokument-Nr. 12102
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- CR 2011, 763Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2011, Seite: 763
- ITRB 2011, 254Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2011, Seite: 254
- MMR 2012, 35Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 35
- Landgericht Berlin, Urteil21.10.2010, 52 O 229/10
- Negative Kritik bei ebay erlaubt - Amtsgericht München zur Zulässigkeit des Bewertungssystems bei eBayAmtsgericht München, Urteil16.12.2009, 142 C 18225/09
- BGH: Lehrerbewertung im Internetforum "spickmich" ist zulässigBundesgerichtshof, Urteil23.06.2009, VI ZR 196/08
- Internetseite MeinProf.de darf Bewertungen über Professoren veröffentlichenLandgericht Regensburg, Urteil21.01.2009, 1 O 1642/08 (2)
Kammergericht Berlin Beschluss15.07.2011
Kammergericht: Bewertungsportal muss eingesandte Hotelbewertungen vor Veröffentlichung nicht auf Richtigkeit überprüfenKlage eines Hotelbetreibers gegen kritische Behauptungen auf Internet-Hotel-Bewertungsplattform gescheitert
Ein Bewertungsportal im Internet ist nicht verpflichtet, Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit von eingesandten Hotelbewertungen vor deren Veröffentlichung anzustellen. Darüber hinaus muss das Bewertungsportal dem betroffenen Tourismusunternehmen auch nicht vor der Veröffentlichung einer negativen Bewertung die Gelegenheit zu einer Stellungnahme geben. Dies entschied das Kammergericht Berlin.
Im zugrunde liegenden Fall versuchte die Betreiberin eines Hotels und Hostels in Berlin, einem Schweizer Bewertungsportal für Reiseleistungen die künftige Veröffentlichung bestimmter kritischer Nutzerbehauptungen über das Hostel gerichtlich untersagen zu lassen.
Schlechte Kritiken für Hotel durch Internet-Bewertungs-Portal
Eine Benutzerin des Internet-Bewertungs-Portals hatte im Juli 2010 auf der Plattform unter der Überschrift „Für 37,50 € pro Nacht u. Kopf im DZ gabs Bettwanzen“ unter anderem behauptet, die Zimmer und Betten seien mit Bettwanzen befallen. Eine Mitarbeiterin habe erklärt, dies komme schon mal vor. Die verseuchten Zimmer seien erst auf mehrmalige telefonische Nachfrage geschlossen worden. Auf Beanstandung der Hotelbetreiberin hatte das Reisebüro diese Behauptungen im Internet gesperrt und erklärt, sie werde sie nicht wieder online stellen.
Landgericht verneint Untersagung der bereits offline gestellten Beiträge per einstweiliger Verfügung
Das Landgericht Berlin hat den Antrag zurückgewiesen, der Betreiberin der Internetseite die künftige Verbreitung dieser und anderer Behauptungen im Wege einer einstweiligen Verfügung zu untersagen. Sie sei ihren Pflichten hinreichend nachgekommen, indem sie die negative Bewertung auf die nachträgliche Beschwerde hin offline gestellt habe.
Tourismusunternehmen kann durch Beschwerden im Einzelfall Überprüfung und vorläufige Abschaltung von Bewertung bewirken
Dem ist das Kammergericht im Berufungsverfahren gefolgt: Das Bewertungsportal als Teledienstanbieter sei nicht verpflichtet, Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit der eingesandten Hotelbewertungen vor deren Veröffentlichung anzustellen. Eine Vorabprüfung sei auch nicht im Hinblick auf die Gefahren geboten, die durch ein Bewertungsportal mit der Möglichkeit, sich anonym zu äußern, entstünden. Die Vielzahl von Bewertungen erlaube es dem Benutzer des Portals, Einzelstimmen kritisch einzuordnen und „Ausreißer“ zu erkennen. Ferner sei ein Schutz des bewerteten Tourismusunternehmens durch die Möglichkeit gewährleistet, durch eine Beschwerde eine Überprüfung und vorläufige Abschaltung der Bewertung zu bewirken. Ins Gewicht falle zusätzlich die in den Nutzungsbedingungen enthaltene Verpflichtung, keine vorsätzlich oder fahrlässig unwahren Inhalte ins Netz einzustellen. Das Bewertungsportal sei auch nicht gehalten, vor der Veröffentlichung einer negativen Bewertung dem betroffenen Tourismusunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu zu geben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2011
Quelle: Kammergericht Berlin/ra-online
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