Die Qualität der Hochschullehre ist in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt. Durch MeinProf kommt Bewegung in die deutsche Hochschullandschaft, und in vielen Fällen konnte schon eine Verbesserung der Lehrqualität festgestellt werden. Ein Professor der Fachhochschule Regensburg versuchte nun jedoch, die Löschung aus dem Portal zu erzwingen. Er verlangte die vollständige Entfernung seiner Daten und Bewertungen sowie bei Zuwiderhandlung eine Geldstrafe von 250.000 Euro bzw. 6 Monate Haft für die Betreiber.
Das Landgericht Regensburg folgte der Argumentation des Professors nicht und wies die Klage ab. Der Professor habe keine Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche.
Die Richter stellten die Unterscheidung zwischen einer Tatsachenbehauptung und einer Äußerung, die auf Werturteilen beruht heraus. Soweit ein Text Werturteile und Tatsachenbehauptungen enthalte, werde der Text grundsätzlich in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (Meinungsfreiheit) erfasst. Hierauf könnten sich die Portalbetreiber berufen, solange die Grenze zu Beleidigungen oder Schmähkritik nicht überschritten werde. Dann setzten sich die Richter mit einzelnen Kommentaren auseinander.
Das Zitat "Er und ein PC, dass (sic!) passt leider nicht"! möge zwar eine den Kläger subjektiv in seiner Selbstachtung durchaus treffende Negativbewertung sein, eine persönliche Missachtung des Klägers oder gar das Ziel der persönlichen Diffamierung sah das Gericht hierin jedoch (noch) nicht. Hier müsse auch berücksichtigt werden, dass der Kommentator selber bedauert, dass er die Aussage so für richtig halte, anders wäre das Wort "leider" im Zitatzusammenhang nicht zu verstehen.
Auch der Kommentar "Eigentlich kann man den Prof. gar nicht bewerten..." müsse im Hinblick auf mögliche Schmähkritik lediglich hinsichtlich des Wortes "chaotischer" einer näheren Überprüfung unterzogen werden: Auch hier handele es sich um ein reines Werturteil, wobei zum Ausdruck gebracht werde, dass der Beurteilende die Veranstaltung des Klägers bzw. dessen Betreuung der Konstruktionsarbeiten als nicht nutzbringendes Durcheinander ansehe, aber gerade dieses Ergebnis eben nicht dem Kläger als eigentlichem Verursacher sondern letztlich dem Freistaat Bayern als hinter der Fachhochschule stehenden Finanzierer zuweise.
Genauso gelte dies für den Kommentar "Was soll man da noch sagen. Man muss ihn erlebt haben." Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dieser Kommentar nun negativ oder positiv gewertet werden solle, zumal die Bewertungen, im Vergleich zu den anderen eher positiver ausfielen.
Auch der Kommentar nach der ersten Einzelbewertung zur Veranstaltung KO ... lasse die Bewertung als Schmähkritik nicht zu. Neben lobender Erwähnung als "Super Prof.!" werde als Kritik dem Kläger eine "gelegentliche Planlosigkeit" attestiert, wobei sich aber aus dem Gesamtzusammenhang ergebe, dass die Bewertung insgesamt eher positiv zu sehen sei. Das gelte umso mehr, als zumindest für die Einzelpunkte Fairness, Spaß, Interesse und Note sowie die Empfehlung einer absolut positiven Bewertung des Klägers abgegeben werde. Eine persönliche Diffamierung ergebe sich hieraus jedenfalls nicht.
Auf MeinProf können Studierende ihre Lehrveranstaltungen bewerten und so nicht nur ihren Kommilitonen bei der Kurswahl helfen, sondern auch ihren Dozenten Feedback für deren Lehrleistung geben. Das Portal existiert seit nunmehr 3 Jahren und konnte inzwischen weit über 330.000 studentische Meinungen einsammeln. Auf dieser Grundlage wurden 2007 und 2008 erstmals Rankings deutscher Hochschulen herausgegeben, die allein die Lehrqualität der Dozenten berücksichtigen. Bereits 2007 scheiterte ein Professor vor dem Landgericht Berlin mit seiner Unterlassungsklage gegen die Betreiber der Bewertungsplattform.
Ein ähnlicher Streit ist um die Internetplattform spickmich.de entbrannt. Dort können Schüler Lehrer bewerten (vgl. OLG Köln, Urteil v. 03.07.2008 - 15 U 43/08 -, OLG Köln, Urteil v. 27.11.2007 - 15 U 142/07 -).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2009
Quelle: ra-online (pt)