18.10.2024
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil06.06.2012

Berech­nungs­me­tholde der Bundes­netz­agentur zur Ermittlung der Anlagenkosten von Gas- und Strom­netz­be­treibern unzulässigBerech­nungs­grundlagen seitens der Bundes­netz­agentur nicht ausreichend ermittelt und plausibilisiert

Die Berech­nungs­me­tholde der Bundes­netz­agentur zur Ermittlung der Anlagenkosten von Gas- und Strom­netz­be­treibern ist unzutreffend. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Düsseldorf und hob entsprechende Bescheide der Bundes­netz­agentur auf. In den Verfahren ging es um die Frage, inwieweit Gas- und Strom­netz­be­treiber die Preis- und Lohnentwicklung bei den Herstel­lungs­kosten ihrer Leitungen und Anlagen berücksichtigen dürfen.

Die Bundesnetzagentur, die als Bunde­s­o­ber­behörde die Durch­lei­tungs­entgelte im Gas- und Strommarkt festsetzt, hatte 2007 die Berech­nungs­methode bestimmt, nach der Netzbetreiber für die Jahre bis 2006 ihre Anlagenkosten und Abschreibungen berechnen konnten (Indexierung der Tagesneuwerte). Die Netzbetreiber geben die Netzkosten an die Strom- und Gasversorger und diese über den Strom- und Gaspreis an die Endverbraucher weiter. Die Bundes­netz­agentur hatte sich für die Berechnung der kalku­la­to­rischen Neuwerte auf Indexreihen des Statistischen Bundesamtes gestützt. Da jedoch nicht für alle der vielen teils netzs­pe­zi­fischen Gerätschaften und Anlagen Indexreihen zur Verfügung stehen, hatte die Bundes­netz­agentur insbesondere einige Material- und Lohnindizes kombiniert, um für bestimmte Anlagegruppen zu nach ihrer Auffassung sachgerechten Ergebnissen zu kommen.

Netzbetreiber halten von der Bundes­netz­agentur angewendete Preisindizes für unzutreffend

Hiergegen und gegen die Fortschreibung des Index bis zum Jahr 2010 haben sich vor dem Oberlan­des­gericht fast 300 Gas- und Strom-Netzbetreiber aus dem gesamten Bundesgebiet, darunter zahlreiche Stadtwerke, gewehrt. Die 19 Pilot-Verfahren betreffen die Festsetzungen bis zum Jahr 2006. Die Netzbetreiber halten die von der Bundes­netz­agentur angewendeten Preisindizes für unzutreffend. Sie meinen, der von der Bundes­netz­agentur gewählte Ansatz sei fehlerhaft, hinsichtlich der Lohnkosten auf den Index der Löhne und Gehälter des „Produzierenden Gewerbes“ statt etwa auf den Gehaltsindex des Baugewerbes abzustellen. Da eine um Produk­ti­vi­täts­fort­s­chritte bereinigte Lohnentwicklung im Baugewerbe höher als im „Produzierenden Gewerbe“ ist, könnten die Netzbetreiber bei Anwendung des Baugewerbeindex höhere Anlagenwerte, damit dann höhere Abschreibungen und Kosten errechnen und diese dann auf die Energie­ver­sorger und letztlich auf den Endverbraucher umlegen. Der Lohnindex „Produzierendes Gewerbe“ enthalte überwiegend sachfremde Branchen. Außerdem sei die Bundes­netz­agentur von einem zu hohen Produk­ti­vi­täts­fort­s­chritt ausgegangen. Die Netzbetreiber meinen, dass etwa das Verlegen von Leitungen nur geringe und damit kaum kostenmindernde Produk­ti­vi­täts­fort­s­chritte ermögliche. Es fehle ferner an einer Plausi­bi­li­sierung der Indexreihen. Die Auswirkungen der unter­schied­lichen Berech­nungsweise betreffen alle Gas- und Strom­netz­be­treiber in Deutschland und betragen pro Jahr und je nach Netzbetreiber jeweils bis zu mehrere Millionen Euro.

Bundes­netz­agentur kalkuliert zum Nachteil der Unternehmen

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied, dass die Bundes­netz­agentur die Berech­nungs­grundlagen nicht ausreichend ermittelt und plausibilisiert habe. Außerdem seien aus der Berech­nungs­methode sich ergebende Unsicherheiten nicht genügend berücksichtigt worden, so dass im Ergebnis zum Nachteil der Unternehmen kalkuliert worden sei. So seien etwa Produk­ti­vi­täts­stei­ge­rungen zu hoch angesetzt worden.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

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