18.10.2024
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Dokument-Nr. 9534

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss21.04.2010

Kein Wettbewerb im Gasfern­lei­tungsmarkt – Preiskontrolle durch die Bundes­netz­agenturFehlender "echter" Wettbewerb rechtfertigt Preis­über­wachung

Gasfern­lei­tungs­be­treiber unterliegen der Preiskontrolle durch die Bundes­netz­agentur. Diese Unternehmen müssen daher ihre Durch­lei­tungs­entgelte von der Bundes­netz­agentur genehmigen lassen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Düsseldorf.

Die Bundesnetzagentur hatte im Herbst 2008 gegenüber den zehn überregionalen Gas-Fernlei­tungs­netz­be­treibern in Deutschland festgestellt, dass ihre überregionalen Fernlei­tungsnetze keinem wirksamen Leitungs­wett­bewerb ausgesetzt und sie infolgedessen verpflichtet seien, ihre Netzentgelte von ihr genehmigen zu lassen. Die Fernlei­tungs­be­treiber hatten dagegen in zehn Verfahren vor dem Oberlan­des­gericht geltend gemacht, dass unter ihnen Wettbewerb herrsche und sich damit auf eine vom Verord­nungsgeber vorgesehene Ausnah­me­re­gelung berufen.

Gasfern­lei­tungs­netz­be­treiber kann keinen Nachweis zum wirksamen Leitungs­wett­bewerb des überwiegenden Teils des Netzes erbringen

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts haben die Gasfern­lei­tungs­netz­be­treiber auch im Beschwer­de­ver­fahren den ihnen obliegenden Nachweis nicht erbringen können, dass der überwiegende Teil ihres Netzes einem wirksamen Leitungs­wett­bewerb ausgesetzt ist. Es sei nicht erkennbar, dass trotz der vertraglichen und technischen Schwierigkeiten freie Durch­lei­tungs­ka­pa­zitäten in nennenswertem Umfang buchbar seien. So seien die Kapazitäten an den Ein- und Ausspei­se­punkten langfristig, teilweise auf Jahre, ausgebucht. Ein Gastransport über andere Fernleitungen sei daher derzeit keine echte Alternative. Gegen echten Wettbewerb spreche auch, dass Gasimporteure, -lieferanten, -weiterverkäufer und die Gasnetz­be­treiber eines Netzes im Regelfall zur selben Unter­neh­mens­gruppe gehörten, so dass ein „Ausscheren“ eines mit dem Netzbetreiber gesell­schafts­rechtlich verbundenen Netzkunden zu einem anderen Netzbetreiber wenig wahrscheinlich sei. So seien teilweise mehr als 98 % der Gasnetz­ka­pa­zitäten von Unternehmen gebucht worden, die gesell­schafts­rechtlich mit dem Netzbetreiber verbunden seien.

Überregionale Fernlei­tungs­netz­be­treiber unterliegen der Entgelt­kon­trolle

Nach den Bestimmungen des Energie­wirt­schafts­ge­setzes unterliegen damit die überregionalen Fernlei­tungs­netz­be­treiber der Kontrolle ihrer Entgelte, die sie für die Durchleitung von Gas durch ihr Leitungsnetz verlangen.

Quelle: ra-online, OLG Düsseldorf

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