21.11.2024
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Dokument-Nr. 6520

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Beschluss14.08.2008BundesgerichtshofKVR 27/07, KVR 34/07, KVR 35/07, KVR 36/07, KVR 39/07, KVR 42/07
Vorinstanzen:
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss05.04.2007, 202 EnWG 8/06
  • Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss04.05.2007, W 605/06 Kart, W 621/06 Kart, 595/06 Kart
  • Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss31.05.2007, W 594/06 (Kart)
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss09.05.2007, 3 Kart 2968/06
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss14.08.2008

BGH bestätigt Kürzungen von Strom­net­zent­gelten durch die Regulie­rungs­be­hördenVattenfall muss 50 Millionen Euro an Konkurrenten zurückzahlen

In sechs Beschlüssen hat sich der Kartellsenat des Bundes­ge­richtshofs mit der Bildung der Entgelte für die Durchleitung von Elektrizität durch fremde Stromnetze ausein­an­der­gesetzt. Wesentliche Fragen der Strom­net­zent­gelt­ver­ordnung vom 25. Juli 2005 (StromNEV), die auch Gegenstand weiterer bereits anhängiger Gerichts­ver­fahren sind, wurden dabei geklärt. Mit den Beschlüssen hat der Bundes­ge­richtshof die zugrunde liegenden Entscheidungen der verfah­rens­be­tei­ligten Regulie­rungs­be­hörden weitgehend bestätigt. Sie hatten von den Netzbetreibern beantragte Entgelte um bis zu 20 % gesenkt.

Den rechtlichen Hintergrund der Verfahren bilden die Regelungen der §§ 20 ff. EnWG. Danach müssen Betreiber von Energie­ver­sor­gungs­netzen grundsätzlich jedermann Netzzugang gewähren, können hierfür aber ein Entgelt verlangen. Die Höhe des Entgelts, das der Genehmigung durch die jeweils zuständige Regulie­rungs­behörde bedarf, hat der Netzbetreiber dabei koste­n­o­ri­entiert zu bestimmen. Die Vorgaben für diese koste­n­o­ri­en­tierte Berechnung ergeben sich im Einzelnen aus der Strom­net­zent­gelt­ver­ordnung. Neben reinen Kostenfaktoren wird dort auch ein Gewinn für die Netzbetreiber in Form einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals berücksichtigt.

Streit um Auslegung einzelner Vorschriften der Strom­net­zent­gelt­ver­ordnung

In den nunmehr rechtskräftig entschiedenen Fällen war es im Rahmen von Geneh­mi­gungs­ver­fahren zu Meinungs­ver­schie­den­heiten zwischen den Regulie­rungs­be­hörden und den Netzbetreibern darüber gekommen, wie einzelne Vorschriften aus der Strom­net­zent­gelt­ver­ordnung bei der Entgeltbildung auszulegen sind. Die Bundes­netz­agentur hatte – wie anderen großen Netzbetreibern auch – Vattenfall Europe Transmission GmbH, einem der vier großen Betreiber von Überlandnetzen in Deutschland, beantragte Entgelte gekürzt. Entsprechend waren die Landes­re­gu­lie­rungs­be­hörden Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz bei in ihren Zustän­dig­keits­bereich fallenden kommunalen Netzbetreibern vorgegangen.

BGH billigt Berechnungen der Regulie­rungs­be­hörden

Der Bundes­ge­richtshof hat die Berechnungen der Regulie­rungs­be­hörden weitgehend gebilligt. Bestätigt wurden insbesondere die von den Behörden im Rahmen der Restwer­t­er­mittlung nach § 32 Abs. 3 StromNEV gewählten Ansätze, was zu Abzügen bei den Kosten­po­si­tionen "kalkulatorische Abschreibung" und "kalkulatorische Eigen­ka­pi­ta­l­ver­zinsung" führt. Weitere Einschränkungen für die Höhe der Entgelte ergeben sich aus der so genannten doppelten Deckelung der kalku­la­to­rischen Eigen­ka­pi­ta­l­ver­zinsung im Rahmen von § 7 StromNEV a.F. sowie der lediglich kalku­la­to­rischen Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer nach § 8 StromNEV. Die Netzbetreiber konnten sich nur in einzelnen Punkten durchsetzen. So sind geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau bei der Ermittlung des zu verzinsenden Eigenkapitals zu berücksichtigen. Zudem können gesicherte Erkenntnisse für das Planjahr auch bei der so genannten Verlustenergie nach § 10 StromNEV kostenmäßig angesetzt werden.

BGH: Frühere Mehrerlöse sind in der nächsten Kalku­la­ti­o­nsperiode zu entgeltmindernd berücksichtigen

Geklärt wurde in den Beschlüssen schließlich auch die Frage, wie mit Mehrerlösen zu verfahren ist, die die Netzbetreiber vor der ersten Erteilung der Genehmigung vereinnahmt haben. Diese Mehrerlöse fielen an, weil die Netzbetreiber bis zur Entscheidung der Regulie­rungs­be­hörden im Zusammenhang mit einer Überg­angs­be­stimmung letztlich überhöhte Entgelte gefordert haben. Der Bundes­ge­richtshof hat insoweit nun klargestellt, die Regelungen der Strom­net­zent­gelt­ver­ordnung beanspruchten zwar auch für diesen Zeitraum Geltung, eine Rückabwicklung der betroffenen Vertrags­be­zie­hungen komme aber nicht in Betracht. Die Mehrerlöse seien vielmehr in der nächsten Kalku­la­ti­o­nsperiode entgeltmindernd zu berücksichtigen. Im Falle des Netzbetreibers Vattenfall reduziert sich der für den nächsten Geneh­mi­gungs­zeitraum anzusetzende Betrag für die Netzdurch­leitung dadurch um ca. 50 Mio. €.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 156/08 des BGH vom 14.08.2008

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