Dokument-Nr. 8332
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- Landgericht Kleve, Urteil11.01.2008, 1 O 211/07
- Wohnungsbesichtigung: Vermieter muss Besuch ankündigenAmtsgericht Hamburg, Urteil23.02.2006, 49 C 513/05
- Vermieter darf Wohnung nicht ohne konkreten Anlass besichtigenAmtsgericht Bonn, Urteil25.05.2005, 5 C 275/04
- Wohnungsbesichtigung: Vermieter darf jährlich die Altbauwohnung besichtigenAmtsgericht Saarbrücken, Urteil22.12.2004, 4 C 365/04
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss12.08.2008
Fußbodenschäden: Mieter muss Vermieter auf Schäden an der Mietsache hinweisenVermieter kann Defizite am Mietobjekt oft nicht selbst bemerken
Jeder Mieter hat einen Anspruch auf einen benutzbaren und verkehrssicheren Zustand der gemieteten Räume. Allerdings gehört es nicht zur Pflicht des Vermieters, Defizite selbst zu bemerken. Diese müssen ihm vom Mieter selbst gemeldet werden, wie aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervorgeht.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um Risse in den Bodenplatten eines Gewerberaumes (hier: Teppichbodenlagerverkauf), das von einem Ehepaar angemietet wurde. Dieser Schaden war auch kaum zu übersehen und stellte damit eine nicht zu unterschätzende Gefahr dar. Jederzeit konnte über diese Risse jemand stolpern, was dann auch tatsächlich geschah. Eine Frau verletzte sich. Aus diesem Grunde verlangte das Ehepaar Schadensersatz vom Eigentümer.
OLG Düsseldorf: Mieter muss dem Vermieter den Schaden melden, sonst keine Gewährleistungsansprüche
Das OLG Düsseldorf wies die Berufung der Mieter ab und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Kleve. Zwar sei dem Vermieter der Zutritt zu dem Mietobjekt durchaus möglich, wenn es sich wie hier um den Betrieb eines Teppichbodenlagerverkaufs handelt. Allerdings beschränkt sich die gegenüber Dritten erfolgte Gestattung des Zutritts zu den gemieteten Räumlichkeiten nur darauf, dies im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs als Kunde zu tun. Ein ständiges Besichtigungs- und Zutrittsrecht des Vermieters folge daraus nicht.
Mieter hat Recht auf ungestörten Besitz der Mietsache
Ein Mieter habe grundsätzlich das Recht auf ungestörten Besitz an der Mietsache, das allerdings Schranken unterliegt. So dürfe der Vermieter die Mieträume bei einem konkret begründeten Anlass betreten, weil ihm z.B. Mängel vom Mieter angezeigt wurden oder sonst wie bekannt geworden sind.
Keine Untersuchungspflicht des Vermieters ohne Hinweis auf Mängel
Sind dem Vermieter aber Mängel nicht bekannt und hat er auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mietsache mangelhaft ist, entsteht aus der faktischen Zutrittsmöglichkeit keine Verpflichtung zur Untersuchung der vermieteten Flächen. Aus diesem Grund wies das Gericht die Klage ab.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2009
Quelle: ra-online (md)
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