18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 5725

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Urteil23.02.2006Amtsgericht Hamburg49 C 513/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2007, 211Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2007, Seite: 211
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Amtsgericht Hamburg Urteil23.02.2006

Wohnungs­be­sich­tigung: Vermieter muss Besuch ankündigenVermieter muss sich möglichst auf einen Termin beschränken - AG Hamburg zum Besich­ti­gungsrecht des Vermieters

Eine mietver­tragliche Klausel, die vorsieht, dass der Vermieter die Wohnung jederzeit unangekündigt besichtigen kann, ist unwirksam. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter die Wohnung bereits zweimal eingehend besichtigt. Bei der zweiten Besichtigung war zudem ein Architekt anwesend. Eine weitere dritte Besichtigung verweigerten die Mieter. Der Vermieter klagte. Er behauptet, dass er diesmal den Fußboden kontrollieren müsse und außerdem stünde in § 19 des Mietvertrages, dass er die Wohnung auch ohne Ankündigung und ohne vorheriger Terminabsprache besichtigten dürfe.

Mietver­tragliche Regelung auf Besich­ti­gungsrecht ohne Ankündigung unwirksam

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Der Vermieter habe derzeit keinen Anspruch auf eine weitere Besichtigung, urteilte das Gericht. Auf § 19 des Mietvertrags könne sich der Vermieter nicht berufen. Diese Klausel sei gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Sie benachteilige die beklagten Mieter nämlich unangemessen, weil nach ihrem Wortlaut eine Besichtigung auch ohne Ankündigung durch den Vermieter bzw. ohne vorherige Termins­ab­sprache verlangt werden könne; von der Ankün­di­gungs­pflicht kann sich der Vermieter aber im Hinblick des Besich­ti­gungs­rechts für das Grundrecht der Mieter auf Unver­letz­lichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) nicht frei zeichnen.

Grundsätzlich hat der Vermieter ein Besich­ti­gungsrecht, wenn dies im Interesse der Bewirtschaftung des Objekts ist

Allerdings habe der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne besondere vertragliche Vereinbarung ein Besich­ti­gungsrecht. Hierfür sei jedoch Voraussetzung, dass besondere Umstände vorliegen, die eine Besichtigung der Mietsache im Interesse der Bewirtschaftung des Objekts erforderlich machten. Eine Besichtigung müsse dann allerdings angekündigt und schonend ausgeübt werden.

Besich­ti­gungsrecht muss schonend ausgeübt werden

Der Zustand des Bodens könne dahingestellt bleiben, denn in jedem Fall verstieße das Begehren des Vermieters, die Wohnung aus diesem Grunde erneut zu besichtigen, gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung. Der Vermieter hätte die verschiedenen, ihm bekannten Gründe für eine Inaugen­scheinnahme der Wohnung bündeln und seinen Infor­ma­ti­o­ns­bedarf nach Möglichkeit in einem einzigen Termin befriedigen müssen.

Quelle: ra-online (pt)

der Leitsatz

1. Ohne besondere vertragliche Vereinbarung steht dem Vermieter ein Anspruch auf Besichtigung der Mietsache nur zu, soweit besondere Umstände vorliegen, die eine Inaugen­scheinnahme der Mietsache im Interesse der Bewirtschaftung des Objekte erforderlich machen.

2. Ein Besich­ti­gungs­an­spruch setzt ferner voraus, daß der Vermieter dem Mieter die Besichtigung vorher rechtzeitig angekündigt hat. Hierbei hat der Vermieter den Besich­ti­gungszweck so konkret anzugeben, daß für den Mieter der räumliche und zeitliche Umfang der Besichtigung absehbar ist.

3. Liegen mehrere Gründe für eine Besichtigung der Wohnung vor, so ist der Vermieter unter dem Gesichtspunkt des Gebotes schonender Rechtsausübung (§ 242 BGB) gehalten, diese Besich­ti­gungs­zwecke zu bündeln und - soweit praktisch möglich - zum Gegenstand eines einzigen Besich­ti­gungs­termins zu machen.

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