21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 3903

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Urteil25.05.2005Amtsgericht Bonn5 C 275/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2006, 1387Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2006, Seite: 1387
  • NZM 2006, 698Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 698
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Amtsgericht Bonn Urteil25.05.2005

Vermieter darf Wohnung nicht ohne konkreten Anlass besichtigenAmtsgericht Bonn verneint auch ein allgemeines, periodisches Besich­ti­gungsrecht

Ohne einen konkreten Anlass darf der Vermieter eine Wohnung nicht besichtigten. Das gilt selbst dann, wenn der Mietvertrag ausdrücklich dem Vermieter ein jederzeitiges Besich­ti­gungsrecht ohne konkreten Anlass einräumt. Der Vermieter hat auch kein routinemäßiges Besich­ti­gungsrecht (z.B. alle zwei Jahre). Das hat das Amtsgericht Bonn entschieden.

Im Fall wollte ein Vermieter die Wohnung des Mieters besichtigten. Er wollte kontrollieren, ob die nach dem Mietvertrag vereinbarten Schön­heits­re­pa­raturen durch den Mieter ausgeführt worden waren. Der Mieter verweigerte den Zutritt zu der Wohnung. Der Vermieter klagte und berief sich auf den Mietvertrag, der eine Regelung enthielt, nach der er ein Recht zur jederzeitigen Besichtigung ohne konkreten Anlass und auch ohne sonstige Beschränkungen habe.

Das Amtsgericht Bonn wies die Klage ab. Dem Vermieter stünde kein Besich­ti­gungsrecht zu. Die Regelung des Mietvertrages würde den Mieter unangemessen benachteiligen und sei daher gemäß § 307 BGB unwirksam.

Der Mieter habe grundsätzlich auf der Grundlage des Mietvertrages ein Recht auf ungestörten Besitz der überlassenen Räumlichkeiten. Dieses Besitzrecht sei durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützt. Dieses Recht unterliege nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) natürlich gewissen Einschränkungen. So sei beispielsweise allgemein anerkannt, dass der Vermieter in die Räumlichkeiten dürfe, wenn ihm Mängel angezeigt worden seien, begründeter Anlass bestünde, die Mietsache werde vernachlässigt oder vertragswidrig gebraucht, oder z.B. die Wohnung Kauf- oder Nachfol­ge­mie­te­r­in­ter­es­senten gezeigt werden solle.

Streitig sei in der Rechtsprechung, ob ein Besich­ti­gungsrecht zur Überprüfung der Durchführung von Schön­heits­re­pa­raturen bestehe. Das brauchte das Gericht an dieser Stelle aber nicht zu entscheiden, da es der Auffassung war, dass die im Mietvertrag enthaltenen Regelungen über die Schön­heits­re­pa­raturen unwirksam seien.

In der Rechts­wis­sen­schaft sei auch umstritten, ob einem Vermieter ein allgemeines, periodisches Besich­tungs­rechts ohne konkreten Anlass zustünde. Das Amtsgericht Bonn verneinte ein solches Recht.

Quelle: ra-online

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