Im Fall wollte ein Vermieter die Wohnung des Mieters besichtigten. Er wollte kontrollieren, ob die nach dem Mietvertrag vereinbarten Schönheitsreparaturen durch den Mieter ausgeführt worden waren. Der Mieter verweigerte den Zutritt zu der Wohnung. Der Vermieter klagte und berief sich auf den Mietvertrag, der eine Regelung enthielt, nach der er ein Recht zur jederzeitigen Besichtigung ohne konkreten Anlass und auch ohne sonstige Beschränkungen habe.
Das Amtsgericht Bonn wies die Klage ab. Dem Vermieter stünde kein Besichtigungsrecht zu. Die Regelung des Mietvertrages würde den Mieter unangemessen benachteiligen und sei daher gemäß § 307 BGB unwirksam.
Der Mieter habe grundsätzlich auf der Grundlage des Mietvertrages ein Recht auf ungestörten Besitz der überlassenen Räumlichkeiten. Dieses Besitzrecht sei durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützt. Dieses Recht unterliege nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) natürlich gewissen Einschränkungen. So sei beispielsweise allgemein anerkannt, dass der Vermieter in die Räumlichkeiten dürfe, wenn ihm Mängel angezeigt worden seien, begründeter Anlass bestünde, die Mietsache werde vernachlässigt oder vertragswidrig gebraucht, oder z.B. die Wohnung Kauf- oder Nachfolgemieterinteressenten gezeigt werden solle.
Streitig sei in der Rechtsprechung, ob ein Besichtigungsrecht zur Überprüfung der Durchführung von Schönheitsreparaturen bestehe. Das brauchte das Gericht an dieser Stelle aber nicht zu entscheiden, da es der Auffassung war, dass die im Mietvertrag enthaltenen Regelungen über die Schönheitsreparaturen unwirksam seien.
In der Rechtswissenschaft sei auch umstritten, ob einem Vermieter ein allgemeines, periodisches Besichtungsrechts ohne konkreten Anlass zustünde. Das Amtsgericht Bonn verneinte ein solches Recht.