Dokument-Nr. 17219
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- Landgericht Mönchengladbach, Urteil12.12.2012, 6 O 286/12
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss06.06.2013
Schimmelbildung in Mietwohnung rechtfertigt keine fristlose Kündigung durch MieterMieter zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet
Die Mieter einer Wohnung können aufgrund einer Schimmelbildung nicht ohne weiteres den Mietvertrag fristlos kündigen. Sie sind daher verpflichtet den Mietzins weiter zu zahlen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob der Mieter einer Wohnung aufgrund auftretenden Schimmels berechtigt war, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Der Mieter begründete die sofortige Kündigung damit, dass die Schimmelbildung im höchsten Maße gesundheitsschädigend und die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung eingeschränkt gewesen sei. Nachdem das Landgericht Mönchengladbach ein sofortiges Kündigungsrecht des Mieters verneinte, musste sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit dem Fall beschäftigen.
Kein Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund Schimmelpilz
Das Oberlandesgericht Düsseldorf verneinte ebenso wie das Landgericht ein Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund einer Schimmelbildung. Denn zum einen habe nicht festgestanden, dass die Schimmelbildung in höchstem Maße gesundheitsschädigend war. Ob Schimmelpilz in Mieträumen die Gesundheit der Bewohner gefährde, lasse sich nicht allgemein beantworten, sondern nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten (vgl. BGH, Urt. v. 18.04.2007 - VIII ZR 182/06). Zum anderen sei auch eine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit durch die Schimmelbildung nicht festgestellt worden.
Pflicht zur Mietzahlung bestand
Der Mieter sei daher verpflichtet gewesen, den Mietzins weiter zu zahlen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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