21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 5965

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Urteil18.04.2007BundesgerichtshofVIII ZR 182/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 2007, 239Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2007, Seite: 239
  • GE 2007, 841Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2007, Seite: 841
  • IMR 2007, 207Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2007, Seite: 207
  • MDR 2007, 1064Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2007, Seite: 1064
  • MM 2007, 226Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM), Jahrgang: 2007, Seite: 226
  • NJW 2007, 2177Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2007, Seite: 2177
  • NZM 2007, 439Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2007, Seite: 439
  • WuM 2007, 319Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2007, Seite: 319
  • ZMR 2007, 601Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2007, Seite: 601
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil13.02.2004, 38 C 17384/03
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil18.05.2006, 21 S 146/04
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.04.2007

BGH: Mieter können bei Schimmelbefall der Wohnung nicht einfach fristlos kündigenVermieter muss eine angemessene Abhilfefrist gesetzt werden

Bevor ein Mieter wegen Schimmelbefalls fristlos kündigen kann, muss er dem Vermieter den Schimmelbefall mitteilen und ihm die Möglichkeit geben, den Schimmel zu beseitigen. Die hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein Vermieter die Zahlung ausstehender Miete in Höhe von 2.760 € aufgrund eines bis zum 31. Dezember 2003 befristeten Mietvertrages. Der Mieter hatte Mitte September 2002 fristlos gekündigt, nachdem er und seine Lebensgefährtin in der Wohnung Schim­mel­pilz­befall hinter dem Schrank und hinter dem Bett festgestellt hatten. Als Begründung gab die Lebensgefährtin an, dass sie an Asthma und Neurodermitis leide und sich die Beschwerden in der letzten Zeit gehäuft hätten. Die Zunahme der Beschwerden sei auf die Pilzbildung zurückzuführen. Einige Tage später zogen die Mieter aus und zahlten die Miete bis zum Ende des Mietvertrages nicht mehr.

Mieter muss dem Vermieter ein Frist zur Beseitigung des Schimmels setzen

Der Bundes­ge­richtshof gab dem Vermieter Recht und urteilte, dass der Mieter dem Vermieter eine Frist setzen müsse, damit dieser die Möglichkeit habe, den Schim­mel­pilz­befall zu beseitigen. Dies gelte auch bei einer fristlosen Kündigung wegen einer ernsthaften Gesund­heits­ge­fährdung i. S. d. §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 1 BGB. Zwar werde mit der Möglichkeit der fristlosen Kündigung die Beendigung des Mietver­hält­nisses durch den Mieter erleichtert. Eine Frist stehe dieser Erleichterung aber auch bei einer Gesund­heits­ge­fährdung nicht entgegen. Der Mieter konnte ohne diese Frist nicht sofort kündigen.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 542 Abs. 2, § 543 Abs. 1 und 3, § 569 Abs. 1, § 575 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Die außer­or­dentliche fristlose Kündigung eines Mietver­hält­nisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesund­heits­ge­fährdung nach § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat.

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