Bundesgerichtshof Urteil18.04.2007
BGH: Mieter können bei Schimmelbefall der Wohnung nicht einfach fristlos kündigenVermieter muss eine angemessene Abhilfefrist gesetzt werden
Bevor ein Mieter wegen Schimmelbefalls fristlos kündigen kann, muss er dem Vermieter den Schimmelbefall mitteilen und ihm die Möglichkeit geben, den Schimmel zu beseitigen. Die hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein Vermieter die Zahlung ausstehender Miete in Höhe von 2.760 € aufgrund eines bis zum 31. Dezember 2003 befristeten Mietvertrages. Der Mieter hatte Mitte September 2002 fristlos gekündigt, nachdem er und seine Lebensgefährtin in der Wohnung Schimmelpilzbefall hinter dem Schrank und hinter dem Bett festgestellt hatten. Als Begründung gab die Lebensgefährtin an, dass sie an Asthma und Neurodermitis leide und sich die Beschwerden in der letzten Zeit gehäuft hätten. Die Zunahme der Beschwerden sei auf die Pilzbildung zurückzuführen. Einige Tage später zogen die Mieter aus und zahlten die Miete bis zum Ende des Mietvertrages nicht mehr.
Mieter muss dem Vermieter ein Frist zur Beseitigung des Schimmels setzen
Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter Recht und urteilte, dass der Mieter dem Vermieter eine Frist setzen müsse, damit dieser die Möglichkeit habe, den Schimmelpilzbefall zu beseitigen. Dies gelte auch bei einer fristlosen Kündigung wegen einer ernsthaften Gesundheitsgefährdung i. S. d. §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 1 BGB. Zwar werde mit der Möglichkeit der fristlosen Kündigung die Beendigung des Mietverhältnisses durch den Mieter erleichtert. Eine Frist stehe dieser Erleichterung aber auch bei einer Gesundheitsgefährdung nicht entgegen. Der Mieter konnte ohne diese Frist nicht sofort kündigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2008
Quelle: ra-online
der Leitsatz
BGB § 542 Abs. 2, § 543 Abs. 1 und 3, § 569 Abs. 1, § 575 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung nach § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat.