21.11.2024
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Dokument-Nr. 15494

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Beschluss14.03.2013Oberlandesgericht Celle31 Ss 125/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2013, 548Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 548
  • NStZ 2013, 720Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2013, Seite: 720
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Beschluss14.03.2013

Castor-Transport: Öffentlicher Aufruf zum "Schottern" ist gemäß § 316 b StGB strafbarAufruf zum Schottern ist als öffentliche Aufforderung zu Strafftaten anzusehen

Der öffentliche Aufruf zum so genannten "Schottern", dem Entfernen der Schottersteine aus dem Gleisbett einer Schienenstrecke, mit dem Ziel, einen Castor-Transport aufzuhalten, ist strafbar. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Celle.

Im zugrunde liegenden Fall hatten sich etwa 1.780 Unterzeichner, darunter auch der Angeklagte, im Jahr 2010 auf einer frei zugänglichen Internetseite mit ihren Namen in eine dort veröffentlichte Liste eingetragen, um die angekündigte "Schotter-Aktion" anlässlich des Castor­trans­portes zu unterstützen. Ziel der Aktion war es den damaligen Castor-Transport aufzuhalten. Durch Entfernung der Schottersteine aus dem Gleisbett der Schienenstrecke, sollte die Standfestigkeit des Gleisbettes derart beeinträchtigt werden, dass die Strecke unbefahrbar würde (so genanntes Schottern). Das Amtsgericht Lüneburg verurteilte den Angeklagten im Juni 2012 wegen öffentlicher Aufforderung zu Strafftaten zu einer Geldstrafe in Höhe eines halben Netto-Monatsgehalts.

Entfernung der Schottersteine aus einem Gleisbett ist strafbare Handlung

Das Oberlan­des­gericht Celle bestätigte auf die Revision des Angeklagten die Entscheidung des Amtsgerichts Lüneburg. Zunächst stelle die Entfernung der Schottersteine aus einem Gleisbett, bis dieses unterhöhlt und unbefahrbar ist, eine strafbare Handlung im Sinne einer Störung öffentlicher Betriebe nach § 316 b Abs. 1 Nr. 1 StGB dar. Die Gleise der Deutschen Bahn AG dienten dem öffentlichen Verkehr, auch wenn sie in gewissen Zeiträumen ausschließlich dem Castor-Transport zur Verfügung stünden.

Unterzeichnung einer öffentlich zugänglichen Unter­schrif­tenliste mit Aufruf zum "Schottern" überschreitet Schwelle zur strafbaren Handlung

Außerdem habe sich der Angeklagte mit der Unterzeichnung einer öffentlich zugänglichen Unter­schrif­tenliste, die ausdrücklich den bildlichen und schriftlichen Aufruf zum "Schottern" unterstützen sollte, den Aufruf zur Störung öffentlicher Betriebe zu Eigen gemacht. Damit habe der Angeklagte die Schwelle von einer Meinung­s­äu­ßerung oder straflosen Befürwortung von Straftaten zur strafbaren Aufforderung überschritten. Die Veröf­fent­lichung der Aktionspläne könne nicht mehr als Versuch der Sensi­bi­li­sierung anders Denkender innerhalb eines politischen Streites gesehen werden. Vielmehr enthalte der Aufruf die Handlungs­an­weisung, an einem bestimmten Tattag und Tatort eine näher bezeichnete strafbare Handlung umzusetzen. Die tatsächliche Umsetzung der "Aktion-Schottern" sei vom Aufruf bezweckt und durch die Unterzeichnung des Angeklagten von diesem auch ausdrücklich erwünscht und angestrebt gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online

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