18.10.2024
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Dokument-Nr. 15447

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Urteil14.03.2013BundesverwaltungsgerichtBVerwG 7 C 34.11 und BVerwG 7 C 35.11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • jM 2014, 31 (Alexander Beutling)juris - Die Monatszeitschrift (jM), Jahrgang: 2014, Seite: 31, Entscheidungsbesprechung von Alexander Beutling
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Vorinstanzen zum AZ: BVerwG 7 C 34.11:
  • Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil15.10.2004, 1 A 231/03
  • Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil30.08.2011, 7 LB 58/09
Vorinstanzen zum AZ: BVerwG 7 C 35.11:
  • Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil15.10.2004, 1 A 232/03
  • Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil30.08.2011, 7 LB 59/09
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil14.03.2013

Anwohner können gegen Castor-Transporte klagenVorschriften der Beförderungs­genehmigung trotz fehlender Differenzierung im Schutzkonzept zwischen Anliegern und anderen Personen drittschützend

Personen, die in der näheren Umgebung der Umschlagsanlage für Castor-Behälter in Dannenberg-Ost bzw. an der Wegstrecke zwischen der Umschlagsanlage und dem Transport­behälter­lager Gorleben wohnen, können die für den Transport des Atommülls erteilte Genehmigung vor Gericht angreifen. Die Vorschriften über die erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Beförderung von Kernbrenn­stoffen sowie die Gewährleistung des erforderlichen Schutzes gegen Einwirkungen Dritter (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 und 5 AtG) dienen auch dem Schutz individuell Dritt­be­troffener im Umfeld der Beför­de­rungs­strecke. Diese können deswegen die Prüfung verlangen, ob der gesetzlich gebotene Schutz gegen Trans­por­t­unfälle und terroristische Anschläge gewährleistet ist. Dies hat das Bundes­ver­waltungs­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall blieben die Klagen zweier Anwohner gegen die Genehmigung des Bundesamts für Strahlenschutz für den Transport der Castor-Behälter mit Spaltprodukten aus abgebrannten Brennelementen vor dem Verwal­tungs­gericht erfolglos. Das Oberver­wal­tungs­gericht wies die Berufungen der Kläger mit der Begründung zurück, die der Beför­de­rungs­ge­neh­migung zugrunde liegenden Vorschriften seien nicht drittschützend, so dass die Kläger deren Beachtung nicht gerichtlich geltend machen könnten. § 4 Abs. 2 AtG verweise auf die Rechts­vor­schriften über die Beförderung gefährlicher Güter. Diesen liege ein auf den Schutz der Allgemeinheit ausgerichtetes Siche­rungs­konzept zugrunde, ohne dass sich ein Kreis individuell geschützter Strecke­n­an­lieger abgrenzen lasse.

BVerwG: Vorschriften sind drittschützend

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht ist dem nicht gefolgt. § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 5 AtG fordert für den Transport von Kernbrenn­stoffen in gleicher Weise eine dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Schadens­vorsorge wie die im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen für den Betrieb von Kernkraftwerken (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 und 5 AtG) und für die Aufbewahrung von Kernbrenn­stoffen (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 und 4 AtG). Dass diese Vorschriften drittschützend sind, hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bereits entschieden. Für die Beförderung von Kernbrenn­stoffen kann mit Rücksicht auf den generellen Zweck des Atomgesetzes, die Individualrechtsgüter Leben und Gesundheit zu schützen (§ 1 Nr. 2 AtG), und die grundrechtliche Verankerung der Schutz­be­stim­mungen jedenfalls dann nichts anderes gelten, wenn Personen im Einwir­kungs­bereich einer in aller Regel genutzten Trans­port­strecke ihren Lebens­mit­telpunkt haben.

Feststellungen zur Gewährleistung des erforderlichen Schutzes für Leben und Gesundheit notwendig

Der gesetzliche Verweis auf das Gefahrgutrecht mit seinem nicht zwischen Anliegern und anderen Personen diffe­ren­zie­renden Schutzkonzept ändert daran nichts. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat - aus seiner Sicht konsequent - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Behörde den erforderlichen Schutz für Leben und Gesundheit der Kläger im Zusammenhang mit dem Trans­port­vorgang als gewährleistet ansehen durfte. Deshalb musste das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Sache zur weiteren Aufklärung und abschließenden Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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