24.11.2024
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Verwaltungsgericht Lüneburg Beschluss25.11.2011

Anwohner scheitern mit Antrag auf „Parkverbot“ für Castor-Transport vor GrundstückenAußerplanmäßige Stopps des Transports nicht zu erwarten

Der Antrag mehrerer Anwohner an der Bahnstrecke des Castor-Transportes ein gerichtliches „Parkverbot" des Transportzuges vor ihrem Grundstück gerichtlich durchzusetzen, ist vor dem Verwal­tungs­gericht Lüneburg gescheitert.

Im zugrunde liegenden Streitfall wandten sich vier Bewohner, die ihre Grundstücke neben der Castor-Bahntrans­port­strecke zwischen Lüneburg und Dannenberg haben, an das Verwal­tungs­gericht Lüneburg. Sie beantragten, dass die Polizei und das Eisen­bahn­bun­desamt es unterlassen solle, den Castorzug vor ihren Grundstücken halten oder parken zu lassen. Außerdem solle der Besucherverkehr zu ihren Grundstücken nicht behindert werden.

Außerplanmäßige Stopps aufgrund von "Ankettaktionen" gerechtfertigt und rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung jedoch ab. Nach Auffassung des Gerichts sei es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Castor-Transportzug in diesem Jahr vor den Grundstücken halten wird, wie er es im letzten Jahr aufgrund einer „Ankettaktion" an den Schienen tun musste. Allerdings kann auf der Trans­port­strecke ein außer­plan­mäßiger Halt aus der konkreten Einsatzlage heraus niemals ausgeschlossen werden. Ein außer­plan­mäßiger Stopp ist aber nicht rechtswidrig, wenn sich etwa Personen auf dem Gleis befinden, ein solcher Stopp ist vielmehr im Interesse der Gesundheit der sich auf dem Gleis befindlichen Personen gerechtfertigt. Gegen ein solchermaßen gerecht­fer­tigtes und rechtmäßiges Verhalten der Bahn haben die Anwohner aber keinen Abwehranspruch. Weiterhin ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsteller oder ihre Gäste am Verlassen und Betreten des Hausgrund­s­tückes gehindert werden. Auch insoweit bedarf es keiner gerichtlichen Anordnung.

Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online

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