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- Niedersächsisches OVG: Anlieger an CASTOR-Transportstrecken können Beförderungsgenehmigung nicht gerichtlich prüfen lassenNiedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil30.08.2011, 7 LB 58/09 und 7 LB 59/09
- BVerfG: Anwohner von Castor-Transportstrecken dürfen klagenBundesverfassungsgericht, Beschluss21.01.2009, 1 BvR 2524/06, 1 BvR 2594/06
- Bundesverwaltungsgericht: Anwohner können sich gegen Atomzwischenlager wehrenBundesverwaltungsgericht, Urteil10.04.2008, BVerwG 7 C 39.07
Verwaltungsgericht Lüneburg Beschluss25.11.2011
Anwohner scheitern mit Antrag auf „Parkverbot“ für Castor-Transport vor GrundstückenAußerplanmäßige Stopps des Transports nicht zu erwarten
Der Antrag mehrerer Anwohner an der Bahnstrecke des Castor-Transportes ein gerichtliches „Parkverbot" des Transportzuges vor ihrem Grundstück gerichtlich durchzusetzen, ist vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg gescheitert.
Im zugrunde liegenden Streitfall wandten sich vier Bewohner, die ihre Grundstücke neben der Castor-Bahntransportstrecke zwischen Lüneburg und Dannenberg haben, an das Verwaltungsgericht Lüneburg. Sie beantragten, dass die Polizei und das Eisenbahnbundesamt es unterlassen solle, den Castorzug vor ihren Grundstücken halten oder parken zu lassen. Außerdem solle der Besucherverkehr zu ihren Grundstücken nicht behindert werden.
Außerplanmäßige Stopps aufgrund von "Ankettaktionen" gerechtfertigt und rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung jedoch ab. Nach Auffassung des Gerichts sei es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Castor-Transportzug in diesem Jahr vor den Grundstücken halten wird, wie er es im letzten Jahr aufgrund einer „Ankettaktion" an den Schienen tun musste. Allerdings kann auf der Transportstrecke ein außerplanmäßiger Halt aus der konkreten Einsatzlage heraus niemals ausgeschlossen werden. Ein außerplanmäßiger Stopp ist aber nicht rechtswidrig, wenn sich etwa Personen auf dem Gleis befinden, ein solcher Stopp ist vielmehr im Interesse der Gesundheit der sich auf dem Gleis befindlichen Personen gerechtfertigt. Gegen ein solchermaßen gerechtfertigtes und rechtmäßiges Verhalten der Bahn haben die Anwohner aber keinen Abwehranspruch. Weiterhin ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsteller oder ihre Gäste am Verlassen und Betreten des Hausgrundstückes gehindert werden. Auch insoweit bedarf es keiner gerichtlichen Anordnung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online
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