21.11.2024
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Oberlandesgericht Celle Beschluss21.05.2012

Kindes­ent­führung: Achtjährige muss umgehend zurück zum Vater in die USA gebracht werdenMutter darf gemeinsames Kind nicht gegen den Willen des in den USA lebenden Vaters in Deutschland zurück­zu­be­halten

Teilen sich die Eltern das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind, ist die Mutter nicht berechtigt, das Kind gegen den Willen des in den USA lebenden Vaters in Deutschland zurück­zu­be­halten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle hervor. Die achtjährige Tochter einer deutsch-amerikanischen Staats­an­ge­hörigen und eines Amerikaners muss demnach sofort in die USA zurückgebracht werden.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Familie bis zum Sommer 2010 gemeinsam in den USA gelebt. Nach einer Urlaubsreise von Mutter und Tochter in jenem Sommer weigerte sich die Mutter, mit dem Kind in die USA zurückzukehren. Zwar verpflichtete sie sich im Rahmen des daraufhin vom Vater in Deutschland eingeleiteten Gerichts­ver­fahrens, das Kind spätestens zu Beginn des Jahres 2012 in die USA zurückzubringen. Zu einer Rückkehr kam es aber nicht.

Gericht ordnet sofortige Rückführung des Kindes in die USA an

Der für Verfahren nach dem Haager Kindes­ent­füh­rungs­über­ein­kommen (HKÜ) zuständige Familiensenat des Oberlan­de­ge­richts Celle hat nun die sofortige Rückführung angeordnet. Das unter anderem für die grenz­über­schreitende Kindes­ent­ziehung zwischen den USA und Deutschland, aber auch im Verhältnis zu 85 weiteren Staaten geltende internationale Übereinkommen dient der raschen Beendigung grenz­über­schrei­tender Kindes­ent­zie­hungen. Es sieht vor, dass das Gericht die Rückführung des Kindes anzuordnen hat, wenn das Kind unter Verletzung des Sorgerechts eines Elternteils widerrechtlich in einem Staat zurückgehalten wird.

Gewöhnung des Kindes an neuen Aufenthaltsort kein ausschlag­ge­bendes Argument

Das war nach dem Beschluss des Oberlan­des­ge­richts Celle der Fall. Insbesondere konnte die Mutter nicht einwenden, dass sich das Kind binnen des fast zweijährigen Aufenthalts in Deutschland an die Umgebung gewöhnt habe. Denn, so führte das Gericht aus, die Unterbrechung der gegenwärtigen Situation sei typische Folge der von dem entführenden Elternteil einseitig und widerrechtlich herbeigeführten Lage, auf die sich der Entführende nicht berufen könne, weil sie allein durch sein Handeln hervorgerufen würde. Auch die Trennung von der Mutter sei kein gegen eine Rückführung sprechendes Argument. Es stehe ihr frei, ebenfalls in die USA zurückzukehren.

Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online

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