14.11.2024
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Oberlandesgericht Celle Urteil19.05.2011

OLG Celle: Gaspreis­er­hö­hungen für "Erdgas Classic"-Kunden unwirksamAusschließlich an die Entwicklung im Heizölmarkt geknüpfte Preiserhöhung unzulässig

Die Gaspreis­er­hö­hungen zweier nieder­säch­sischer Gasversorger für Kunden mit einem Sondervertrag "Erdgas Classic" erfolgten ohne Rechtsgrundlage und sind damit unwirksam. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Celle.

Im zugrunde liegenden Fall hatten über 60 Kunden aus dem östlichen Niedersachsen gegen zwei nieder­säch­sische Gasversorger auf Feststellung der Unwirksamkeit von Gaspreis­er­hö­hungen in den Jahren 2004 bis 2008 geklagt. Die Besonderheit des Falls lag dabei darin, dass diese keinen Grund­ver­sor­gungs­vertrag, sondern einen Sondervertrag "Erdgas Classic" abgeschlossen hatten.

Preis­an­pas­sungs­klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam

Aus diesem Grund finden, so hat der Kartellsenat nochmals klargestellt, die allgemeinen Regeln zur Preisänderung nach der AVBGasV (Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden) keine unmittelbare Anwendung. Der Kartellsenat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass die in der Broschüre des Erdgas Classic-Vertrags enthaltene Klausel "bei nachhaltiger Preisänderung im Heizölmarkt werden die Erdgaspreise entsprechend angepasst" als Preis­an­pas­sungs­klausel auszulegen ist. Diese Klausel ist jedoch unwirksam. Sie benachteiligt die Kunden unzumutbar, weil das Recht zur Preiserhöhung ausschließlich an die Entwicklung im Heizölmarkt geknüpft ist, ohne eine Kompensation durch Kostensenkungen in anderen Bereichen vorzusehen. Zudem enthält die Klausel nur ein Recht des Gasversorgers auf Preiserhöhung. Eine Pflicht zur Senkung der Kosten, wenn die Gasbezugskosten sinken, ist dagegen nicht vorgesehen.

Gleichgewicht zwischen Gasversorger und Kunden unzumutbar verschoben

Der Bundes­ge­richtshof hatte hierzu in seinem Urteil vom 15. Juli 2009 bereits entschieden, dass dadurch das vertragliche Gleichgewicht zwischen Gasversorger und Kunden unzumutbar verschoben wird. Eine unangemessene Belastung der Gasversorger sieht der Kartellsenat nicht, weil die Versorger die Verträge hätten kündigen können.

Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online

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