14.11.2024
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Oberlandesgericht Celle Beschluss27.08.2014

Gewalt­schutz­an­ordnung bei Stalking kann unabhängig von vorherigen Taten angeordnet werdenGerichtliche Anordnung muss wirkungsvoll zukünftige Belästigung verhindern könne

Das Oberlan­des­gericht Celle hat den Unter­lassungs­an­spruch einer 14-jährigen Jugendlichen gegen einen 79-jährigen Rentner bestätigt, der im Frühjahr 2014 wiederholt Begegnungen - unter anderem auf ihrem Schulweg - mit der Jugendlichen provozierte.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Rentner war bereits mehrfach wegen Vergewaltigung (erstmals in den 1960er Jahren) und in einem Fall wegen sexueller Belästigung eines Kindes vorbestraft. Seit 2002 befand er sich in Siche­rungs­ver­wahrung. Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Rechts­wid­rigkeit des deutschen Systems der Siche­rungs­ver­wahrung wurde er vorzeitig und unter Führungs­aufsicht entlassen. Ihm wurde die Weisung erteilt, keinen Kontakt zu Kindern aufzunehmen. Im Anschluss lauerte der Rentner jedoch bereits im Jahre 2012 der hier betroffenen Antragstellerin in der Nähe ihrer elterlichen Wohnung auf dem Schuldweg auf und drängte ihr seine Zuneigung auf, weshalb er noch im Jahre 2012 wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungs­aufsicht rechtskräftig verurteilt wurde.

In der nun entschiedenen Situation ging es darum, ob zugunsten des Opfers zivilrechtlich und mit Hilfe des Gewalt­schutz­ge­setzes weiträumig eine Schutzzone eingerichtet werden kann.

Rentner darf sich dem Mädchen nicht mehr nähern

Das Oberlan­des­gericht Celle folgte der Gewalt­schutz­ver­fügung des Amtsgerichts Hannover und untersagte dem Rentner, sich dem Mädchen auf eine Entfernung von weniger als 50 m zu nähern, sich in der Wohnstraße des Mädchens aufzuhalten und zudem den Schulweg zu bestimmten Zeiten sowie die U-Bahn Haltestelle, die das Mädchen regelmäßig nutzt, aufzusuchen. Auch wurde dem Rentner untersagt, den in der Nähe des Wohnhorts des Mädchens befindlichen Einkaufsmarkt zu den aufgeführten Zeiten zu nutzen, da das Mädchen diesen Markt zu diesen Zeiten besonders häufig aufsucht.

Gerichtliche Anordnung soll zukünftige Belästigung wirkungsvoll verhindern

Das Oberlan­des­gericht bestätigte weiterhin, dass einzelne Anordnungen und Verbote ausgesprochen werden können, auch wenn ein Täter in der Vergangenheit noch nicht dagegen verstoßen hatte. Dass der Täter dieses Verhalten bereits gezeigt habe, sei nicht von Bedeutung, sondern es komme lediglich darauf an, ob die gerichtliche Anordnung wirkungsvoll eine zukünftige Belästigung verhindern könne. Zur Abwehr einer drohenden Belästigung seien alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen bei der Beschreibung eines geschützten Umkreises möglich.

Gewalt­schutz­gesetz ermöglicht wirkungsvoller Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Belästigungen und drohendem sexuellen Missbrauch

Das Oberlan­des­gericht erläuterte, dass das Gewalt­schutz­gesetz in der vom Gericht getroffenen Lesart, das Ergreifen wirkungsvoller Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Belästigungen und drohendem sexuellen Missbrauch ermöglicht.

Der Rechtsschutz wird also in zwei Richtungen ausgebaut.

1. Die Gerichte haben einen weiten Ermes­sens­spielraum, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Opfer vorzugeben. Im vorliegenden Fall konnte das Gericht also zu Recht den Umkreis um Wohnort und Schulweg des Mädchens weit abstecken, um dem Rentner ein Abpassen des Mädchens so schwer wie möglich zu machen.

2. Für eine Anordnung des Gerichts kommt es nicht auf eine Wieder­ho­lungs­gefahr an. Für das Gericht in Hannover war es unerheblich, dass der Rentner das Mädchen zuvor nie im Bereich der U-Bahn-Haltestelle angesprochen hatte. Die Anordnung, eine bestimmte U-Bahn-Haltestelle nicht zu nutzen, ist allein deshalb rechtmäßig, weil die Haltestelle in Zukunft von dem Mädchen genutzt wird und der Täter problemlos ausweichen kann.

Gewalt­schutz­gesetz schützt Opfer von häuslicher Gewalt und von Stalking in aktuelle Bedrohungslage

Keine ausschlag­gebende Rolle spielte der Umstand, dass der Täter zuvor aus der Siche­rungs­ver­wahrung entlassen worden war. Das Gewalt­schutz­gesetz schützt Opfer von häuslicher Gewalt und von Stalking unabhängig davon, ob die Täter vorbestraft sind oder nicht. Entscheidend ist die aktuelle Bedrohungslage.

Der einschlägige Gesetzestext (Hervorhebungen durch die Pressestelle) in § 1 Gewalt­schutz­gesetz lautet:

Erläuterungen
(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,

2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,

3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,

4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkom­mu­ni­ka­ti­o­ns­mitteln, aufzunehmen,

5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,

soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat oder

2. eine Person widerrechtlich und vorsätzlich

a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder

b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkom­mu­ni­ka­ti­o­ns­mitteln verfolgt.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) [...]

Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online

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