Dokument-Nr. 13478
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- MDR 2012, 156Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 156
- NJW-RR 2012, 279Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 279
- Landgericht Osnabrück, Beschluss06.07.2011, 9 O 777/11
Oberlandesgericht Oldenburg Urteil04.11.2011
"Stalking" ist als "ungewöhnliche Betätigung" nicht vom Schutz durch eine Haftpflichtversicherung gedecktWird ein "Stalker" zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, so kann er die Kostenübernahme nicht von seiner Haftpflichtversicherung verlangen
Stellt ein Versicherungsnehmer einem anderen Menschen im Sinne von § 238 StGB nach, so genanntes "Stalking", so handelt es sich dabei um eine ungewöhnliche und gefährliche Betätigung. Eine Haftpflicht, die aus einem solchen Verhalten resultiert, ist daher nicht versichert. Die Haftpflichtversicherung eines "Stalkers" muss demnach nicht die gegen den Versicherten erhobenen Schadensersatzforderungen ausgleichen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
Im vorliegenden Fall wurde ein Stalker auf Schadensersatz in Anspruch genommen, den er von seiner Haftpflichtversicherung ersetzt haben wollte.
Für einen Versicherungssausschluss muss die Tat des Versicherten die erhöhte Gefahr der Schädigung fremder Rechtsgüter in sich bergen
Die Haftpflicht aus einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht versichert. Damit würden Tätigkeiten vom Versicherungsschutz ausgenommen, von denen ein redlicher Versicherungsnehmer von vornherein in der Privathaftpflichtversicherung keinen Deckungsschutz erwarten könne. Damit ein Versicherungsschutz ausscheide, müsse die Tat des Versicherten die erhöhte Gefahr der Schädigung fremder Rechtsgüter und der daraus resultierenden gesetzlichen Haftpflicht in sich bergen. In der vorliegenden Sache sei davon auszugehen, dass das Verhalten des Versicherten, auf das die gegen ihn gerichteten Schadensersatzansprüche gestützt wurden, als ungewöhnliche und gefährliche Betätigungen einzuordnen seien. Der Mann habe seinem Opfer über Jahre nachgestellt. Dieses Handeln stelle bereits ungeachtet seiner Strafbarkeit eine ungewöhnliche Betätigung im Sinne der Haftungsausschlussklausel dar.
Dem "Stalker" war die Gefährlichkeit seiner Handlung bewusst
Das Nachstellen (Stalking) führe zu erheblichen psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Opfers. Dies sei allgemein bekannt und werde dadurch untermauert, dass das Gesetz derartige Handlungen unter Strafe gestellt habe (§ StGB, § 4 Satz 1 GewSchG). Im vorliegenden Fall sei dem Versicherten die Gefährlichkeit seiner Handlung zusätzlich durch eine eidesstattliche Versicherung des Opfers vor Augen geführt worden. Die Frau habe damals erklärt, sie fühle sich bedroht und belästigt und leide deshalb an Schlafstörungen und Angstzuständen und habe sich bereits in psychologische Behandlung begeben müssen.
Für ein Nachstellen und die Missachtung von vollziehbaren Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz könne ein redlicher Versicherungsnehmer von vornherein in der Privathaftpflichtversicherung keinen Deckungsschutz erwarten. Somit war der Antrag des Versicherten im vorliegenden Fall vom Gericht abzuweisen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Oldenburg (vt/st)
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