21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 13478

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Urteil04.11.2011Oberlandesgericht Oldenburg5 W 58/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2012, 156Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 156
  • NJW-RR 2012, 279Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 279
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Osnabrück, Beschluss06.07.2011, 9 O 777/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Oldenburg Urteil04.11.2011

"Stalking" ist als "ungewöhnliche Betätigung" nicht vom Schutz durch eine Haftpflicht­ver­si­cherung gedecktWird ein "Stalker" zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, so kann er die Kostenübernahme nicht von seiner Haftpflicht­ver­si­cherung verlangen

Stellt ein Versi­che­rungs­nehmer einem anderen Menschen im Sinne von § 238 StGB nach, so genanntes "Stalking", so handelt es sich dabei um eine ungewöhnliche und gefährliche Betätigung. Eine Haftpflicht, die aus einem solchen Verhalten resultiert, ist daher nicht versichert. Die Haftpflicht­ver­si­cherung eines "Stalkers" muss demnach nicht die gegen den Versicherten erhobenen Schaden­s­er­satz­for­de­rungen ausgleichen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg hervor.

Im vorliegenden Fall wurde ein Stalker auf Schadensersatz in Anspruch genommen, den er von seiner Haftpflichtversicherung ersetzt haben wollte.

Für einen Versi­che­rungs­saus­schluss muss die Tat des Versicherten die erhöhte Gefahr der Schädigung fremder Rechtsgüter in sich bergen

Die Haftpflicht aus einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg nicht versichert. Damit würden Tätigkeiten vom Versi­che­rungs­schutz ausgenommen, von denen ein redlicher Versi­che­rungs­nehmer von vornherein in der Priva­t­haft­pflicht­ver­si­cherung keinen Deckungsschutz erwarten könne. Damit ein Versi­che­rungs­schutz ausscheide, müsse die Tat des Versicherten die erhöhte Gefahr der Schädigung fremder Rechtsgüter und der daraus resultierenden gesetzlichen Haftpflicht in sich bergen. In der vorliegenden Sache sei davon auszugehen, dass das Verhalten des Versicherten, auf das die gegen ihn gerichteten Schaden­s­er­satz­ansprüche gestützt wurden, als ungewöhnliche und gefährliche Betätigungen einzuordnen seien. Der Mann habe seinem Opfer über Jahre nachgestellt. Dieses Handeln stelle bereits ungeachtet seiner Strafbarkeit eine ungewöhnliche Betätigung im Sinne der Haftungs­aus­schluss­klausel dar.

Dem "Stalker" war die Gefährlichkeit seiner Handlung bewusst

Das Nachstellen (Stalking) führe zu erheblichen psychischen und physischen Beein­träch­ti­gungen des Opfers. Dies sei allgemein bekannt und werde dadurch untermauert, dass das Gesetz derartige Handlungen unter Strafe gestellt habe (§ StGB, § 4 Satz 1 GewSchG). Im vorliegenden Fall sei dem Versicherten die Gefährlichkeit seiner Handlung zusätzlich durch eine eidesstattliche Versicherung des Opfers vor Augen geführt worden. Die Frau habe damals erklärt, sie fühle sich bedroht und belästigt und leide deshalb an Schlafstörungen und Angstzuständen und habe sich bereits in psychologische Behandlung begeben müssen.

Für ein Nachstellen und die Missachtung von vollziehbaren Anordnungen nach dem Gewalt­schutz­gesetz könne ein redlicher Versi­che­rungs­nehmer von vornherein in der Priva­t­haft­pflicht­ver­si­cherung keinen Deckungsschutz erwarten. Somit war der Antrag des Versicherten im vorliegenden Fall vom Gericht abzuweisen.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Oldenburg (vt/st)

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