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- Klassenfahrt keine Privatangelegenheit - Angestellter Lehrer hat Anspruch auf ReisekostenerstattungLandesarbeitsgericht Hamm, Urteil03.02.2011, 11 Sa 1852/10
- BSG: Kosten für vorbereitende Tagesveranstaltungen können zu Kosten für mehrtägige Klassenfahrt zählenBundessozialgericht, Urteil23.03.2010, B 14 AS 1/09 R
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil04.05.2017
16,50 Euro pro Nacht zu gering - Niedersächsische Lehrerin hat Anspruch auf höheren Pauschalbetrag für Übernachtungen auf KlassenfahrtNiedersächsischer Schulfahrtenerlass aus dem Jahr 2006 nicht mehr anwendbar
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Erstattung von Übernachtungskosten für Lehrkräfte nach dem niedersächsischen Schulfahrtenerlass aus dem Jahr 2006 in Höhe von pauschal 16,50 Euro pro Nacht zu gering ist.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, eine verbeamtete Lehrerin, begehrte die Erstattung von Übernachtungskosten, die anlässlich einer mehrtägigen Klassenfahrt einer 9. Klasse im Jahr 2013 nach Hamburg entstanden waren. Das Hotel hatte für jede Übernachtung Kosten in Höhe von 36,50 Euro pro Nacht in Rechnung gestellt. Davon wurden lediglich 16,50 Euro pro Nacht erstattet, weil der niedersächsische Schulfahrtenerlass 2006 eine Erstattung nur in Höhe von maximal 16,50 Euro pro Nacht zuließ. Widerspruch und die auf Erstattung des Differenzbetrages in Höhe von 20 Euro pro Nacht gerichtete Klage der Klägerin blieben erfolglos.
Pauschalbetrag von 16,50 Euro pro Nacht entspricht nicht mehr dem Fürsorgegrundsatz
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschied, dass das Niedersächsische Kultusministerium zwar grundsätzlich ermächtigt war, pauschal die Erstattung von Übernachtungskosten für Klassenfahrten zu regeln. Der Pauschalbetrag in Höhe von 16,50 Euro pro Nacht hat nach Ansicht des Gerichts jedoch - jedenfalls im Jahr 2013 - nicht mehr dem Fürsorgegrundsatz entsprochen. Aus diesem Grund war der Erlass im Jahr 2013 nicht mehr anzuwenden. Entscheidend war damit allein, ob die Übernachtungskosten notwendig und angemessen waren. Dies hat das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall bejaht und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin weitere 20 Euro pro Nacht zu erstatten. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht deshalb das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert.
Neuer Schulfahrtenerlass seit 2015
Zum 1. November 2015 ist in Niedersachsen ein neuer Schulfahrtenerlass in Kraft getreten, der höhere Pauschalbeträge bei der Erstattung von Übernachtungskosten bei mehrtägigen Klassenfahrten vorsieht. Dieser Erlass war für die im Jahr 2013 stattgefunden Klassenfahrt aber noch nicht anwendbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2017
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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