21.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil23.03.2010

BSG: Kosten für vorbereitende Tages­ver­an­stal­tungen können zu Kosten für mehrtägige Klassenfahrt zählenSofern Tagesausflug Voraussetzung für Klassenfahrt ist, müssen Kosten von Grund­si­che­rungs­träger übernommen werden

Sind Tagesausflüge eine Voraussetzung für die Teilnahme an einer mehrtägigen Klassenfahrt, müssen auch die Kosten für die Tages­ver­an­staltung vom Grund­si­che­rungs­träger übernommen werden. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall lebte der 1992 geborene Kläger im streitigen Zeitraum mit seinen Eltern in einem Haushalt und besuchte die 9. Klasse der G. Schule in Bochum. Die Familie bezog laufende Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts nach dem SGB II ("Hartz IV-Leistungen"). Im September 2006 beantragte er Leistungen für eine Ski-Klassenfahrt vom 2. bis 10. Februar 2007 nach Südtirol in Höhe von 282,- Euro sowie für zwei vorausgehende Tagesfahrten nach Winterberg von jeweils 30,- Euro (Fahrt und Liftpass) und legte als Nachweis eine Bescheinigung der Schule vor. Der Kläger nahm an der Klassenfahrt nach Südtirol und zuvor im Januar 2007 an den beiden Tagesfahrten teil, die wegen Schneemangels nach Bottrop (in die dortige Skihalle) verlegt worden waren. Der beklagte Grund­si­che­rungs­träger weigerte sich, die Kosten für die eintägigen Fahrten zu übernehmen.

Kosten für mehrtägige Klassenfahrt müssen vom Grund­si­che­rungs­träger übernommen werden

Das Bundes­so­zi­al­gericht entschied nun, dass Kosten für eine Klassenfahrt nur dann vom Grund­si­che­rungs­träger zu übernehmen sind, wenn es sich um eine mehrtägige Fahrt handelt; dies setzt grundsätzlich zumindest eine Übernachtung außerhalb der Wohnung des Schülers voraus. Bei der Ski-Klassenfahrt handelte es sich um eine solche mehrtägige Klassenfahrt.

Grundsicherung muss tatsächliche Kosten übernommen, die Teilnahme an Fahrt gewährleisten

Entgegen der Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts ist es für den Umfang der Kostenpflicht der Beklagten entscheidend, ob eine Teilnahme an der mehrtägigen Klassenfahrt ohne eine vorherige Teilnahme an den beiden Tages­ver­an­stal­tungen in der Skihalle Bottrop möglich war oder nicht. Da der gesetzlichen Regelung über Leistungen bei Klassenfahrten vor allem die Intention zugrunde liegt, die Ausgrenzung von Schülern aus einkom­mens­schwachen Familien zu verhindern, sollen vom Träger der Grundsicherung die tatsächlichen Kosten übernommen werden, um eine Teilnahme zu gewährleisten.

BSG weist Sache zur Klärung an Berufungs­gericht zurück

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landes­so­zi­al­gericht zurückverwiesen. Dieses wird daher zu ermitteln haben, ob über den auch von ihm angenommenen "Sachzu­sam­menhang" zwischen den Tagesfahrten in die Skihalle und der mehrtägigen Klassenfahrt nach Südtirol hinaus eine Teilnahme an der mehrtägigen Klassenfahrt ausschließlich dann möglich gewesen ist, wenn der Schüler zuvor auch die beiden eintägigen Vorbe­rei­tungskurse besucht hat und ob eine solche Bedingung schulrechtlich auch zulässig gewesen wäre. Soweit dies der Fall war, handelt es sich um Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt.

Quelle: ra-online, BSG

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