Sozialgericht Dortmund Urteil09.06.2010
Hartz IV: ARGE muss Kosten für Teilnahme an Streitschlichtungsseminar übernehmenSeminar ist als Fahrt nach den Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten anzusehen
Nimmt ein Schüler an einer mehrtägigen Schulfahrt teil, die nicht im Klassenverband durchgeführt wird (hier einem Streitschlichtungsseminar), ist die ARGE zur Übernahme der Kosten für diese Reise verpflichtet. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.
Im zugrunde liegenden Streitfall nahm eine 1992 geborenen Schülerin aus Dortmund im Rahmen einer von der Schule angebotenen klassenübergreifenden Ausbildung im Bereich Mediation/Streitschlichtung an einem Seminar vom 23. Februar 2007 bis 25. Februar 2007 teil.
ARGE will Kosten für außerschulisches Seminar nicht übernehmen
Das Sozialgericht verurteilte die ARGE Dortmund zur Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten in Höhe von 90 Euro. Diese hatte die Übernahme abgelehnt, da es sich um keine Klassenfahrt, sondern ein außerschulisches Seminar gehandelt habe.
Veranstaltungen zu einzelnen Unterrichtsbereichen sind mit Klassenfahrten gleichzusetzen
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II: Der Begriff der Klassenfahrt sei im Gesetz nicht definiert; es müsse sich um eine Fahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen handeln. Hierunter fielen zum einen Schulfahrten, die im Klassen- bzw. Kursverband durchgeführt würden und deren Teilnahme verpflichtend sei. Nach den Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen können aber auch Veranstaltungen zu einzelnen Unterrichtsbereichen - z.B. religiöse Freizeiten, Seminare zur Sucht- und Drogenvorbeugung, Schulorchesterfreizeiten, Veranstaltungen zur Berufsorientierung oder Schullandheimaufenthalte mit sportlichem Schwerpunkt - Gegenstand von Schulwanderungen und Schulfahrten sein. Um eine solche Schulfahrt handele es sich bei dem Streitschlichtungsseminar. Der Kurs sei ähnlich einer Schulorchesterfreizeit eine freiwillige, klassenübergeifende Veranstaltung. Auch sei von der Schulleitung bestätigt worden, dass es sich um eine Fahrt nach den Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten handele.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2010
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online