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Sozialgericht Dortmund Urteil09.06.2010

Hartz IV: ARGE muss Kosten für Teilnahme an Streit­sch­lich­tungs­seminar übernehmenSeminar ist als Fahrt nach den Richtlinien für Schul­wan­de­rungen und Schulfahrten anzusehen

Nimmt ein Schüler an einer mehrtägigen Schulfahrt teil, die nicht im Klassenverband durchgeführt wird (hier einem Streit­sch­lich­tungs­seminar), ist die ARGE zur Übernahme der Kosten für diese Reise verpflichtet. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Streitfall nahm eine 1992 geborenen Schülerin aus Dortmund im Rahmen einer von der Schule angebotenen klassen­über­grei­fenden Ausbildung im Bereich Mediation/Streit­sch­lichtung an einem Seminar vom 23. Februar 2007 bis 25. Februar 2007 teil.

ARGE will Kosten für außer­schu­lisches Seminar nicht übernehmen

Das Sozialgericht verurteilte die ARGE Dortmund zur Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten in Höhe von 90 Euro. Diese hatte die Übernahme abgelehnt, da es sich um keine Klassenfahrt, sondern ein außer­schu­lisches Seminar gehandelt habe.

Veranstaltungen zu einzelnen Unter­richts­be­reichen sind mit Klassenfahrten gleichzusetzen

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II: Der Begriff der Klassenfahrt sei im Gesetz nicht definiert; es müsse sich um eine Fahrt im Rahmen der schul­recht­lichen Bestimmungen handeln. Hierunter fielen zum einen Schulfahrten, die im Klassen- bzw. Kursverband durchgeführt würden und deren Teilnahme verpflichtend sei. Nach den Richtlinien für Schul­wan­de­rungen und Schulfahrten des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen können aber auch Veranstaltungen zu einzelnen Unter­richts­be­reichen - z.B. religiöse Freizeiten, Seminare zur Sucht- und Drogen­vor­beugung, Schul­or­ches­ter­frei­zeiten, Veranstaltungen zur Berufs­o­ri­en­tierung oder Schul­land­heim­auf­enthalte mit sportlichem Schwerpunkt - Gegenstand von Schul­wan­de­rungen und Schulfahrten sein. Um eine solche Schulfahrt handele es sich bei dem Streit­sch­lich­tungs­seminar. Der Kurs sei ähnlich einer Schul­or­ches­ter­freizeit eine freiwillige, klassen­über­geifende Veranstaltung. Auch sei von der Schulleitung bestätigt worden, dass es sich um eine Fahrt nach den Richtlinien für Schul­wan­de­rungen und Schulfahrten handele.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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