Amtsgericht München Urteil05.10.2026
Nachbarn scheitern mit Beseitigungsklage gegen meterhohe GrenzbepflanzungBaumschutz und Verjährung stoppen Rückschnitt – Eigenmächtiges Kappen überhängender Äste ist rechtsmissbräuchlich
Das Amtsgericht München hat die Klage zweier Nachbarn auf Beseitigung überhängender Äste und Wurzeln einer Jahrzehnte alten Grenzbepflanzung abgewiesen. Ein Rückschnitt scheitert sowohl an der Münchener Baumschutzverordnung als auch an der bereits eingetretenen Verjährung des Beseitigungsanspruchs. Zudem bewertete das Gericht die eigenmächtigen Kürzungsmaßnahmen der Kläger als rechtsmissbräuchliche Selbsthilfe, die keinen neuen Beseitigungsanspruch begründen kann.
Zwei benachbarte Familien aus dem Westen Münchens liegen im Streit über eine seit Jahrzehnten bestehende, mindestens 12 Meter hohe Bepflanzung aus Thujen und einer Fichte an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Außergerichtlich erzielten die Nachbarn keine Einigung. Schließlich verklagten die Kläger im Jahr 2023 ihre Nachbarn vor dem Amtsgericht München auf Beseitigung überhängender Äste und Wurzeln von auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Bäumen bis zur Grundstücksgrenze.
Vor Gericht nahmen die Nachbarn erfolglos an einem Mediationsverfahren teil, ehe das Gericht im Jahr 2024 einen Sachverständigen mit Begutachtung der Bäume beauftragte. Dieser begutachtete die Bäume im Juli und Dezember 2025. Der Sachverständige stellte fest, dass Äste der Bäume seit mindestens 2016 die Grundstücksgrenze zu den Klägern überragen und Wurzelwerk die gemeinsame Grundstücksgrenze vor mindestens zehn Jahren übertreten hatte.
Ungeachtet der Begutachtung durch den Sachverständigen, teilten die Kläger mit, dass sie durch eine Fachfirma weiterhin eigenmächtig Überhang an den Ästen der in Streit stehenden Bäume haben beseitigen lassen. Sie beantragten von den Beklagten auch die Beseitigung eines sich an dieser Stelle in der Zwischenzeit neu gebildeten Überhanges über die Grundstücksgrenze.
Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 05.10.2026 hinsichtlich einer Beseitigung von Ästen und Wurzeln der seit Jahrzehnten bestehenden Grenzbepflanzung ab. In seinem Urteil führte es u.a. aus:
„Eine Beseitigung des Überhanges ist den Beklagten […] rechtlich unmöglich. Die Thujen entlang der Grundstücksgrenze […] unterfallen teilweise der Münchener Baumschutzverordnung. […] In rechtlicher Hinsicht schränkt die öffentlich-rechtliche Baumschutzverordnung private Beseitigungsansprüche ein […]. Nach den Feststellungen des Sachverständigen verändert eine Überhangbeseitigung entlang der Grundstücksgrenze jedenfalls das charakteristische Aussehen der Gehölze […].
Ungeachtet der Frage einer Anwendung der Baumschutzverordnung scheidet eine Überhangbeseitigung auch aus weiteren Gründen aus. Nach den Feststellungen des Sachverständigen erfolgte ein Übertritt des Überhanges auf das Grundstück der Kläger spätestens 2016, im verjährten Zeitraum. […] Nach den Ausführungen des Sachverständigen betrifft die Feststellung […] eines Überhanges über die Grundstücksgrenze im inzwischen verjährten Zeitraum die gesamte Thujenhecke, […].
Zu keiner anderen Entscheidung führt ein von den Klägern vorgetragener Rückschnitt […]. Ungeachtet einer offen zu Tage getretenen […] Widersprüchlichkeit dieses Vortrages kann die Klageseite aus Rückschnittmaßnahmen […] keine rechtliche Besserstellung erlangen. Durch Rückschnittmaßnahmen nimmt die Klageseite im Wege von Selbstjustiz eine Veränderung des Zustandes vor. Die Voraussetzungen einer Selbsthilfe […] sind nicht gegeben. Die Rückschnitte durch den Kläger stellten […] eine vorsätzliche unerlaubte Eigentumsverletzung dar. Danach haben die Kläger […] den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dies beinhaltet, die Beklagten zu stellen, als würde ihnen die Verjährungseinrede […] weiterhin zustehen. Ein Wegfall der Verjährungseinrede ist auf Seiten der Beklagten mit Vermögensnachteilen verbunden.
Ein Rückschnitt der Kläger begründet überdies rechtsdogmatisch nach § 242 BGB die Fallgruppe eines unredlichen Erwerbs der eigenen Rechtsstellung […]. Die Ausübung eines Rechtes, hier das Geltendmachen eines Beseitigungsanspruches, ist rechtsmissbräuchlich, da die Kläger dieses Recht gesetzeswidrig erlangt hatten. Bei redlichem Verhalten wäre ein Beseitigungsanspruch angesichts der erhobenen Verjährungseinrede der Beklagten nicht durchsetzbar.“
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2026
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)