21.11.2024
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Dokument-Nr. 17778

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Urteil28.10.2013Landesarbeitsgericht Mainz5 Sa 257/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2014, 274Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2014, Seite: 274
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Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Kaiserslautern, Urteil18.04.2013, 2 Ca 1850/12
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Mainz Urteil28.10.2013

Kein Anspruch auf Bezahlung von Überstunden bei fehlender Kenntnis des Arbeitgebers über geleistete MehrarbeitAngestellter Rechtsanwalt scheitert mit Klage gegen Arbeitgeber

Leistet ein Arbeitnehmer über seine vertragliche vereinbarte Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit, hat er nur dann einen Anspruch auf Vergütung der Überstunden, wenn der Arbeitgeber von der geleisteten Mehrarbeit weiß. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Mainz hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein angestellter Rechtsanwalt auf Bezahlung von Überstunden. Er führte an, dass er seit 10 Jahren zur Bearbeitung der übertragenen Fälle länger arbeitete als vertraglich vereinbart. Seine Arbeitgeber wehrten sich gegen die Klage unter anderem mit der Begründung, dass sie von der geleisteten Mehrarbeit nichts gewusst hätten. Weder habe der Arbeitnehmer sie von den Überstunden in Kenntnis gesetzt noch sei die Mehrarbeit aus den Umständen ersichtlich gewesen. Denn der Arbeitnehmer habe jederzeitigen Zugang zu den Kanzleiräumen gehabt und habe zudem oft Auswärtstermine wahrgenommen. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Arbeitnehmers.

Anspruch auf Bezahlung der Überstunden bei zu erwartender Vergütung der Mehrarbeit

Das Landes­a­r­beits­gericht Mainz führte zunächst aus, dass es grundsätzlich kein Anspruch auf Bezahlung für jede geleistete Mehrarbeit oder Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus besteht. Etwas anderes könne aber gelten, wenn die Mehrarbeit über die persönliche regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht und wenn die Vergütung der geleisteten Mehrarbeit nach den Umständen zu erwarten ist. In einem solchen Fall bestehe ein Anspruch auf Vergütung der Überstunden nach § 612 Abs. 1 BGB. Zu erwarten sei eine Vergütung beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Gehalt erhält (BAG, Urt. v. 22.02.2012 - 5 AZR 765/10). Davon ging das Gericht im vorliegenden Fall angesichts des Bruttolohns von 2.445 € aus.

Arbeitnehmer muss detaillierte Angaben zu den Überstunden machen

Ein Arbeitnehmer, der die Bezahlung von Überstunden verlangt, müsse zudem detaillierte Angaben zu den Überstunden machen, so das Landes­a­r­beits­gericht weiter. Er müsse darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er Überstunden machte, von welcher Norma­l­a­r­beitszeit er ausgeht, dass er tatsächlich gearbeitet hat, wann er Pause gemacht hat und welche Tätigkeit er ausgeführt hat. Ein pauschaler Hinweis auf die Sachdien­lichkeit der Überstunden genüge nicht. Darüber hinaus sei er verpflichtet vorzutragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet wurden.

Fehlende Kenntnis der Arbeitgeber von der Mehrarbeit schloss Vergü­tungs­an­spruch aus

Nach Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts sei der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast nicht nachgekommen. Angesichts dessen, dass der Arbeitnehmer innerhalb der zehn Jahre zu keinem Zeitpunkt seine Arbeitgeber darüber informierte, dass er die ihm übertragene Arbeit nicht innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit schaffe, haben diese davon ausgehen dürfen, dass der Arbeitnehmer keine Überstunden zur Erledigung der Arbeit benötigte. Hinzu sei gekommen, dass er jederzeitigen Zugang zu den Kanzleiräumen hatte und außerdem oft Auswärtstermine wahrnahm. Die Arbeitgeber haben daher auch keine konkreten Kenntnisse von der in Anspruch genommen Arbeitszeit gehabt.

Quelle: Landesarbeitsgericht Mainz, ra-online (vt/rb)

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