Bundesarbeitsgericht Urteil04.05.2022
Anspruch auf Überstundenvergütung setzt Vortrag des Arbeitnehmers zu den Arbeitsleistungen und zum Grund der Notwendigkeit der Überstunden vorausZur fehlenden Notwendigkeit der Überstunden muss Arbeitgeber vortragen
Macht ein Arbeitnehmer die Vergütung von Überstunden geltend, so muss er darlegen, dass Überstunden geleistet wurden und dass diese zur Erledigung der Arbeiten notwendig waren. Es ist dann Sache des Arbeitgebers darzulegen, dass der Grund für die Überstunden nicht vorgelegen hat. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall machte ein Arbeitnehmer im Jahr 2019 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) die Vergütung von Überstunden geltend. Er führte dabei unter Vorlage einer tabellarischen Liste aus, welche Abreiten er an den Arbeitstagen getätigt habe und dass diese Arbeiten ohne Leistung von Überstunden nicht möglich gewesen seien. Die Überstunden seien nach seinen Ausführungen auf zusätzliche Arbeit wegen Urlaubs- und Krankheitsvertretung sowie Transport- und Abholfahrten außerhalb der regulären Arbeitszeit zurückzuführen gewesen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben Klage teilweise statt
Sowohl das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) als auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gaben der Klage nur teilweise statt. Nach Auffassung des Landesarbeitsgericht hätte der Kläger zu den behaupteten Transport- und Abholfahrten jeweils vortragen müssen, wer ihn in jedem Einzelfall dazu angewiesen oder wer für Abwesenheit wegen Urlaub oder Krankheit die Vertretung der Mitarbeiter im Innendienst organsiert habe, welche Arbeiten er im jeweiligen konkreten Vertretungsfall ausgeführt und wer explizit für die Erledigung alltäglicher Aufgaben Überstunden angeordnet habe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.
Bundesarbeitsgericht hält Darlegung des Arbeitnehmers für ausreichend
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Klägers. Er sei seiner Darlegungslast bezüglich der geleisteten Überstunden und der arbeitgeberseitigen Veranlassung nachgekommen. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setze voraus, dass der Arbeitnehmer Arbeit in einem die vereinbarte Normalzeit übersteigenden Umfang erbracht und der Arbeitgeber die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zuzurechnen ist. Für beides trage der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast.
Vortrag zur Leistung von Überstunden
Der Arbeitnehmer genüge seiner Vortragslast zu den geleisteten Überstunden, so das Bundesarbeitsgericht, wenn er darlegt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Es sei dann Sache des Arbeitgebers vorzutragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen (nicht) nachgekommen ist.
Vortrag zur Veranlassung der Überstunden
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts sei die vom Landesarbeitsgericht für erforderlich gehaltene Vortragslast des Arbeitnehmers zur Veranlassung der Überstunden überzogen. Die Darlegung einer Überstundenleistung und ihrer arbeitgeberseitigen Veranlassung könne nicht stets strikt voneinander getrennt betrachtet werden. Sie können sich im Einzelfall überlappen und gegenseitig bedingen. Hat der Arbeitnehmer die Leistung von Überstunden dargelegt und die in den betrieblichen Verhältnissen liegenden Ursachen des Überschreitens der Normalarbeitszeit im Einzelnen geschildert, mache er zugleich geltend, die Überstundenleistung sei zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeiten erforderlich und damit zumindest schlüssig angeordnet gewesen. Es sei dann Sache des Arbeitgebers, konkret darzulegen, aus welchen Gründen die vom Arbeitnehmer vorgebrachten Ursachen für die Überstunden nicht vorgelegen haben oder aus welchen Gründen der Arbeitnehmer gleichwohl die ihm obliegenden Arbeiten in der Normalarbeitszeit habe verrichten können.
Zurückweisung des Falls an das Landesarbeitsgericht
Das Bundesarbeitsgericht wies den Fall an das Landesarbeitsgericht zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2025
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)