24.11.2024
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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil06.02.2009

Über­stunden­vergütung: Kein Nachweis von Überstunden durch private AufzeichnungenLandes­arbeits­gericht Rheinland-Pfalz (LAG) zum Beweis von 1.573 Überstunden

Der als "Zeugwart und Betreuer in der Amateu­r­ab­teilung" eines Sportvereins angestellte Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Über­stunden­vergütung. Das LAG in Mainz wies die Berufung des Klägers ab und bestätigte das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern. Der Kläger hatte keinen geeigneten Beweis dafür angetreten, dass die von ihm behauptete und von seinem Arbeitgeber - dem beklagten Sportverein - bestrittene Mehrarbeit auch erbracht worden war.

Der Kläger war in der Gestaltung seiner Arbeitszeit frei. Deshalb, so die Richter, erscheine es auch plausibel und nachvollziehbar, dass der Vorstand des beklagten Vereins tatsächlich keine Kenntnis davon gehabt hätte, ob und gegebenenfalls wann der Kläger die vertraglich vorgesehene Woche­n­a­r­beitszeit von 40 Stunden überschritten habe. Die von dem Kläger vorgelegten Aufstellungen bewiesen nicht, dass er tatsächlich in der fraglichen Zeit gearbeitet habe. Sie stellten lediglich private Aufzeichnungen dar, die nicht von einem Vorgesetzten gegengezeichnet gewesen seien. Der Kläger habe lediglich Beginn und Ende der Arbeitszeit, nicht jedoch Pausenzeiten aufgelistet, so dass sich den Aufzeichnungen die Dauer der tatsächlichen Arbeitszeit nicht entnehmen ließe.

Arbeitnehmer muss Arbeitgeber auf Überstunden hinweisen

Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, dass die angeblichen Überstunden angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig oder von dem Beklagten gebilligt oder geduldet worden seien. Entscheidend sei auch, so die Richter des LAG, dass der Kläger über Jahre hinweg von 2004 bis 2007 insgesamt angeblich 1.573 Überstunden geleistet haben wolle, ohne jemals in dieser Zeit den Beklagten darauf hinzuweisen, dass die Bewältigung der ihm übertragenen Aufgaben nicht in der arbeits­ver­traglich vorgesehenen 40-Stunden-Woche zu bewerkstelligen war, geschweige denn, dass eine Bezahlung von Überstunden geltend gemacht wurde.

Kein Einverständnis des Arbeitgebers

Der Kläger habe auch nicht daraus, dass der Perso­na­l­an­ge­stellte des Vereins die nachträglich abgegebene Stundenliste kommentarlos entge­gen­ge­nommen habe, auf ein Einverständnis oder eine Duldung schließen können. Im übrigen sei aufgrund der Anwesen­heits­pflicht nur bei Trainings­ein­heiten und Spielen davon auszugehen, dass der Kläger etwaige Überstunden durch Freizeit selbst habe ausgleichen können.

Quelle: ra-online (we)

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