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- Arbeitsgericht Stralsund, Urteil03.12.2019, 13 Ca 310/18
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil20.10.2020
Zur Darlegungslast von Lkw-Fahrern zu geleisteten ÜberstundenAngabe an welchen Tagen welche Tour wann begonnen und wann beendet wurde
Für Lkw-Fahrer genügt zur Darlegung von geleisteten Überstunden die Angabe, an welchen Tage welche Tour wann begonnen und wann beendet wurde. Es ist dann Sache des Arbeitgebers unter Auswertung der Aufzeichnungen darzulegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen im geringeren zeitlichen Umfang als von ihm behauptet gearbeitet haben muss. Dies hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall machte eine Lkw-Fahrerin vor dem Arbeitsgericht Stralsund die Vergütung von geleisteten Überstunden in den Monaten April bis Juni 2018 geltend. Sie gab dabei unter Berücksichtigung der Pausen sowie Urlaubs- und Krankheitstage Tag genau an, zu welcher Uhrzeit sie ihre Tätigkeit als Lkw-Fahrerin aufgenommen und zu welcher Uhrzeit sie diese beendet hat. Das Arbeitsgericht gab der Klage der Lkw-Fahrerin statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Arbeitgeberin.
Anspruch auf Vergütung der Überstunden
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Vergütung der geleisteten Überstunden zu. Die Vergütung von Überstunden setze unter anderem voraus, dass der Arbeitnehmer diese tatsächlich geleistet hat. Für das Vorliegen dieser Voraussetzung trage der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast.
Angabe an welchen Tagen welche Tour wann begonnen und wann beendet wurde
Ein Kraftfahrer, dem vom Arbeitgeber bestimmte Touren zugewiesen werden, könne seiner Darlegungslast nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts dadurch genügen, dass er vorträgt, an welchen Tagen er welche Tour wann begonnen und wann beendete hat. Diesen Anforderungen sei die Klägerin nachgekommen. Es sei dann Sache des Arbeitgebers unter Auswertung der Aufzeichnungen nach § 21 a Abs. 7 ArbZG darzulegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen im geringeren zeitlichen Umfang als von ihm behauptet gearbeitet haben muss. Dieser Darlegungslast sei die Beklagte nicht nachgekommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2020
Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)
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