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Dokument-Nr. 29609

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Urteil20.10.2020Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern5 Sa 48/20
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Stralsund, Urteil03.12.2019, 13 Ca 310/18
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil20.10.2020

Zur Darlegungslast von Lkw-Fahrern zu geleisteten ÜberstundenAngabe an welchen Tagen welche Tour wann begonnen und wann beendet wurde

Für Lkw-Fahrer genügt zur Darlegung von geleisteten Überstunden die Angabe, an welchen Tage welche Tour wann begonnen und wann beendet wurde. Es ist dann Sache des Arbeitgebers unter Auswertung der Aufzeichnungen darzulegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen im geringeren zeitlichen Umfang als von ihm behauptet gearbeitet haben muss. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall machte eine Lkw-Fahrerin vor dem Arbeitsgericht Stralsund die Vergütung von geleisteten Überstunden in den Monaten April bis Juni 2018 geltend. Sie gab dabei unter Berück­sich­tigung der Pausen sowie Urlaubs- und Krankheitstage Tag genau an, zu welcher Uhrzeit sie ihre Tätigkeit als Lkw-Fahrerin aufgenommen und zu welcher Uhrzeit sie diese beendet hat. Das Arbeitsgericht gab der Klage der Lkw-Fahrerin statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Arbeitgeberin.

Anspruch auf Vergütung der Überstunden

Das Landes­a­r­beits­gericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Vergütung der geleisteten Überstunden zu. Die Vergütung von Überstunden setze unter anderem voraus, dass der Arbeitnehmer diese tatsächlich geleistet hat. Für das Vorliegen dieser Voraussetzung trage der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast.

Angabe an welchen Tagen welche Tour wann begonnen und wann beendet wurde

Ein Kraftfahrer, dem vom Arbeitgeber bestimmte Touren zugewiesen werden, könne seiner Darlegungslast nach Ansicht des Landes­a­r­beits­ge­richts dadurch genügen, dass er vorträgt, an welchen Tagen er welche Tour wann begonnen und wann beendete hat. Diesen Anforderungen sei die Klägerin nachgekommen. Es sei dann Sache des Arbeitgebers unter Auswertung der Aufzeichnungen nach § 21 a Abs. 7 ArbZG darzulegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen im geringeren zeitlichen Umfang als von ihm behauptet gearbeitet haben muss. Dieser Darlegungslast sei die Beklagte nicht nachgekommen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)

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