18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 13077

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Urteil22.02.2012Bundesarbeitsgericht5 AZR 765/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2012, 1932Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2012, Seite: 1932
  • NJW-Spezial 2012, 467 (Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2012, Seite: 467, Entscheidungsbesprechung von Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück
  • NZA 2012, 861Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2012, Seite: 861
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil05.10.2010, 6 Sa 63/10
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil22.02.2012

Bundes­arbeits­gericht zur Vergü­tungs­er­wartung bei MehrarbeitBei Fehlen wirksamer Vergü­tungs­re­gelung ist Arbeitgeber zur Vergütung von Mehrarbeit verpflichtet

Fehlt in einem Arbeitsvertrag eine (wirksame) Vergü­tungs­re­gelung, ist der Arbeitgeber gemäß § 612 Abs. 1 BGB verpflichtet, geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergü­tungs­er­wartung ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war als Lagerleiter zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.800 Euro bei der beklagten Spedition tätig. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Bei betrieblichem Erfordernis sollte der Kläger ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet sein. Nach Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses verlangt der Kläger Vergütung für 968 in den Jahren 2006 bis 2008 geleistete Überstunden.

Leistung von Überstunden war angesichts des Bruttogehalts nur gegen zusätzliche Vergütung zu erwarten

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landes­a­r­beits­gericht hat ihr stattgegeben. Das Bundes­a­r­beits­gericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte schuldet dem Kläger nach § 612 Abs. 1 BGB Überstun­den­ver­gütung. Angesichts der Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts war die Leistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten. Der vertragliche Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit war wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Der Arbeitsvertrag lässt aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers nicht erkennen, welche Arbeitsleistung der Kläger für das regelmäßige Bruttoentgelt schuldete. Er konnte bei Vertragsschluss nicht absehen, was auf ihn zukommen würde.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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