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Dokument-Nr. 7655

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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil27.03.2009

Unter­schiedliche Vergütung von Mehrarbeit bei Teilzeit­be­schäf­tigung ist rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main sieht die unter­schiedliche Vergütung von Mehrarbeit bei Teilzeit­be­schäf­tigung als rechtswidrig an.

Die Beteiligten streiten über die Vergütung von geleisteten Vorgriffs­s­tunden der Klägerin zur Ansparung eines Freistel­lungs­zeitraums als Studienrätin in den Diensten des Landes Hessen. Die Klägerin ist verbeamtete Lehrerin mit einer Teilzeitstelle an einem Gymnasium in Frankfurt am Main. Sie beantragte Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg, bei gekürzten Bezügen eine höhere Anzahl von Wochenstunden zu unterrichten, um im Gegenzug dafür ein halbes Jahr lang bei Fortzahlung der Bezüge vom Unterricht befreit zu sein (sogenanntes Sabbatjahr) für eine private Studienreise.

Vorgriffs­s­tunden wurden als Mehrarbeit vergütet

Die Beklagte gewährte Teilzeit­be­schäf­tigung mit der Maßgabe, dass sie im Zeitraum vom 01.08.2001 bis 31.07.2004 statt 18 Wochenstunden, nun 21 Wochenstunden unterrichte und dafür in der Zeit zwischen dem 01.08.2004 und dem 31.01.2005 vom Dienst befreit war. Während der kompletten Zeitspanne der Teilzeit­be­schäf­tigung sollte die Klägerin 6/7 der Dienstbezüge einer Lehrkraft erhalten, die mit 21 Wochenstunden beschäftigt ist. Die Klägerin leistete zunächst die geforderten 21 Wochenstunden ab. Sie konnte die geplante Studienreise aber nicht antreten und die Freistellung nicht in Anspruch nehmen. Die Beklagte ordnete die Auszahlung der geleisteten Vorgriffs­s­tunden nach den Sätzen der Mehra­r­beits­ver­gü­tungs­ver­ordnung an. Die Klägerin legte Widerspruch ein und begehrte einen finanziellen Ausgleich auf der Grundlage einer anteiligen Besoldung nach der Vergü­tungs­gruppe A 13 Bundes­be­sol­dungs­gesetz auch in versor­gungs­recht­licher Hinsicht. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. Die Klägerin hat Klage erhoben und trägt vor, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gelte das Gebot der gleichen Abgeltung für von Männern und Frauen geleistete gleiche oder gleichwertige Arbeit. Vorliegend sei ein Fall mittelbarer Diskriminierung gegeben. Es sei eine Ungleich­be­handlung hinsichtlich des Entgelts gegeben, da teilzeit­be­schäftigte Lehrer im Vergleich zu vollzeit­be­schäf­tigten Lehrkräften, bei gleicher Stundenzahl eine geringere Vergütung erhielten. Die mittelbare Diskriminierung von Frauen folge daraus, dass die Regelungen hinsichtlich der Vergütung von Mehrarbeit von teilzeit­be­schäf­tigten Beamten weit überwiegend Frauen beträfen.

Richter: Vorgriffs­s­tunden sind gemäß § 6 Abs. 1 des Bundes­be­sol­dungs­ge­setzes anteilsmäßig entsprechend ihrer während dieser Zeit höheren Teilzeit­be­schäf­tigung vergüten

Die für beamten­rechtliche Verfahren zuständige 9. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Klägerin ein weiterer Bruttobetrag in Höhe von 9.726,45 € zusteht. Das beklagte Land durfte die von der Klägerin geleisteten Vorgriffs­s­tunden danach nicht lediglich als Mehrarbeit vergüten, sondern muss die Arbeit der Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 des Bundes­be­sol­dungs­ge­setzes anteilsmäßig entsprechend ihrer während dieser Zeit höheren Teilzeit­be­schäf­tigung vergüten. Eine davon abweichende Regelung würde zu einer mittelbaren Diskriminierung der Klägerin als Frau führen, da nach den vom Gericht eingeholten Auskünften des beklagten Landes von dem sogenannten Sabbatjahr in Hessen regelmäßig mehr Lehrerinnen Gebrauch machen als Lehrer. Zudem hat das Gericht festgestellt, dass die geleisteten Vorgriffs­s­tunden auch versor­gungs­rechtlich zu berücksichtigen sein werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Frankfurt am Main

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