18.10.2024
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil05.05.2009

Mehrarbeit, die über vergütungsfrei zu leistende Mehrarbeit hinausgeht, ist auch bei teilzeit­be­schäf­tigten Lehrern auf Basis von regulären Bezügen der Mehra­r­beits­ver­gütungs-Verordnung zu vergütenHessischer Verwal­tungs­ge­richtshof zur Vergütung von Mehrarbeit bei teilzeit­be­schäf­tigten Lehrern

Teilzeit­be­schäf­tigten verbeamteten Lehren steht eine Vergütung für geleistete Mehrarbeit auf der Basis ihrer regulären Besoldung zu. Dies hat der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden.

Geklagt hatten eine Lehrerin und ein Lehrer im Beamten­ver­hältnis, die über den Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung hinaus Vertre­tungs­stunden geleistet hatten. Sie waren der Ansicht, als teilzeit­be­schäf­tigter Lehrer hätten sie für die streitigen Vertre­tungs­stunden Anspruch auf monatsanteilige Besoldung bis zur Höhe der Unter­richts­ver­pflichtung eines vollzeit­be­schäf­tigten Lehrers. Für teilzeit­be­schäftigte Lehrer dürfe es keine vergütungsfreie oder im Verhältnis zur anteiligen Besoldung geringer vergütete Mehrarbeit geben, soweit das Volumen von Arbeit und Mehrarbeit die reguläre Arbeitszeit von Vollzeit­be­schäf­tigten nicht überschreite. Teilzeit­be­schäftigte, die bis zur Grenze der Arbeitszeit Vollzeit­be­schäf­tigter zusätzliche Arbeitszeit leisteten, hätten vielmehr einen Anspruch darauf, dass ihnen die zusätzliche Arbeit von der ersten Stunde an wie bei einem Vollzeit­be­schäf­tigten vergütet werde. Es bedeute eine nicht gerechtfertigte Ungleich­be­handlung, wenn bei gleicher Stundenzahl die den Vollzeit­be­schäf­tigten gezahlte Gesamtvergütung höher sei als die der Teilzeit­be­schäf­tigten.

Auch teilzeit­be­schäf­tigter Lehrer ist verpflichtet ohne zusätzliche Vergütung Mehrarbeit zu leisten

Der für Beamtenrecht zuständige 1. Senat des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs hat dem nur teilweise entsprochen. Nach der Entscheidung des Gerichts sind verbeamtete Lehrer nach geltendem Recht verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erforderten. Teilzeit­be­schäf­tigten Lehrern obliege die Verpflichtung, in dem Umfang unentgeltlich Mehrarbeit leisten, der dem Verhältnis der verminderten Arbeitszeit zu den von vollzeit­be­schäf­tigten Lehrern vergütungsfrei im Monat zu leistenden 3 Unter­richts­s­tunden entspreche. Dies stehe insbesondere im Einklang mit dem europa­recht­lichen Grundsatz der Lohngleichheit.

Mehrarbeit über vergütungsfrei zu leistender Mehrarbeit hinaus, ist nach regulären Setzen der Mehra­r­beits­ver­gütungs-Verordnung zu vergüten

Leiste ein teilzeit­be­schäf­tigter Lehrer über diese vergütungsfrei zu leistende Mehrarbeit hinaus weitere Mehrarbeit, sei diese "zusätzliche" Mehrarbeit auf der Basis seiner regulären Bezüge und nicht nach den niedrigeren Sätzen der Mehra­r­beits­ver­gütungs-Verordnung zu vergüten. Der Senat hat die Revision, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig zu entscheiden hätte, insoweit wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Übernommene Vertre­tungs­stunden während eigentlicher Freistunden sind nicht gesondert zu vergüten

Des Weiteren hat der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden, dass sog. Bereit­schafts­dienst für Vertretungen nicht zusätzlich zu vergüten ist, wenn die Zeit, in der ein Lehrer zur Vertre­tungs­be­reit­schaft eingeteilt ist, auf Freistunden entfällt, die im Stundenplan des Lehrers ohnehin vorgesehen sind.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/09 des Hessischen VGH vom 05.05.2009

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