21.11.2024
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil29.10.2015

AOK Rheinland erhält hohe Nachzahlung aus Gesund­heitsfonds in Höhe von mehr als 60 Millionen EuroErhebliche Reduzierung der Finanz­zu­wei­sungen verstößt gegen Vertrau­ens­schutz bei der Finanzplanung

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, das die Bundesrepublik Deutschland der AOK Rheinland/Hamburg mehr als 60 Millionen Euro aus dem Gesund­heitsfonds nachzahlen muss. Das Gericht hielt eine gesetzliche Neuregelung, durch die die Finanz­zu­wei­sungen an die AOK Rheinland/Hamburg erheblich reduziert wurden, für unzulässig, das sie gegen den Vertrau­ens­schutz bei der Finanzplanung verstößt.

Im zugrunde liegenden Verfahren begehrte die AOK Rheinland/ Hamburg von der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundes­ver­si­che­rungsamt in Bonn, höhere Zahlungen aus dem Gesund­heitsfonds in Höhe von 69 Millionen Euro. Im Gesund­heitsfonds, den das Bundes­ver­si­che­rungsamt verwaltet, werden die Einnahmen der gesetzlichen Krankenkassen gesammelt und nach einem Vertei­lungs­sch­lüssel, der neben der Versi­cher­tenzahl u.a. auch das Alter, das Geschlecht und das Erkran­kungs­risiko der Versicherten berücksichtigt ("morbi­di­täts­o­ri­en­tierter Risikostruk­tu­r­aus­gleich") an die Krankenkassen verteilt.

AOK hält Entscheidung des Bundes­ver­si­che­rung­samtes zur Neuregelung zur Einnah­men­ver­teilung für rechtswidrig

Durch eine gesetzliche Neuregelung wurden die Finanz­zu­wei­sungen an die klagende AOK Rheinland/Hamburg erheblich reduziert. Zuwendungen für Versicherte, die im Ausland wohnen, wurden gekürzt. Hiervon ist die AOK Rheinland/Hamburg in besonderem Maße betroffen, da sie traditionell sehr viele Personen versichert, die im Ausland leben. Die AOK hielt die Entscheidung des Bundes­ver­si­che­rung­samtes insbesondere deshalb für rechtswidrig, weil im Jahre 2014 die Neuberechnung erfolgte, obwohl ihr im Jahr 2012 eine günstigere Berechnung per Bescheid mitgeteilt worden war. Die AOK war der Meinung, dies beeinträchtige nachträglich ihre Finanzplanung und sei unzulässig.

Vertrau­ens­schutz durch Reduzierung der Zuweisungen verletzt

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen gab der AOK Recht und hob den angefochtenen Bescheid des Bundes­ver­si­che­rung­samtes auf. Das Gericht betonte den Vertrauensschutz der Krankenkassen bei ihrer Finanzplanung. Dieser Rechtsgrundsatz werde durch die Reduzierung der Zuweisungen verletzt.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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