21.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 18253

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Bundessozialgericht Urteil20.05.2014

Zuweisungen aus dem Gesund­heitsfonds für 2009 bis 2012 sind rechtmäßigKrankenkassen unterliegen im Revisi­ons­ver­fahren

Das Ausgleichs­ver­fahren in Fall 1 ist insgesamt rechtmäßig. Insbesondere ist die Rechts- und Datenbasis für das Jahr 2009 hinreichend. Dies hat u.a. das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Krankenkassen erhalten seit 2009 aus dem vor allem mit Kranken­ver­si­che­rungs­bei­trägen finanzierten Gesund­heitsfonds Zuweisungen, um ihre Ausgaben zu decken (Umfang z. B. 2010 mehr als 170 Mrd. Euro). Die Zuweisungen berücksichtigen alters-, geschlechts- und risikobezogene Unterschiede in der Versi­cher­ten­struktur, um Chancen­gleichheit bei der Gewinnung Versicherter zu gewährleisten und Anreizen zu einer Risikoselektion entge­gen­zu­wirken. Die dagegen klagenden Krankenkassen sind in zehn Revisi­ons­ver­fahren erfolglos geblieben.

BSG: kein Anspruch auf höhere Konver­genz­zu­wei­sungen

Die Klägerinnen haben in drei weiteren Verfahren (Fälle 2 - 4) nach der Entscheidung des Bundes­so­zi­al­ge­richts (Fall 3) keinen Anspruch auf höhere sogenannte "Kon-vergenz­zu­wei­sungen" für die Jahre 2009 und 2010. Die zusätzlichen Mittel sollen bei Krankenkassen übergangsweise nach Einführung des Gesund­heitsfonds Belas­tungs­sprünge in Bundesländern mit überdurch­schnitt­lichen Ausgabenniveaus vermeiden. Zur Beurteilung der finanziellen Belastung sind die Einnahmen auf Grund der am 30. Juni 2008 geltenden Beitragssätze fortzuschreiben und den Zuweisungen im Ausgleichsjahr gegen­über­zu­stellen. Die Auffassung der klagenden Krankenkassen, dass bei der Bestimmung der Zuweisungen die Morbi­di­täts­in­for­ma­tionen der Versicherten des jeweiligen Landes zu berücksichtigen seien, ist unzutreffend.

Kein Anspruch auf höhere Zuweisungen aus dem Gesund­heitsfonds für die weiteren Fälle

Die Klägerinnen haben nach der Entscheidung des Bundes­so­zi­al­ge­richts (Fall 9) im Übrigen (Fälle 2, 4 - 10) keinen Anspruch auf höhere Zuweisungen aus dem Gesund­heitsfonds für die Jahre 2009 bis 2012. Das Bundes­ver­si­che­rungsamt durfte hierfür die Ausgaben für unterjährig verstorbene Versicherte unter Berück­sich­tigung eines Korrek­tur­faktors ohne Hochrechnung auf das Gesamtjahr zugrunde legen.

1) - B 1 KR 5/14 R - Techniker Krankenkasse ./. Bundesrepublik Deutschland

2) - B 1 KR 3/14 R - AOK Bayern ./. Bundesrepublik Deutschland

3) - B 1 KR 4/14 R - Bosch BKK ./. Bundesrepublik Deutschland

4) - B 1 KR 2/14 R - AOK Bayern ./. Bundesrepublik Deutschland

5) - B 1 KR 7/14 R - BAHN-BKK ./. Bundesrepublik Deutschland

6,7) - B 1 KR 10, 18/14 R - AOK Nordost ./. Bundesrepublik Deutschland

8,9) - B 1 KR 6, 16/14 R - Deutsche Renten­ver­si­cherung Knappschaft-Bahn-See ./. Bundesrepublik Deutschland

10) - B 1 KR 11/14 R - AOK Rheinland-Pfalz/Saarland ./. Bundesrepublik Deutschland

Erläuterungen

Rechts­vor­schriften (Auszug)

Sozial­ge­setzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Kranken­ver­si­cherung -

§ 266 Zuweisungen aus dem Gesund­heitsfonds (Risikostruk­tu­r­aus­gleich)

(1) Die Krankenkassen erhalten als Zuweisungen aus dem Gesund­heitsfonds (§ 271) zur Deckung ihrer Ausgaben eine Grundpauschale, alters-, geschlechts- und risiko­ad­jus­tierte Zu- und Abschläge zum Ausgleich der unter­schied­lichen Risikostrukturen und Zuweisungen für sonstige Ausgaben (§ 270); die Zuweisungen werden jeweils entsprechend § 272 angepasst. Mit den alters-, geschlechts- und risiko­ad­jus­tierten Zuweisungen wird jährlich ein Risikostruk­tu­r­aus­gleich durchgeführt, mit dem die finanziellen Auswirkungen von Unterschieden in der Verteilung der Versicherten auf nach Alter und Geschlecht getrennte Versi­cher­ten­gruppen (§ 267 Abs. 2) und Morbi­di­täts­gruppen (§ 268) zwischen den Krankenkassen ausgeglichen werden.

(2) Die Grundpauschale und die alters-, geschlechts- und risiko­ad­jus­tierten Zu- und Abschläge dienen zur Deckung der standa­r­di­sierten Leistungs­ausgaben der Krankenkassen. Die standa­r­di­sierten Leistungs­ausgaben je Versicherten werden auf der Basis der durch­schnitt­lichen Leistungs­ausgaben je Versicherten aller Krankenkassen jährlich so bestimmt, dass das Verhältnis der standa­r­di­sierten Leistungs­ausgaben je Versicherten der Versi­cher­ten­gruppen zueinander dem Verhältnis der nach § 267 Abs. 3 für alle Krankenkassen ermittelten durch­schnitt­lichen Leistungs­ausgaben je Versicherten der Versi­cher­ten­gruppen nach § 267 Abs. 2 zueinander entspricht.

(3) (weggefallen)

(4) Bei der Ermittlung der standa­r­di­sierten Leistungs­ausgaben nach Absatz 2 bleiben außer Betracht

1.

die von Dritten erstatteten Ausgaben, 2.

Aufwendungen für satzungsgemäße Mehr- und Erpro­bungs­leis­tungen sowie für Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht,

3.

Aufwendungen, die im Risikopool (§ 269) ausgeglichen werden.

Aufwendungen für eine stationäre Anschluss­re­ha­bi­li­tation (§ 40 Abs. 6 Satz 1) sind in die Ermittlung der durch­schnitt­lichen Leistungs­ausgaben nach Satz 1 einzubeziehen. Die Aufwendungen für die Leistungen der Knapp­schaft­särzte und -zahnärzte werden in der gleichen Weise berechnet wie für Vertragsärzte und -zahnärzte.

(5) Das Bundes­ver­si­che­rungsamt ermittelt die Höhe der Zuweisungen und weist die entsprechenden Mittel den Krankenkassen zu. Es gibt für die Ermittlung der Höhe der Zuweisung nach Absatz 2 Satz 1 jährlich bekannt

1. die Höhe der standa­r­di­sierten Leistungs­ausgaben aller am Ausgleich beteiligten Krankenkassen je Versicherten, getrennt nach Versi­cher­ten­gruppen (§ 267 Abs. 2) und Morbi­di­täts­gruppen (§ 268 Abs. 1), und

2.

die Höhe der alters-, geschlechts- und risiko­ad­jus­tierten Zu- und Abschläge.

3. (weggefallen)

Das Bundes­ver­si­che­rungsamt kann zum Zwecke der einheitlichen Zuordnung und Erfassung der für die Berechnung maßgeblichen Daten über die Vorlage der Geschäfts- und Rechnungs­er­gebnisse hinaus weitere Auskünfte und Nachweise verlangen.

(6) Das Bundes­ver­si­che­rungsamt stellt im Voraus für ein Kalenderjahr die Werte nach Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorläufig fest. Es legt bei der Berechnung der Höhe der monatlichen Zuweisungen die Werte nach Satz 1, die zuletzt erhobene Zahl der Versicherten der Krankenkassen und die zum 1. Oktober des Vorjahres erhobene Zahl der Versicherten der Krankenkassen je Versi­cher­ten­gruppe nach § 267 Abs. 2 und je Morbi­di­täts­gruppe nach § 268 zugrunde. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist die Höhe der Zuweisung für jede Krankenkasse vom Bundes­ver­si­che­rungsamt aus den für dieses Jahr erstellten Geschäfts- und Rechnungs­er­geb­nissen und den zum 1. Oktober dieses Jahres erhobenen Versi­cher­ten­zahlen der beteiligten Krankenkassen zu ermitteln. Die nach Satz 2 erhaltenen Zuweisungen gelten als Abschlags­zah­lungen. Sie sind nach der Ermittlung der endgültigen Höhe der Zuweisung für das Geschäftsjahr nach Satz 3 auszugleichen. Werden nach Abschluss der Ermittlung der Werte nach Satz 3 sachliche oder rechnerische Fehler in den Berech­nungs­grundlagen festgestellt, hat das Bundes­ver­si­che­rungsamt diese bei der nächsten Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach den dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Klagen gegen die Höhe der Zuweisungen im Risikostruk­tu­r­aus­gleich einschließlich der hierauf entfallenden Nebenkosten haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) Das Bundes­mi­nis­terium für Gesundheit regelt durch Rechts­ver­ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.

die Ermittlung der Höhe der Grundpauschale nach Absatz 1 Satz 1 und ihre Bekanntgabe an die Versicherten, der Werte nach Absatz 5 sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Bekanntmachung der für die Durchführung des Risiko­aus­gleichs­ver­fahrens erforderlichen Daten,

2.

die Abgrenzung der Leistungs­ausgaben nach Absatz 2, 4 und 5; dabei können für in § 267 Abs. 3 genannte Versi­cher­ten­gruppen abweichend von Absatz 2 Satz 3 besondere Standa­r­di­sie­rungs­ver­fahren und Abgrenzungen für die Berück­sich­tigung des Krankengeldes geregelt werden,

2a.

die Abgrenzung und die Verfahren der Standa­r­di­sierung der sonstigen Ausgaben nach § 270 sowie die Kriterien der Zuweisung der Mittel zur Deckung dieser Ausgaben,

3.

die Abgrenzung der zu berück­sich­ti­genden Versi­cher­ten­gruppen nach § 267 Abs. 2 einschließlich der Altersabstände zwischen den Altersgruppen, auch abweichend von § 267 Abs. 2; hierzu gehört auch die Festlegung der Krankheiten nach § 137 f Abs. 2 Satz 3, die Gegenstand von Programmen nach § 137 g sein können, der Anforderungen an die Zulassung dieser Programme sowie der für die Durchführung dieser Programme für die jeweiligen Krankheiten erforderlichen perso­nen­be­zogenen Daten,

4.

die Berech­nungs­ver­fahren sowie die Durchführung des Zahlungs­verkehrs einschließlich der Stelle, der die Berechnungen und die Durchführung des Zahlungs­verkehrs übertragen werden können,

5.

die Fälligkeit der Beträge und die Erhebung von Säumnis­zu­schlägen,

6.

das Verfahren und die Durchführung des Ausgleichs,

7.

die Festsetzung der Stichtage und Fristen nach § 267; anstelle des Stichtages nach § 267 Abs. 2 kann ein Erhebungs­zeitraum bestimmt werden,

8.

die von den Krankenkassen, den Renten­ver­si­che­rungs­trägern und den Leistungs­er­bringern mitzuteilenden Angaben,

9.

die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter Daten­lie­fe­rungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkriterien, auch abweichend von § 274.

Abweichend von Satz 1 können die Verord­nungs­re­ge­lungen zu Absatz 4 Satz 2 und Satz 1 Nr. 3 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.

(8) (weggefallen)

(9) Die Landwirt­schaft­lichen Krankenkassen nehmen am Risikostruk­tu­r­aus­gleich nicht teil.

(10) Für die Durchführung des Jahres­aus­gleichs für das Berichtsjahr 2008 und für Korrekturen der Berichtsjahre bis einschließlich 2008 ist § 266 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zugrunde zu legen.

(in der vom 1.1.2009 bis 31.12.2011 geltenden Fassung)

§ 268 Weiter­ent­wicklung des Risikostruk­tu­r­aus­gleichs

(1) Die Versi­cher­ten­gruppen nach § 266 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die Gewich­tungs­faktoren nach § 266 Abs. 2 Satz 2 sind vom 1. Januar 2009 an abweichend von § 266 nach Klassi­fi­ka­ti­o­ns­merkmalen zu bilden (Morbi­di­täts­gruppen), die zugleich

1.

die Morbidität der Versicherten auf der Grundlage von Diagnosen, Diagnosegruppen, Indikationen, Indika­ti­o­nen­gruppen, medizinischen Leistungen oder Kombinationen dieser Merkmale unmittelbar berücksichtigen,

2.

an der Höhe der durch­schnitt­lichen krank­heits­s­pe­zi­fischen Leistungs­ausgaben der zugeordneten Versicherten orientiert sind,

3.

Anreize zu Risikoselektion verringern,

4.

keine Anreize zu medizinisch nicht gerecht­fer­tigten Leistungs­aus­wei­tungen setzen und

5.

50 bis 80 insbesondere kostenintensive chronische Krankheiten und Krankheiten mit schwerwiegendem Verlauf der Auswahl der Morbi­di­täts­gruppen zugrunde legen. Im Übrigen gilt § 266.

(2) Das Bundes­mi­nis­terium für Gesundheit regelt bis zum 31. Dezember 2009 durch Rechts­ver­ordnung nach § 266 Abs. 7 mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1. Dabei ist ein einver­nehm­licher Vorschlag des Spitzen­ver­bandes Bund der Krankenkassen zur Bestimmung der Versi­cher­ten­gruppen und Gewich­tungs­faktoren sowie ihrer Klassi­fi­ka­ti­o­ns­merkmale nach Absatz 1 einzubeziehen. Bei der Gruppenbildung sind auch internationale Erfahrungen mit Klassi­fi­ka­ti­o­ns­mo­dellen direkter Morbi­di­täts­o­ri­en­tierung zu berücksichtigen. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, ob einzelne oder mehrere der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Kriterien zur Bestimmung der Versi­cher­ten­gruppen neben den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorgaben weitergelten; § 266 Abs. 7 Nr. 3 gilt. Für die Auswahl geeigneter Gruppen­bil­dungen, Gewich­tungs­faktoren und Klassi­fi­ka­ti­o­ns­merkmale gibt das Bundes­mi­nis­terium für Gesundheit eine wissen­schaftliche Untersuchung in Auftrag. Es hat sicherzustellen, dass die Untersuchung bis zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen ist.

(3) Für die Vorbereitung der Gruppenbildung und Durchführung der Untersuchung nach Absatz 2 Satz 5 erheben die Krankenkassen für die Jahre 2001 und 2002 als Stichproben entsprechend § 267 Abs. 3 Satz 3 und 4 bis zum 15. August des jeweiligen Folgejahres getrennt nach den Versi­cher­ten­gruppen nach § 267 Abs. 2 je Versicherten die Versi­cher­tentage und die Leistungs­ausgaben in der Gliederung und nach den Bestimmungen des Kontenrahmens in den Bereichen

1.

Krankenhaus einschließlich der Angaben nach § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 9 sowie die Angabe des Tages der Aufnahme und der Aufnah­me­dia­gnosen nach § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, jedoch ohne das Insti­tu­ti­o­ns­kenn­zeichen der aufnehmenden Institution und ohne die Uhrzeit der Entlassung,

2.

stationäre Anschluss­re­ha­bi­li­tation einschließlich der Angaben nach § 301 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 und 7, jedoch ohne das Insti­tu­ti­o­ns­kenn­zeichen der aufnehmenden Institution,

3.

Arzneimittel einschließlich des Kennzeichens nach § 300 Abs. 1 Nr. 1,

4.

Krankengeld nach § 44 einschließlich der Angaben nach § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,

5.

vertrag­s­ärztliche Versorgung einschließlich der Angaben nach § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie der abgerechneten Punktzahlen und Kosten und der Angaben nach § 295 Abs. 1 Satz 4, jedoch ohne den Tag der Behandlung,

6.

der Leistungs­er­bringer nach § 302 einschließlich der Diagnose, des Befunds und des Tages der Leistungs­er­bringung, jedoch ohne die Leistungen nach Art, Menge und Preis sowie ohne die Arztnummer des verordnenden Arztes,

7.

die nach den Nummern 1 bis 6 nicht erfassten Leistungs­ausgaben ohne die Leistungs­ausgaben nach § 266 Abs. 4 Satz 1.

Sofern die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bis 7 Diagnosedaten und Arznei­mit­tel­kenn­zeichen beinhaltet, dürfen ausschließlich Diagnosedaten und Arznei­mit­tel­kenn­zeichen verarbeitet oder genutzt werden, die von den Krankenkassen nach den §§ 294 bis 303 erhoben wurden. Die für die Stichprobe erforderlichen versi­cher­ten­be­zogenen Daten sind zu pseud­ony­mi­sieren. Der Schlüssel für die Herstellung des Pseudonyms ist vom Beauftragten für den Datenschutz der Krankenkasse aufzubewahren und darf anderen Personen nicht zugänglich gemacht werden. Die Kassen­ärzt­lichen und Kassen-zahnärztlichen Vereinigungen übermitteln den Krankenkassen die erforderlichen Daten zu Satz 1 Nr. 5 bis spätestens 1. Juli des Folgejahres. Die Daten sind vor der Übermittlung mit einem Pseudonym je Versicherten zu versehen, das den Kassen­ärzt­lichen und Kassen­zahn­ärzt­lichen Vereinigungen hierfür von den Krankenkassen übermittelt wird. Die Krankenkassen übermitteln die Daten nach Satz 1 in pseud­ony­mi­sierter und maschi­nen­lesbarer Form über ihren Spitzenverband an das Bundes­ver­si­che­rungsamt. Die Herstellung des Versi­cher­ten­bezugs ist zulässig, soweit dies für die Berück­sich­tigung nachträglicher Veränderungen der nach Satz 7 übermittelten Daten erforderlich ist. Über die Pseud­ony­mi­sierung in der Krankenkasse und über jede Herstellung des Versi­cher­ten­bezugs ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen bis zum 31. März 2002 im Einvernehmen mit dem Bundes­ver­si­che­rungsamt in ihrer Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2 sowie in Vereinbarungen mit der Kassen­ärzt­lichen Bundes­ver­ei­nigung und den für die Wahrnehmung der wirtschaft­lichen Interessen der übrigen Leistungs­er­bringer gebildeten maßgeblichen Spitzen­or­ga­ni­sa­tionen das Nähere über den Umfang der Stichproben und das Verfahren der Datenerhebung und -übermittlung. In der Vereinbarung nach Satz 10 kann die Stich­pro­be­n­er­hebung ergänzend auch auf das erste Halbjahr 2003 erstreckt werden. § 267 Abs. 9 und 10 gilt. Kommen die Vereinbarungen nach Satz 10 nicht zustande, bestimmt das Bundes­mi­nis­terium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2002 in der Rechts­ver­ordnung nach § 266 Abs. 7 das Nähere über das Verfahren. Die Rechts­ver­ordnung bestimmt außerdem, welche der in Satz 1 genannten Daten vom 1. Januar 2005 an für die Durchführung des Risikostruk­tu­r­aus­gleichs sowie für seine weitere Entwicklung zu erheben sind, sowie Verfahren und Umfang dieser Datenerhebung, Satz 2 gilt entsprechend; im Übrigen gilt § 267.

(in der vom 23.7.2009 bis 31.12.2011 geltenden Fassung)

§ 272 Überg­angs­re­ge­lungen zur Einführung des Gesund­heitsfonds

(1) Bei der Ermittlung der Höhe der Zuweisungen aus dem Gesund­heitsfonds ist sicherzustellen, dass sich die Belastungen auf Grund der Einführung des Gesund­heitsfonds für die in einem Land tätigen Krankenkassen in jährlichen Schritten von jeweils höchstens 100 Millionen Euro aufbauen. Hierfür stellt das Bundes­ver­si­che­rungsamt für jedes Ausgleichsjahr und für jedes Land die Höhe der fortge­schriebenen Einnahmen der Krankenkassen für die in einem Land wohnhaften Versicherten den Zuweisungen aus dem Gesund­heitsfonds ohne Berück­sich­tigung der sich aus Absatz 2 ergebenden Zuwei­sungs­er­hö­hungen gegenüber. Dabei sind als Einnahmen die fiktiven Beitrag­s­ein­nahmen auf Grund der am 30. Juni 2008 geltenden Beitragssätze, bereinigt um Ausgleichs­ansprüche und -verpflichtungen auf Grund des Risikostruk­tu­r­aus­gleichs und des Risikopools in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung und fortgeschrieben entsprechend der Verän­de­rungsrate nach § 71 Abs. 3, zu berücksichtigen.

(2) Ergibt die Gegen­über­stellung nach Absatz 1 Satz 2, dass die Belas­tungs­wir­kungen in Bezug auf die in einem Land tätigen Krankenkassen den nach Absatz 1 Satz 1 jeweils maßgeblichen Betrag übersteigen, sind die Zuweisungen an die Krankenkassen für deren Versicherte mit Wohnsitz in den jeweiligen Ländern im Jahresausgleich für das jeweilige Ausgleichsjahr so zu verändern, dass dieser Betrag genau erreicht wird. Die zur Erhöhung der Zuweisungen nach Satz 1 erforderlichen Beträge werden aus Mitteln der Liqui­di­täts­reserve nach § 271 Abs. 2 aufgebracht.

(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 finden letztmalig in dem Jahr Anwendung, das dem Jahr vorausgeht, in dem erstmalig in keinem Bundesland eine Überschreitung des nach Absatz 1 Satz 1 jeweils maßgeblichen Betrages festgestellt wurde.

(4) Das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben der Absätze 1 und 2, insbesondere zur Bestimmung der Beitragssätze, der Einnahmen und ihrer Fortschreibung und der Zuweisungen, sowie die Festlegung der Abschlags­zah­lungen regelt die Rechts­ver­ordnung nach § 266 Abs. 7. Dies gilt auch für die Festlegung der Vorgaben für ein von der Bundesregierung in Auftrag zu gebendes Gutachten. In diesem sind bereits vor Inkrafttreten des Gesund­heitsfonds die Auswirkungen nach Absatz 1 zu quantifizieren.

(in der seit 1.1.2009 geltenden Fassung)

Verordnung über das Verfahren zum Risikostruk­tu­r­aus­gleich in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung

Risikostruktur-Ausgleichs­ver­ordnung

§ 29 Grundsätze für die Weiter­ent­wicklung des Risikostruk­tu­r­aus­gleichs Vom Berichtsjahr 2009 an sind der Versi­cher­ten­grup­pe­n­ab­grenzung abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 folgende Risikomerkmale zu Grunde zu legen:

1.

die Morbi­di­täts­gruppen eines vom Bundes­ver­si­che­rungsamt festgelegten Versi­cher­ten­klas­si­fi­ka­ti­o­ns­modells, das auf der Grundlage von Diagnosen und Arznei­mit­tel­wirk­stoffen Risikozuschläge ermittelt und das auf Klassi­fi­ka­ti­o­ns­mo­dellen aufbaut, deren Einsatz­fä­higkeit in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung wissen­schaftlich untersucht und bestätigt worden ist,

2.

die Minderung der Erwer­bs­fä­higkeit nach den §§ 43 und 45 des Sechsten Buches Sozial­ge­setzbuch, differenziert nach Alter und Geschlecht,

3.

Alters- und Geschlechts­gruppen,

...

(in der vom 18.3.2009 bis 31.7.2012 geltenden Fassung)

§ 31 Auswahl und Anpassung des Klassi­fi­ka­ti­o­ns­modells

(1) Die Auswahl des Versi­cher­ten­klas­si­fi­ka­ti­o­ns­modells nach § 29 Satz 1 Nr. 1 und seine Anpassung an die Gegebenheiten der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung haben so zu erfolgen, dass keine Anreize für medizinisch nicht gerechtfertigte Leistungs­aus­wei­tungen geschaffen und Anreize zur Risikoselektion vermieden werden. Das nach Satz 1 an die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung angepasste Versi­cher­ten­klas­si­fi­ka­ti­o­ns­modell ist an Hand von 50 bis 80 Krankheiten zu filtern und prospektiv auszugestalten. Bei der Auswahl der in Satz 2 genannten Krankheiten sollen insbesondere Krankheiten mit schwerwiegendem Verlauf und kostenintensive chronische Krankheiten, bei denen die durch­schnitt­lichen Leistungs­ausgaben je Versicherten die durch­schnitt­lichen Leistungs­ausgaben aller Versicherten um mindestens 50 vom Hundert übersteigen, berücksichtigt werden. Die Krankheiten sollen eng abgrenzbar sein.

...

(4) Das Bundes­ver­si­che­rungsamt legt auf der Grundlage der Empfehlung nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 die nach Absatz 1 Satz 2 zu berück­sich­ti­genden Krankheiten, die auf Grundlage dieser Krankheiten zugrunde zu legenden Morbi­di­täts­gruppen, den Algorithmus für die Zuordnung der Versicherten zu den Morbi­di­täts­gruppen, das Regres­si­ons­ver­fahren zur Ermittlung der Gewich­tungs­faktoren und das Berech­nungs­ver­fahren zur Ermittlung der Risikozuschläge für das folgende Ausgleichsjahr nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen bis zum 30. September fest und gibt diese in geeigneter Weise bekannt. ...

(Abs. 1 in der seit 1.4.2007 geltenden Fassung, Abs. 4 S 1 in der seit 1.1.2009 geltenden Fassung)

§ 33 b Ermittlung der Zuweisungen

(1) Die Zuweisungen aus dem Gesund­heitsfonds an die Krankenkassen für ihre in einem Land wohnhaften Versicherten im Sinne des § 272 des Fünften Buches Sozial­ge­setzbuch werden nach Maßgabe der folgenden Absätze auf der Grundlage der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten ermittelt.

(2) Die Zuweisungen, die Krankenkassen aus dem Gesund­heitsfonds zur Deckung ihrer Ausgaben nach den §§ 266 und 270 des Fünften Buches Sozial­ge­setzbuch in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung für ihre Versicherten erhalten, werden anteilig um die Beteiligungen des Bundes an Aufwendungen nach § 221 des Fünften Buches Sozial­ge­setzbuch und die Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozial­ge­setzbuch gekürzt.

(3) Die nach Absatz 2 ermittelten Zuweisungen werden je Krankenkasse durch die Versi­che­rungstage der Versicherten der Krankenkasse geteilt und mit den Versi­che­rungstagen der in dem Land wohnhaften Versicherten vervielfacht. Die Summe der Ergebnisse nach Satz 1 aller in einem Land tätigen Krankenkassen ergibt die bundes­land­s­pe­zi­fischen Zuweisungen. Außer Betracht bleiben die auf Grund der Anwendung des § 33 c Abs. 2 eingetretenen Veränderungen der Zuweisungen an die Krankenkassen für die in einem Land wohnhaften Versicherten.

(in der seit 1.1.2009 geltenden Fassung vom 15.12.2008)

Quelle: Bundessozialgericht/ ra-online

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