15.11.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss03.01.2017

Außer­or­dentliche Kündigung von Versorgungs­verträgen durch Landesverbände der Pflegekassen wegen Abrech­nungs­betrugs zulässigFesthalten an Verträgen aufgrund unkorrekter Abrechnungen über längeren Zeitraum nicht zumutbar

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat die außer­or­dent­lichen Kündigungen von Versorgungs­verträgen durch die Landesverbände der Pflegekassen in Niedersachsen wegen Abrech­nungs­betrugs für rechtmäßig erklärt.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hatten die Landesverbände der Pflegekassen Versor­gungs­verträge mit zwei von derselben Geschäfts­führerin geführten Pflege­un­ter­nehmen, die in Cuxhaven Pflegedienste betreiben, wegen Abrech­nungs­be­truges außerordentlich gekündigt. Die von den Pflege­un­ter­nehmen angestrengten Eilverfahren, mit denen sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer dagegen eingereichten Klagen erreichen wollten, blieben erfolglos.

Gericht hat keine Zweifel an Rechtmäßigkeit der Kündigungen

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen führte in seinen Beschlüssen aus, dass keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im September 2016 ausgesprochenen fristlosen Kündigungen bestünden. Nach den maßgeblichen Vorschriften des Pflege­ver­si­che­rungs­rechts (§ 74 Abs. 2 SGB XI) kann der Versorgungsvertrag von den Landesverbänden der Pflegekassen auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn die Einrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Pflege­be­dürftigen oder deren Kostenträgern derart gröblich verletzt, dass ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist. Das gilt insbesondere dann, wenn Pflege­be­dürftige in Folge der Pflicht­ver­letzung zu Schaden kommen oder die Einrichtung nicht erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet.

Unkorrekte Abrechnungen über längeren Zeitraum rechtfertigen fristlose Kündigung des Versor­gungs­ver­trages

Die Richter haben ein derart gröbliches Fehlverhalten der Pflege­ein­richtung gegenüber den Kostenträgern bejaht. Die fehlerhafte Abrechnung von Leistungen der Tagespflege stehe aufgrund des Geständnisses der ehemaligen Geschäfts­führerin und des sich darauf stützenden Urteils des Landgerichts Bremen (Urteil vom 18. November 2016 - Verurteilung wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges in 918 Fällen zu einer Haftstrafe von fünf Jahren sowie Geldstrafe von 300.000 Euro) fest. Das Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben eines Leistungs­er­bringers sei ein wesentliches Fundament des Abrech­nungs­systems für Pflege­leis­tungen. Unkorrekte Abrechnungen über einen längeren Zeitraum erschütterten dieses Vertrauen grundlegend und rechtfertigten schon deshalb die fristlose Kündigung des Versor­gungs­ver­trages.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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